Ernährung

01.06.2020

Health Claims für Lebensmittel – Werbung mit Gesundheit

„Fettarm“, „ohne Zuckerzusatz“ oder „reich an Vitamin C“ – derartige Angaben zum Nährwert von Lebensmitteln regelt seit 2007 EU-weit die Health-Claims-Verordnung. Hier gilt seit Ende 2012: was nicht explizit in einer Positiv-Liste erlaubt ist, ist verboten.

Die Health-Claims-Verordnung regelt die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Ziel der ist der Schutz der Verbraucher vor irreführender, wissenschaftlich nicht fundierter oder übertriebener Werbung.

Health Claims für Lebensmittel – Werbung mit GesundheitTeller_c-Richard-Cote mit Schrift

Das gilt nicht nur für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf den Ver­packungen von Lebensmitteln, sondern auch auf Nahrungsergänzungsmitteln. Auch entsprechende Werbeaussagen in Text-, Bild- oder Graphikform in den Medien müssen wahr und belegbar sein.

Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angaben weisen dem betreffenden Lebensmittel eine besondere Nährwerteigenschaft zu:
Beispiele: "brennwertreduziert", "leicht", "fettarm", "zuckerfrei", "natriumarm", "hoher Ballaststoffgehalt", "reich an Vitamin C"

Was steckt hinter diesen Bezeichnungen?

  • „Energiereduziert“: Brennwert gegenüber einem herkömmlichen Produkt um mindestens 30 % reduziert
  • „Ballaststoffreich“: mindestens 6 g Ballaststoffe auf 100 g / 3 g Ballaststoffe auf 100 kcal
  • „Natrium- oder kochsalzfrei“: maximal 0,12 g Natrium auf 100 g
  • „ohne Zuckerzusatz“: keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide und auch keine weiteren süßenden Substanzen.

Bei natürlichem Zuckeranteil bedarf es des Vermerks „enthält von Natur aus Zucker“

Insgesamt sind 30 verschiedene nährwertbezogene Angaben erlaubt.

Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben gehen einen Schritt weiter und stellen einen Zusammenhang her zwischen einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits.
Folgende Angaben sind erlaubt, einige Beispiele:

  • Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei
  • Roggenfasern tragen zu einer normalen Darmfunktion bei
  • Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt.
  • Folat trägt zu einer normalen Blutbildung bei

Derzeit sind 261 gesundheitsbezogene Angaben zugelassen, die sich vorwiegend auf Vitamine und Mineralstoffe beziehen. Gesundheitsbezogene Angaben müssen mit vier – mindestens zwei – der folgenden Hinweise versehen werden:

  • Bedeutung abwechslungsreicher und ausgewogener Ernährung und einer gesunden Lebensweise
  • Information zur erforderlichen Lebensmittelmenge, um die behauptete positive Wirkung zu erreichen
  • Gegebenenfalls Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten
  • Warnhinweis, wenn Lebensmittel bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten

Auch Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos dürfen verwendet werden, so z.B.: " Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei“.

Erforderlich ist dabei der Vermerk, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht. (HCVO Artikel 14)

Außerdem gelten für jeden Mineralstoff und jedes Vitamin feste vorgeschriebene Formulierungen, wie

„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.

Grundsätzlich verboten:

- Werbeaussagen, die für ein Lebensmittel eine arzneiliche Wirkung suggerie­ren („bei chronischer Verstopfung“)

- Aussagen, die eine Krankheitsheilung versprechen („Vitamin C – zur Linderung von Erkältungskrankheiten“)

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben verboten! Dieses Verbot gilt jedoch nicht für flüssige Nahrungsergänzungsmittel mit höheren Alkoholgehalten.

Welche Werbeaussagen werden zugelassen?

Alle Anträge auf Zulassung werden sowohl von zuständigen nationalen Behörden als auch von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüft. Nur wenn alle Angaben auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich formuliert sind, wird eine Zulassung erteilt.
Es gilt also: was nicht explizit in einer Positiv-Liste erlaubt ist, ist verboten. Mehr als 2070 Werbeslogans wurden nach Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abgelehnt und sind somit verboten. Viele Gesundheitsversprechen sind noch im Prüfverfahren, die Positivliste ist somit nicht statisch, sondern wird laufend ergänzt.
Leider stehen immer noch die Bewertung pflanzlicher Stoffe („Botanicals“) sowie die Einführung der seit langem vorgesehenen Nährwertprofile aus.

Fazit

Bei einer ausgewogenen, pflanzlich betonten Ernährungsweise mit vielen Grundnahrungsmitteln aus der Region sind ohnehin keine Lebensmittelprodukte mit Zusatznutzen oder Heilsversprechen für den Großteil der Bevölkerung notwendig.

Ernährungsumschau 6/2020, S. 344-355

https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeichnung/pflichtangaben/naehrwertinformationen-health-claims.html

https://fet-ev.eu/naehrwert-gesundheitsbezogene-angaben/