Finanzen

12.12.2025

Fondserträge versteuern: Vorabpauschale im Fokus

Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) im Jahr 2018 gibt es für Anleger von Fonds und ETFs eine neue steuerliche Regelung: die Vorabpauschale. Sie betrifft vor allem so genannte thesaurierende Fonds, die Erträge wie Dividenden oder Zinsen nicht gleich auszahlen, sondern sie automatisch wieder anlegen. Dadurch erhalten die Anlegenden weitere Fondsanteile in ihr Depot und profitieren verstärkt vom Zinseszinseffekt. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass jährlich eine Mindestbesteuerung erfolgt – unabhängig davon, ob tatsächlich Geld ausgezahlt wurde.

Versteuerung Erträge ETF© Wolfilser - stock.adobe.com
Ein korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag kann die Vorabpauschale vollständig abdecken und unnötige Abbuchungen vermeiden.

Die Vorabpauschale wurde eingeführt, um die Besteuerung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu vereinheitlichen und Steuerstundungen abzumildern. Früher konnten Anleger die Steuerzahlung auf Erträge zum Teil lange hinauszögern – oft bis zum Verkauf der Fondsanteile. Das Finanzamt hatte insbesondere bei ausländischen Fonds keine Möglichkeit, auf die Erträge zuzugreifen.

Warum ist die Vorabpauschale heute besonders relevant?

Die Regel existiert zwar bereits seit 2018, war aber lange kaum spürbar, weil der sogenannte Basiszins fast bei null lag. Erst seit dem Frühjahr 2024, mit dem relevanten Basiszins aus dem Vorjahr in Höhe von 2,55 Prozent, wird die Vorabpauschale für viele Anleger finanziell spürbar. Sie stellt eine Art Vorauszahlung auf mögliche Gewinne dar und verhindert, dass Anlegende jahrelang steuerfrei von Wertsteigerungen profitieren.

Wie funktioniert die Vorabpauschale?

Die Berechnung erfolgt auf zwei Ebenen:

  • Fondsebene: Fonds müssen auf bestimmte Erträge Steuern zahlen, z. B. Körperschaftssteuer auf deutsche Dividenden oder Immobilienerträge sowie Quellensteuer auf ausländische Erträge. Diese Steuern mindern die Erträge, die an Anleger ausgeschüttet werden.
  • Anlegerebene: Wenn ein thesaurierender Fonds im Vorjahr im Wert gestiegen ist, wird eine fiktive Ertragsgröße – die Vorabpauschale – berechnet. Diese gilt es zu versteuern, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt.

Berechnungsformel:

Vorabpauschale = Jahresanfangswert × Basiszins × 0,7

  • Basiszins: jährlich von der Bundesbank ermittelt und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
  • 0,7: Gesetzlich festgelegter Abschlag (70 Prozent vom Basiszins).
  • Ist der Fonds im Wert nicht gestiegen, fällt keine Vorabpauschale an.

Die Depotbank berechnet die Vorabpauschale im Januar für das Vorjahr und zieht ggf. Steuern ein. In unserer Beispielrechnung besteht keine Kirchensteuerpflicht, weshalb diese in die Berechnung nicht einbezogen wird. Berücksichtigt ist eine Teilfreistellung von 30 Prozent, da es sich um einen Aktien-ETF handelt.

Beispielrechnung für 2024:

  • Anfangswert ETF zu Beginn 2024:     35.000 €
  • Endwert ETF am Jahresende 2024:   40.000 €
  • Wertsteigerung:                                  5.000 €
  • Basiszins 2024:                                       2,29 %

Vorabpauschale: 35.000 € × 2,29% × 0,7 = 561,05 €

Teilfreistellung (30 % steuerfrei): 561,05 € - 30% = 392,74 €

Steuer (Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag = 26,375 %): 392,74 € × 26,375% = 103,59 €

Dieser Betrag in Höhe von 103,59 Euro wird im Januar 2025 vom Verrechnungskonto abgebucht. Falls das Konto nicht gedeckt ist, kann die Bank ggf. Fondsanteile verkaufen – was besonders ärgerlich ist, wenn beim Kauf Ausgabeaufschläge angefallen sind. Ist auch das nicht möglich, meldet die Bank dies dem Finanzamt. Der Anleger muss die fiktiven Erträge dann in der Steuererklärung angeben. Die Höhe der Teilfreistellung hängt davon ab, in welche Werte der Fonds investiert.

