Ernährung

02.04.2020, Anfassen, probieren, Verpackung sparen

Einkaufen im Supermarkt wärend der Coronakrise

Für die meisten derzeit ein notwendiges Übel: Einkaufen im Supermarkt. Man ist unsicher wie man sich verhalten soll, und möchte zügig fertig werden. Worauf sollte jetzt jeder achten?

Einkaufen im Supermarkt wärend der CoronakriseFoto: © Eisenhans - Fotolia.com

Unverpackte Ware – anfassen erlaubt?

Bei Obst und Gemüse gilt: Vorsichtiges Betasten um den Reifegrad z.B. bei Avocados zu testen, ist erlaubt. Unnötiges Anfassen von Waren oder gar Öffnen von Verpackungen sollte aber gerade jetzt aus Hygienegründen vermieden werden. Um Schmierinfektionen zu vermeiden, ist es wichtig, auf das Abtasten von Obst und Gemüse zu verzichten.

Auch wenn dem Bundesinstitut für Risikobewertung derzeit noch keine Übertragungen des Coronavirus SARS-CoV-2 durch frisches Obst oder Gemüse bekannt sind, sollten Äpfel, Salate und Gemüse im Haushalt besonders gründlich unter fließendem Wasser gewaschen oder geschält werden. Durch Erhitzen werden Coronaviren abgetötet. Unempfindlich sind diese Viren allerdings gegenüber Kälte: vollständiges Erhitzen von z.B. tiefgefrorenen Beeren bietet hier Schutz vor Infektionen.

Probieren, ob das Aroma der Erdbeeren oder Trauben stimmen, gilt strenggenommen als Diebstahl. Derzeit sollte man darauf verzichten.

Brot und Backwaren in Selbstbedienung

Der Supermarkt muss für eine hygienische Entnahme von unverpacktem Brot, Brötchen und Kleingebäck am Selbstbedienungsregal sorgen: Klappen und Entnahmezangen verhindern unnötiges Berühren, ein Zurücklegen bereits entnommener Ware ist nicht erlaubt, was durch Rücklegesperren und deutliche Hinweise verhindert werden soll.

Anfassen – öffnen – probieren?

Jeder Supermarktkunde darf natürlich die Ware vor dem Kauf genau begutachten, ob sie einwandfrei ist und seinen Erwartungen entspricht. Ein behutsames Öffnen der Verpackung ist aber nur zulässig, wenn sie unversehrt wieder verschlossen werden kann. Eine Müslipackung darf folglich nicht aufgerissen und wieder ins Regal zurückgelegt werden, das wäre Sachbeschädigung.

Auch wenn man die Kekspackung auf jeden Fall kaufen will, ist ein Öffnen und Naschen noch vor dem Bezahlen nicht erlaubt. Denn die Ware bleibt so lange Eigentum des Supermarktes, bis sie bezahlt ist. Besser ist es, einen Mitarbeiter kurz um Erlaubnis zu fragen, bevor man vorzeitig reinbeißt.

Der peinliche Klassiker beim Einkauf: Das Marmeladenglas rutscht aus der Hand und zerbricht – wer zahlt den Schaden? Bei Unachtsamkeit ist der Kunde zwar ebenso wie bei Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zum Ersatz verpflichtet, doch lassen die Supermarktbesitzer in der Regel Kulanz walten und übernehmen kleinere Schäden selbst.

Kontrolle des Eierkartons

Kein Problem ist das Öffnen eines Eierkartons zum Kontrollieren der Eier. Allerdings dürfen keine Eier aus verschiedenen Kartons ausgetauscht werden, sonst stimmen unter Umständen die Angaben auf dem Karton wie Herkunft oder Mindesthaltbarkeit mit dem Ei nicht mehr überein. Also: Einen Karton mit unversehrten Eiern wählen, Mitarbeiter auf beschädigte Ware hinweisen.

Verpackung sparen – nicht immer möglich

Viele Kunden möchten Verpackungsmüll reduzieren. Auch wenn es vor Corona erfolgversprechend praktiziert wurde, in der derzeitigen Situation sollte man darauf verzichten. Man schützt damit sich und das Verkaufspersonal.

Umtausch möglich?

Bei mangelhafter Ware ist der Supermarkt zum Umtausch oder zur Geldrückgabe verpflichtet. Nicht so bei einem Fehlgriff seitens des Verbrauchers. Hier tauscht der Laden meist aus Kulanz das Nuss- gegen das Früchtemüsli um. Bei Kühlprodukten kann er das wegen der unterbrochenen Kühlkette allerdings nicht.

Zählen Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum als mangelhafte Ware?

Wichtig: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist kein Verfallsdatum. Deshalb sind Lebensmittel, bei denen lediglich ein MHD anzugeben ist, mit Ablauf des Datums nicht ungenießbar, sondern haben eventuell bei Konsistenz und Geschmack eingebüßt. Deshalb folgt daraus auch kein Verkaufsverbot. Auch der Preis muss nicht reduziert werden, obwohl dies die Händler für einen schnellen Abverkauf meistens tun. Dabei obliegt dem Händler jedoch eine erhöhte Verantwortung. Er muss sich sorgfältig über die Beschaffenheit des Lebensmittels vergewissern und, sofern eine Wertminderung eingetreten ist, dies kenntlich machen.

Sonderangebote sind oft mengenbegrenzt

Die Coronakrise verleite manche Kunden zum Hamstern. Hier beschränken die Händler die Menge pro Kunde auf „haushaltsübliche“ Mengen, um das Angebot möglichst vielen Kunden zugutekommen zu lassen. Die Mengen sind produktabhängig, aber mehr als drei Packungen Toilettenpapier dürften über der üblichen Haushaltsmenge liegen.

Notwendig: Abstand und Umsicht

Der Einkaufswagen ist der ideale Abstandshalter. Ein umsichtiges Schieben durch die Gänge, ein besonnenes Einkaufen nach Bedarf, aus Rücksicht auf die Kassiererinnen, bargeldloses Bezahlen, die Berücksichtigung der Husten- und Niesetikette – mit oder ohne Mundschutz – sowie ein freundliches Wort für das Verkaufspersonal tragen zu einem entkrampften Einkauf bei. Wer besonders sichergehen möchte kann in Absprache mit dem Personal mit eigener Tasche ohne Wagen einkaufen. Die Einkaufswagengriffe sind eventuell kontaminiert.