Altersvorsorge
03.11.2015, Nachzahlungen möglich
Versicherungen unbefristet widerrufen
Versicherungskunden, die Lebens,- oder Rentenversicherungen zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben, wurden über ihr Widerspruchsrecht oft nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Diesen Kunden steht laut BGH ein unbefristetes Widerrufsecht zu.
Die Assekuranz hat bei der Abrechnung bereits gekündigter Verträge bisher die hohen Abschluss- und die Verwaltungskosten zurückgehalten und lediglich einen – oft niedrigen – Rückkaufswert ausgezahlt. Versicherte mit kurzlaufenden Verträgen und wenig Beitragseinzahlungen sind nahezu leer ausgegangen. Der BGH entschied jedoch in einer Reihe von Urteilen, dass Versicherungsnehmer bei falscher Belehrung über ihr Widerspruchsrecht auch noch nach Jahren – selbst bei gekündigten Policen – dem Versicherungsvertrag widersprechen können.
Widerruf einer bereits gekündigten Lebensversicherung
Der Versicherer muss nicht nur den Rückkaufswert vom Vertrag zurückzahlen, sondern auch die vollen Abschluss- und Verwaltungskosten, sowie die gezogenen Nutzungen herausgeben. Laut Urteil dürfen Versicherer nur bereits ausgezahlte Beträge und den Versicherungsschutz anrechnen, den die Kunden bis zum Widerspruch genossen haben. Mit einem Widerspruch können Versicherungsnehmer nicht nur ihre Vertragsverhältnisse vorzeitig – und im Vergleich zur Kündigung oft wirtschaftlich vorteilhaft - beenden, sondern auch bei bereits gekündigten Verträgen mit einer Nachzahlung auf den bereits zurückgezahlten Rückkaufswert rechnen.
Welche Verträge sind betroffen?
Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden, selbst dann, wenn sie bereits gekündigt und ausgezahlt wurden.
Lassen Sie Ihre laufenden oder bereits gekündigten und ausgezahlten Policen prüfen!
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