Ernährung

25.02.2015, Lebensmittelkennzeichnung

Keine Allergenkennzeichnungspflicht beim Kuchenbasar

Wohltätigkeitsbasare oder Vereinsfeste, bei denen Mitglieder selbst gebackene Kuchen oder Salate zur Verfügung stellen, fallen nicht unter die sogenannte Allergenanzeigepflicht. Dies hat Maria Flachsbarth, Staatsekretärin im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in einem Brief an den VerbraucherService Bayern im KDFB (VSB) klargestellt.

Keine Allergenkennzeichnungspflicht beim KuchenbasarFoto: © roxymjones-paxabay.com

Was sagt die Allergenanzeigepflicht aus?

Die Allergenanzeigepflicht ist eine Vorgabe der neuen EU-Lebensmittel-Informationsverordnung. Sie legt fest, dass künftig auch bei unverpackt abgegebenen Lebensmitteln die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse anzugeben sind, die Allergien auslösen können.

Grundsätzlich werden Dank der neuen Regeln, die vom Europäischen Parlament und den EU-Staaten verabschiedet wurden, Verbraucher künftig besser über die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln informiert sein, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können (etwa Erdnüsse oder Milch). Diese Regeln gelten sowohl für verpackte, als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel.

Kennzeichnungspflicht nur für "Unternehmer"

Verunsichert hat viele ehrenamtlich Aktive, dass die neue Kennzeichnungspflicht zwar nur für Unternehmer gelten sollte, aber der Unternehmensbegriff sehr weit gefasst ist und lediglich eine „gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad“ voraussetzt. Auf den gelegentlichen Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Wohltätigkeitsveranstaltungen und Vereinsfesten trifft dies laut Flachsbarth nicht zu. Sie empfiehlt jedoch, auch im privaten Bereich Informationen für Allergiker zu bieten.

Für diesen Zweck hat der VerbraucherService Bayern eine Allergen-Checkliste entwickelt die bei Veranstaltungen eingesetzt werden kann.

 

Weitere Informationen:

VerbraucherInfo März 2015

www.ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12810_de.htm