Energie

31.05.2022

Sanierungspflichten bei Hauskauf und Erbe

Wechseln Ein- oder Zweifamilienhäuser ihre Besitzer*innen, entstehen daraus häufig Pflichten für die neuen Eigentümer*innen. Diese sind im Gebäudeenergiegesetz festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob das Haus geerbt oder gekauft wurde. Nach dem Eigentümerwechsel sind energetische Standards in den Bereichen Heizung und Gebäudehülle innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.

Sanierungspflichten bei Hauskauf und ErbeFoto: © Stockwerk-Fotodesign_adobe.stock.com

Während Eigentümer*innen, die lange in ihrem Haus wohnen, derzeit von vielen Pflichten befreit sind, greift die Auflage, das Haus in einen entsprechenden energetischen Zustand zu bringen, bei einem Eigentümerwechsel. Der Altbau muss die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bezüglich der energetischen Effizienz erfüllen.

Heizung: Pflichten der neuen Hauseigentümer*innen

Für die Heizung gilt, dass Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb zu nehmen sind. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
 
Die neuen Heizsysteme sollten in jedem Fall zu erheblichen Teilen erneuerbare Energien nutzen. Ölheizkessel dürfen ohnehin bis auf wenige Ausnahmen von 2026 an nicht mehr eingebaut werden. Mit Blick auf den Klimawandel und die steigenden Preise verlieren auch Gasheizkessel an Attraktivität.
 
Der Staat unterstützt den Wechsel auf Heiztechniken, die erneuerbare Energie nutzen, mit bis zu 45 Prozent der Kosten. Dazu zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Nah- und Fernwärme aus erneuerbarer Energie. Zuschüsse können die Eigentümer*innen vor Baubeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragen. Wer die Maßnahmen finanzieren will, kann anstelle eines direkten Zuschusses einen Förderkredit der KfW mit Tilgungszuschuss bei seiner Hausbank beantragen.

Nachrüstpflichten an der Gebäudehülle

Der zweite Bereich der Sanierungspflichten aus dem GEG betrifft die oberste Geschossdecke. Fehlt dort bislang ein Wärmeschutz, besteht die Verpflichtung, die Decke nachträglich zu dämmen. Die neuen Eigentümer haben hierfür zwei Jahre Zeit.

Die Nachrüstpflichten zu verletzen ist keine gute Idee. Denn in diesem Fall ist der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser voraussichtlich zu hoch. Angesichts der hohen Preise für Heizenergie empfiehlt es sich, sogar mehr zu tun, als der Gesetzgeber verlangt. Außerdem ist mit Bußgeldern zu rechnen, wenn die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden.

Energieberatung informiert und klärt auf

Da es bei Gebäudesanierungsmaßnahmen um hohe Investitionen und Fördermittel geht, wird vor der Entscheidung stets eine Energieberatung empfohlen. 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem VerbraucherService Bayern hilft bei allen Fragen zum EEG, zu Fördermitteln und Gebäudesanierungsmaßnahmen. Sie findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt, und ist je nach Beratungsangebot kostenfrei oder kostenpflichtig (30 Euro). Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Persönliche Beratungen finden derzeit und im Rahmen geltender Vorschriften nur eingeschränkt statt. Terminvereinbarung unter Tel. 0800-809 802 400. Mehr Infos unter www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie/energieberatung. Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.