Teilfreistellung für Anleger nach dem Investmentsteuergesetz (InvStRG)

Aktienfonds

30% der Ausschüttungen bleiben steuerfrei

Mischfonds

15% der Ausschüttungen bleiben steuerfrei

Inländische Immobilienfonds

60% der Ausschüttungen bleiben steuerfrei

Ausländische Immobilienfonds

80% der Ausschüttungen bleiben steuerfrei

Aktienquote mind. 51%

Aktienquote mind. 25%

Immobilienquote aus Immobilien und Immobiliengesellschaften mind. 51%

Quote ausländischer Immobilien und Immobiliengesellschaften mind. 51%

Besonderheiten bei Sparplänen, Ausschüttungen und Verkäufen

Sparpläne: Die Haltedauer im Jahr ist entscheidend. Wird ein Anteil z. B. im Mai gekauft, zählt nur ein Teil des Jahres. Die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten. Der Kaufwert des Anteils wird durch zwölf geteilt und dann mit sechs (Haltedauer in angefangenen Monaten) multipliziert.

Ausschüttungen: Wenn ein Fonds teilweise ausschüttet, reduziert das die Vorabpauschale, da bereits Erträge ausgezahlt wurden.

Verkauf: Beim Verkauf von Anteilen werden die über die Jahre gezahlten Vorabsteuern angerechnet. Es erfolgt keine Doppelbesteuerung.

Vor- und Nachteile der Vorabpauschale

Vorteile:

  • Einheitliche Besteuerung für alle Fonds
  • Vereinfachte Steuererklärung
  • Keine Doppelbesteuerung beim Verkauf

Nachteile:

  • Steuerzahlung auch ohne tatsächliche Ausschüttung
  • Belastung des Verrechnungskontos oder Verkauf von Anteilen
  • Komplexe Berechnung für Laien

Bestandsschutz und Freibeträge

Für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, galt vormals ein Bestandsschutz. Mit der Reform entfiel dieser – alle Fondsanteile unterliegen nun der neuen Regelung. Für Altanteile gibt es jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro, der steuerfrei bleibt.

Zusätzlich gibt es den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Ehepaaren). Dieser kann durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank genutzt werden. Erträge bis zu diesem Betrag bleiben dann steuerfrei.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher

Prüfen Sie regelmäßig Ihren Freistellungsauftrag. Ein korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag kann die Vorabpauschale vollständig abdecken und unnötige Abbuchungen vermeiden. In unserer Beispielrechnung hätte ein Freistellungsauftrag in Höhe von 392,74 Euro eine Abbuchung der Steuer vermieden.

Wichtig: Der Freistellungsauftrag muss für das Folgejahr gelten, da die Vorabpauschale zu Beginn des neuen Jahres für das abgelaufene Jahr berechnet wird. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Verrechnungskonto im Januar ausreichend gedeckt ist, um automatische Abbuchungen zu ermöglichen und keine Fonds- / ETF-Anteile verkauft werden müssen. Fragen Sie unbedingt bei Ihrer Depotbank nach, wie sie die Abbuchung der Vorabsteuer handhabt.

Bei großen Depots mit fiktiven Erträgen weit über den Sparerpauschbetrag hinaus, sollte nach Möglichkeit ausreichend Liquidität für die Begleichung der Vorabsteuer eingeplant werden.