Finanzen

20.05.2019, Finanztipp

Achtung Rentenerhöhung – Brutto ist nicht gleich netto

Strompreise, Mieten und sonstige Lebenshaltungskosten steigen unaufhaltsam. Die gesetzliche Rente reicht nicht im Alter und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher nicht vor Altersarmut. Dass die Steuerlast die Altersbezüge zusätzlich schmälert, wissen die wenigsten.

Achtung Rentenerhöhung – Brutto ist nicht gleich nettoFoto: © KDFB

Beim deutschen Steuersystem ist es gleichgültig, woher das Einkommen kommt – wenn es eine gewisse Größenordnung übersteigt, dann ist dieser Betrag der Besteuerung unterworfen. Die Altersvorsorge betreffend besteuert der Staat damit nicht nur die private Zusatzvorsorge, wie Lebensversicherungen mit dem Ertragsanteil oder die geförderte Riester-Rente. Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 ist auch die gesetzliche Rente grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, ähnlich wie das Arbeitseinkommen. Wenn Ruheständler/Innen Rente über dem Grundfreibetrag (2018 9000 Euro, 2019 9168 Euro, bei Verheirateten doppelter Betrag) zzgl. Werbungskostenpauschale (jährlich 102 Euro)  beziehen, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Steuerpflichtig ist aber nicht die gesamte Rente.  Wie viel Prozent sie aus ihrer Rente zu versteuern haben und welcher Anteil steuerfrei ist, hängt vom Kalenderjahr ab, in dem sie in Rente gehen. Wer 2019 in Ruhestand geht, hat z.B. 78 Prozent Rentenbesteuerungsanteil und bleibt mit 22 Prozent steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil wächst für jeden neuen Rentnerjahrgang und ab 2040 gibt es für die Neurentner keine Einkommenssteuerfreiheit mehr. Der Gang zum Steuerberater lohnt sich. Steuerpflichtige Altersbezügeanteile über dem Grundfreibetrag verringern sich nämlich durch den Altersentlastungbetrag für über 64 Jährige (2019: 836 Euro) oder durch außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Medikamente, etc.  Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder Rentenerhöhungen zählen andererseits zu den Einkünften.

Wichtig zu wissen: Der beim Renteneintritt festgesetzte Steuerfreibetrag ändert sich nicht mehr. Rentenerhöhungen sind deshalb immer voll steuerpflichtig. Durch die Rentenerhöhungen sowie durch sonstige Einkünfte zahlen immer mehr Rentner/Innen Steuern – heute bereits rund fünf Millionen. Mit der geplanten Rentenerhöhung ab Juli 2019 dürften weitere 48.000 Ruheständler dazu kommen (Quelle: https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente).

Brutto ist eben nicht netto. Diesen Versorgungsausfall durch die Steuerlast sollten Verbraucherinnen und Verbraucher kritisch im Auge behalten, da er im Ruhestand durch Zusatzverdienst kaum auszugleichen ist. Um den gewohnten Lebensstandard nach dem Berufsleben zu halten, ist zusätzliche Vorsorge notwendig.

Die rechtzeitige Privatvorsorge wäre für Verbraucherinnen und Verbraucher durchaus reizvoller, wenn keine Steuern und weniger Sozialabgaben auf private Altersbezüge anfallen würden. Der Sonderausgabenabzug der Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und die Steuerfreiheit der Zinserträge sind mit dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 weg. Betriebliche Vorsorgebezüge sind seitdem auch steuerpflichtig.

Nichtdestotrotz: Wenn Sie rechtzeitig anfangen, profitieren Sie auch mit kleineren Beträgen von dem langfristigen Zinseszinseffekt, den staatliche Fördermitteln, oder von den Renditechancen an den Wertpapiermärkten. Die Auswahl an Vorsorgemöglichkeiten je nach individueller Risikoneigung von Festgeldanlagen mit vereinbarten Zinsen bis zulagen- und steuerlich geförderten Fondssparpläne bzw. kostengünstigen, weltweit anlegenden Indexfonds (ETFs) ist riesig.  

Weiterführende Informationen zu Geldanlagen und Altersvorsorge erhalten sie Sie in den 15  Beratungsstellen vom VSB und unter www.verbraucherservice-bayern.de