Finanzen

03.07.2015, Einlagensicherungsrichtlinie

Besserer Schutz bei Bankpleiten

Am 03. Juli 2015 trat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in Kraft. Es ist eine Reaktion auf die weltweite Finankrise von 2008. Die Ersparnisse von Verbrauchern werden durch dieses Gesetz besser geschützt.

Bisheriger Schutz für Spareinlagen

Im Falle einer Bankenpleite innerhalb der Europäischen Union sind Bankeinlagen bis zu 100.000 Euro pro Kunde und Institut gesetzlich garantiert. Diese Einlagensicherung umfasst Spareinlagen auf Girokonten, Tages- oder Festgeld, Sparbücher und Sparbriefe. Auch besteht ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung, der gegebenenfalls vor Gericht eingeklagt werden kann.

Neuer erweiterter verbraucherfreundlicherer Schutz

Fremdwährungskonten

Die gesetzliche Einlagensicherung gilt ab dem 03.07.2015 auch für Fremdwährungskonten, etwa auf Schweizer Franken oder US-Dollar. Bisher fielen nur Einlagen auf Konten, die in Euro oder einer EU-Währung lauteten, unter diesen Schutz.

Schnellere Entschädigung

Ein Schadensfall wird nun wesentlich schneller abgewickelt. Die Entschädigungseinrichtung muss dem betroffenen Verbraucher innerhalb von sieben Arbeitstagen sowohl Guthaben als auch Zinsen zurückzahlen. Bislang galt eine Auszahlungsfrist von 20 Tagen. Auch müssen Verbraucher in Zukunft keine Anträge mehr stellen, sondern werden automatisch entschädigt.

Erhöhter Schutzumfang

Einem erhöhten Schutz unterliegen schutzwürdige Einlagen wie beispielswiese aus dem Verkauf einer Immobilie, der Fälligkeit einer Lebensversicherung, der Auszahlung einer Abfindung. Hier erhöht sich die garantierte Summe auf 500.000 Euro. Jedoch ist der erweiterte Schutzumfang der Einlagen auf 6 Monate beschränkt.

Entschädigung von Banken aus dem EU-Ausland

Auch wird sich die Abwicklung im Schadensfall für die Verbraucher vereinfachen. Die Entschädigungszahlungen sollen in Zukunft über das deutsche Einlagensicherungssystem im Auftrag der ausländischen Einrichtung laufen. Die Verbraucher müssen sich dann nicht mehr mit den Besonderheiten der Entschädigungseinrichtungen im EU-Ausland auseinandersetzen.