Baufinanzierung

05.04.2016, Bausparkasse Wüstenrot unterliegt

Bausparerin darf hochverzinslichen Altvertrag behalten

Der Streit zwischen Bausparkassen, deren Geschäftsmodell infolge der Niedrigzinsphase in Schieflage geraten ist, und den Bausparern, deren alte hochverzinsliche Bausparverträge nun zu einer Belastung werden, ging in die nächste Runde. Die Bausparkasse Wüstenrot unterliegt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, die Bausparerin darf ihren hochverzinslichen Altvertrag behalten.

Bausparerin darf hochverzinslichen Altvertrag  behaltenFoto: © Alexander Raths - Fotolia.com

Die Bausparkassen haben diesem Kundenkreis eine Kündigung ihres Bausparvertrages geschickt und berufen sich dabei auf eine Regelung aus dem BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2, wonach ein gesetzliches Kündigungsrecht für einen Darlehnsnehmer nach 10 Jahren besteht. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Darlehnsvertrag. In der Ansparphase ist die Bausparkasse sozusagen der Darlehnsnehmer. Die Bausparkassen haben in der jüngsten Vergangenheit die bestehende Rechtsnorm sehr weit interpretiert und auch solchen Kunden gekündigt, deren Vertrag zwar schon über 10 Jahre alt und zuteilungsreif war, dessen vereinbarte Bausparsumme aber noch nicht voll angespart war.

Das OLG Stuttgart hält diese Praxis für unberechtigt (Urteile vom 30.03.2016, OLG Stuttgart Az. 9 U 171/15).

Ein Urteil mit Signalwirkung

Das Bestehen eines gesetzlichen Kündigungsrechts der Bausparkasse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für Verbraucherdarlehen hat das Oberlandesgericht Stuttgart in diesem Fall abgelehnt.

Bausparkassen dürfen Kunden nur dann auf die zehnjährige Kündigungsfrist verweisen, wenn der Bausparvertrag seit 10 Jahren voll angespart ist.

Bausparkunden, deren Bausparguthaben die Bausparsumme nicht erreicht, darf nicht gekündigt werden, selbst wenn das Bausparguthaben oder das Bauspardarlehen seit über 20 Jahren nicht abgerufen wurde, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart. Die Bausparkasse habe das Bausparguthaben solange nicht vollständig im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen (vollständige Auszahlung des Darlehens), solange der Bausparer seine
Regelsparbeiträge weiter zahlt oder den Vertrag ruhen lässt und die Bausparkasse dies bisher geduldet hat. Wenn die Bausparkasse von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht wegen unterbliebener Regelansparung keinen Gebrauch gemacht hat, steht ihr auch kein Sonderkündigungsrecht zu.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat (im Gegensatz zu bisherigen OLG Urteilen) auch die Revision zum BGH zugelassen.

Ob die Bausparkasse den Rechtsstreit fortführen möchte, ist noch offen.

Verbraucher sollten sich weiter zur Wehr setzen

Bausparer können sich weiterhin mit Erfolgssausicht gegen die Kündigung ihrer Verträge wehren. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht allerdings nach wie vor aus. Eventuell zugeschickte Verrechnungschecks sollten sie nicht einlösen und sich die Geltendmachung des Zinsschadens vorbehalten.

Weitere Informationen und Beratung zum Thema Bausparen und Finanzen erhalten Sie in den Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern.