Energie

02.11.2020

Neues Gebäudeenergiegesetz ab 1. November 2020

Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und stimmt die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander ab. Diese Fünf Regelungen sollten Verbraucher*innen kennen.

Neues Gebäudeenergiegesetz ab 1. November 2020Foto: © pixabay.com

1. Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen.

Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung. 

Ab 1. November 2020 ist es möglich, einen größeren Anteil des Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, anzurechnen. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

2. Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig.

  •  Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Kohle-Heizkessel.
  •  Heizkessel, die 30 Jahre alt sind oder älter, sind außer Betrieb zu nehmen.

3. Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkaufs besteht die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung.

  • Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Käufer verpflichtet, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen.
  • Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Verpflichtung, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.

Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.

4. Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler.
  • Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos zu bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
  • CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden

5. Staatliche Förderung für erneuerbare Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert. 

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können Verbraucher*innen steuerliche Vergünstigungen, über drei Jahre verteilt, in Anspruch nehmen.

Für alle Bauvorhaben, für die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem VerbraucherService Bayern bietet eine kostenlose Energieberatung sowie weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz. Terminvereinba­rung un­ter Tel. 0800-809 802 400. Die Bundesförderung für Energiebera­tung der Verbraucherzentrale erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener­gie.