Energie

13.01.2025

Photovoltaik auf Mietshäusern

Mit der Regelung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung können mehrere Wohnungen in einem Haus gemeinsam Strom von einer Solaranlage auf dem Dach nutzen. Dies soll die Nutzung von Photovoltaik einfacher und damit auch attraktiver für Mehrfamilienhäuser machen.

Photovoltaik auf Mietshäusern© Wolfgang Cibura - stock.adobe.com
Der jeweilige Solarstromanteil wird für jede beteiligte Mietpartei in einem Gebäudestromnutzungsvertrag vereinbart.

Gebäudeeigentümer, die ihre Mietparteien mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage beliefern, gelten bislang als Energieversorgungsunternehmen, was häufig rechtlich kompliziert und sehr bürokratisch ist. Ein Grund, warum immer noch die meisten Mietshäuser keine Photovoltaikanlage haben. Die erst 2024 in Kraft getretene Neuregelung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll Photovoltaik attraktiver auch für Mietshäuser machen.

Unterschiede zwischen gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Mieterstrom

Im Unterschied zum Mieterstrom gibt es keine Vollversorgung. Der Gebäudeeigentümer teilt lediglich den verfügbaren Solarstrom unter den beteiligten Mietparteien auf. Das bedeutet, dass die Mietparteien weiterhin eine eigene Stromversorgung benötigen und ihre bisherigen Stromverträge behalten. Durch den Solarstromanteil verringert sich lediglich deren Strombezug.

Der jeweilige Solarstromanteil wird für jede beteiligte Mietpartei in einem Gebäudestromnutzungsvertrag vereinbart. Haushalte, die sich nicht beteiligen möchten, sind dazu auch nicht verpflichtet. Anders als beim Mieterstrom gibt es für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keine Förderung.

Voraussetzungen für Gebäudeeigentümer für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Damit die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktioniert, muss eine Stromerzeugungsanlage an oder auf dem Gebäude existieren. In der Regel handelt es sich dabei um eine Photovoltaikanlage. Auch der Strom aus einem damit verbundenen Batteriespeicher lässt sich zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einsetzen. Ausgeschlossen ist der Strom aus Anlagen benachbarter Gebäude.  

Der Strombezug der beteiligten Mietparteien muss ebenso wie die Stromerzeugung der Photovoltaikanlage viertelstündlich gemessen werden. Nur so lässt sich der genaue Solastromanteil jeder Mietpartei ermitteln. Dafür muss jeder Haushalt ein intelligentes Messsystem, Smart Meter genannt, verwenden. Da in den meisten Mietshäusern Smart Meter bislang nicht installiert sind, erfolgt deren Installation zuvor durch den Verteilnetzbetreiber, der gleichzeitig grundzuständiger Messstellenbetreiber ist. Der Gebäudeeigentümer schließt mit den beteiligten Mietparteien Gebäudestromnutzungsverträge ab. In diesen Verträgen werden die jeweilige Solarstromanteile und das Entgelt für den Solarstrom vereinbart.

Alle Parteien bleiben in der Wahl ihres externen Stromlieferanten frei. Dieser deckt den restlichen Strombedarf, der nicht von der Photovoltaikanlage geliefert wird.

Eigentümer, die sich für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung interessieren, wenden sich zunächst an den örtlichen Verteilnetzbetreiber und klären, ob und welche Voraussetzungen zuvor zu erfüllen sind. Zur Auslegung einer neuen Photovoltaikanlage empfiehlt es sich, Beratungsangebote zu nutzen.

Neutrale und unabhängige Energieberatung

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem VerbraucherService Bayern hilft bei allen Fragen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Sie findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch - nach Absprache auch bei Ihnen zu Hause- statt, und ist je nach Beratungsangebot kostenfrei oder kostenpflichtig (40 Euro). Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Terminvereinbarung unter Tel. 0800-809 802 400. Mehr Infos unter www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie/energieberatung. Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.