Baufinanzierung
21.09.2015, Amtsgericht Ludwigsburg
Kündigung der Bausparverträge ist unwirksam
In der anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen die Bausparkassen seit Jahren, Sparer aus hochverzinslichen Altverträgen zu drängen. Das Amtsgericht Ludwigsburg gibt nun dem Bausparer Recht.
Mehrere zehntausend Kunden, deren Sparguthaben die Bausparsumme noch nicht erreicht hat, erhielten in der Vergangenheit ihre Kündigung durch die Bausparkassen mit Verweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach stünde der Bausparkasse das gesetzliche Kündigungsrecht 10 Jahre nach Darlehensaufnahme, bzw. Erreichung der Zuteilungsreife vom Bausparvertrag, zu. Das Landgericht Hannover folgte noch in seinem Urteil vom 30.06.2015 – Az. 14 O 55/15 - dieser Argumentation der Bausparkasse.
Amtsgericht Ludwigsburg entscheidet für den Bausparer
Das Amtsgericht Ludwigsburg hingegen hat am 07.08.2015 – Az. 10C 1154/15 – dem Bausparer Recht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigungsregelung von „normalen“ Darlehensverträgen mit Zinsbestimmungsrecht bei Bausparverträgen grundsätzlich nicht angewendet werden könnte und die Bausparkasse kein Kündigungsrecht hätte. Ebenfalls bestätigte das Gericht die klägerische Auffassung, dass die Zuteilungreife vom Bausparvertrag nicht mit dem vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen sei. Wenn das Darlehen aber nicht vollständig ausgezahlt ist, fehlen die zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen und das Darlehen kann nicht nach 10 Jahre gekündigt werden. Die Kündigung der Bausparkasse sei rechtswidrig, der Bausparvertrag laufe weiter.
BGH-Urteil steht noch aus – VerbraucherService Bayern hofft auf Signalwirkung
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine BGH Entscheidung steht noch aus. Der VerbraucherService Bayern hofft aber auf die Signalwirkung des Urteils. Bereits im Juni 2015 hat die Bausparkasse Wüstenrot im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Stuttgart eine Vertragskündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückgenommen.
Bausparer sollten sich weiterhin gegen die Kündigung ihrer Verträge wehren. Eventuell zugeschickte Verrechnungschecks sollten sie nicht einlösen und sich die Geltendmachung des Zinsschadens vorbehalten.
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