Energie
25.07.2025
Stromüberschuss im Griff: Photovoltaik bleibt attraktiv
© rh2010 - stock.adobe.comSeit mehr als 20 Jahren besteht das EEG. Wer eine PV-Anlage auf oder an seinem Gebäude betreibt, erhält eine in diesem Gesetz festgelegte Mindestvergütung für den ins Netz eingespeisten Strom. Das EEG setzt auch weiterhin auf einen massiven Ausbau erneuerbarer Energien, aber mit dem Solarspitzengesetz sollen Stromeinspeisungen begrenzt werden, wenn eine Netzüberlastung droht.
Hören Sie zu diesem Thema auch gerne in unsere aktuelle Podcastfolge rein:
Moderiert durch Sylvia Enzner geben die Experten Christiane Roth, beratende Ingenieurin im Bauwesen und Energieberaterin sowie Bernd Brendel, Architekt und Energieberater, ihr Fachwissen auf den Punkt gebracht und leicht verständlich wieder.
Mit PV-Strom gut versorgt: Photovoltaik oder Stecker-PV, Batteriespeicher und Solarthermie optimal eingesetzt
Sinkende Preise bei hoher Stromproduktion
Viele PV-Anlagen produzieren gleichzeitig Strom, wenn die Sonne scheint. Steigt die Stromproduktion, steigt auch die Netzbelastung, und der Markt reagiert mit sinkenden Börsenstrompreisen. Bei sehr hoher Produktion sind sogar negative Preise möglich. Mit dem Solarspitzengesetz haben die Betreiber keinen Vergütungsanspruch, in der Zeit, in der der Preis negativ ist. Das Gesetz kompensiert diesen Nachteil jedoch, indem es den Förderzeitraum für die Zeiten ohne Vergütung verlängert.
Wer ist an die Regelung gebunden?
Für Haushalte, die nach dem 25. Februar 2025 eine PV-Anlage in Betrieb nehmen oder genommen haben und für alle PV-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung gelten diese Regelungen. Aber: Erst nachdem ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert ist. Wer bislang keinen SmartMeter hat, muss die Einspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Privathaushalte mit Ein- und Zweifamilienhäusern haben typischerweise PV-Anlagen mit drei bis 20 Kilowatt Leistung (kWp) installiert. Wer vor dem 25. Februar 2025 eine PV-Anlage in Betrieb hatte, kann sich freiwillig für die Anwendung der neuen Regelungen entscheiden und auf Vergütungsanspruch bei negativen Preisen verzichten. Dafür wird eine um 0,6 Cent höhere Vergütung für den eingespeisten Strom gewährt.
Eigenverbrauch ist vorteilhaft
Haushalte sollten den von der PV-Anlage produzierten Strom möglichst selbst verbrauchen, wenn der ins Netz eingespeiste überschüssige Strom nicht vergütet wird. Hilfreich sind dabei flexible Verbraucher wie Waschmaschine oder eine Wallbox. Viele PV-Anlagen werden außerdem mit Batteriespeichern installiert, die ebenfalls den Anteil des selbst verbrauchten Stroms erhöhen.
Netzanschluss
Wer eine PV-Anlage in Betrieb nehmen will, muss zuvor den dafür notwendigen Netzanschluss beim zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB) kundtun. Den zuständigen Netzbetreiber findet man unter VNBdigital.de. Dort kann der Netzanschluss direkt angemeldet werden.
Übrigens: PV-Anlage ersatzweise auf dem Grundstück
Ist das Gebäude selbst für den Betrieb einer PV-Anlage ungeeignet, etwa wegen Denkmalschutz, oder ist keine geeignete Dachfläche vorhanden, können Eigentümer*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Anlage stattdessen auf dem dazugehörigen Grundstück betreiben. Zu den Voraussetzungen gehören zum Beispiel, dass die Leistung 20 Kilowatt nicht überschreitet und die Grundfläche der PV-Anlage nicht größer als die Grundfläche des Gebäudes ist.
Neutrale und unabhängige Energieberatung
Fragen zum Thema Photovoltaik beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem VerbraucherService Bayern. Sie findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch – nach Absprache auch bei Ihnen zu Hause – statt, und ist je nach Beratungsangebot kostenfrei oder kostenpflichtig (40 Euro). Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Terminvereinbarung unter Tel. 0800-809 802 400. Mehr Infos unter www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie/energieberatung. Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
