Energie

04.03.2021

Das ändert sich beim Erneuerbare-Energien-Gesetz

Seit 1. Januar 2021 sind mehrere Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten, welches die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solarenergie und Windenergie regelt. Die Neuerungen sollen dazu beitragen, dass mehr umweltfreundlicher Strom erzeugt und damit das Klima geschützt wird. Gleich an mehreren Stellen sind VerbraucherInnen von den Änderungen betroffen, die bereits selbst Strom aus Photovoltaik erzeugen oder dies in nächster Zeit beabsichtigen. Die vier wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick.

Das ändert sich beim Erneuerbare-Energien-GesetzFoto: © anatoliy_gleb - stock.adobe.com

1. Netzanschluss kleiner Anlagen jetzt ohne Verzögerung möglich

Stromnetzbetreiber sind zum Anschluss von Photovoltaikanlagen verpflichtet. Reagiert ein Netzbetreiber nicht unverzüglich mit einem Zeitplan auf das Anschlussbegehren eines Verbrauchers, darf dieser spätestens nach einem Monat seine Anlage (bis 10,8 KW) anschließen.

2. Bei zahlreichen Photovoltaikanlagen entfällt die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

Haushalte, die ihren Solarstrom selbst verbrauchen, können jetzt bis zu 30.000 Kilowattstunden im Jahr umlagefrei nutzen. Bislang lag die Grenze bei 10.000 Kilowattstunden. Zum Vergleich: Für jede aus dem Stromnetz gelieferte Kilowattstunde bezahlen VerbraucherInnen 6,5 Cent EEG-Umlage (2022 beträgt die Umlage noch 6,0 Cent).

3. Förderung von Mieterstrom

Ziel ist es, bis zum Jahr 2030 die Menge an produziertem Solarstrom annähernd zu verdoppeln. Damit auch Mieter und Wohnungseigentümer den Strom aus der Sonne stärker nutzen, erhöht sich der so genannte Mieterstromzuschlag. Für den Strom, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Mieter in diesem Gebäude ohne Netzdurchleitung geliefert wird, gibt es als Anreiz diesen zusätzlichen Zuschlag. Außerdem wird die Mieterstromförderung auch für Strom gewährt, der außerhalb des Gebäudes der Photovoltaikanlage an Bewohner innerhalb desselben Quartiers geliefert wird, sofern er nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung läuft. Der Mieterstrom darf sowohl vom Anlagebetreiber selbst (z.B. vom Vermieter, der Wohngenossenschaft oder dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen) als auch von Dritten an die VerbraucherInnen geliefert werden. Sinn dieser Maßnahme ist, die Stromnetze zu entlasten, weil grüner Strom sofort vor Ort verbraucht wird und gar nicht erst in die Netze fließt.

4. Fortführung des Betriebs alter Photovoltaik-Anlagen (über 20 Jahre alt)

Für Solar-Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden, ist der Anspruch auf Förderung ausgelaufen. Die Regelungen des neuen Gesetzes ermöglichen es den betroffenen Anlagenbetreibern, weiterhin Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Für den Strom erhalten sie keine Förderung mehr, aber einen üblichen Marktpreis. Diese Übergangsregelung gilt bis 2027.
 

Weitere Fragen? Lassen Sie sich beraten

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem VerbraucherService Bayern hilft bei allen Fragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, zu Ihrer Photovoltaikanlage oder Mieterstrom. Sie findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt, und ist je nach Beratungsangebot kostenfrei oder kostenpflichtig (30 Euro). Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Terminvereinbarung unter Tel. 0800-809 802 400. Weitere Infos unter Mehr Infos unter www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie/energieberatung. Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.