Finanzen

20.11.2012

Höhere Kontoführungsgebühr beim P-Konto unzulässig

Banken und Sparkassen dürfen für Pfändungsschutzkonten (P-Konten) keine höheren Gebühren verlangen als für Girokonten. Verbraucher können unzulässige Gebühren zurückfordern.

Keine Benachteiligung der P-Konten-Besitzer
Der BGH urteilte am 13.11.2012 in Karlsruhe zu Gunsten der Verbraucher (AZ:XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Er hat in zwei Verfahren gegen die Sparkasse Bremen und die Sparkasse Amberg-Sulzbach entschieden, dass Kreditinstitute Kunden mit P-Konten nicht mit übertrieben hohen zusätzlichen Kontoführungsgebühren belasten dürfen.

Die höheren Gebühren für das Führen eines P-Kontos, die von vielen Kreditinstituten gerade den überschuldeten Bankkunden berechnet wurden, sind unzulässig und können zurückgefordert werden.

Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln und als solches für den in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Verbraucher zu führen. Hierfür dürfen sie keine Zusatzgebühren verlangen.

Anspruch auf Umwandlung, aber kein Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos
Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Es besteht weiterhin nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen P-Kontos besteht kein Anspruch, jedoch gibt es eine freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft hierzu.

Seit 01.07.2011 Basisschutz in Höhe von 1.028,89 Euro
Das P-Konto soll eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten ermöglichen. Der Grundfreibetrag wurde zum 01.07.2011 auf 1028,89 Euro je Kalendermonat angehoben und darf auf dem P-Konto nicht gepfändet werden. Ist der Kontoinhaber unterhaltspflichtig, erhöht sich dieser Basispfändungsschutz um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt für die Erhöhung des Grundfreibetrags eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers für das Kreditinstitut.

Soll der pfandfreie Guthabenbetrag aufgrund anderer besonderer Umstände, z.B. einer schweren kostenträchtigen chronischen Erkrankung, erhöht werden, bedarf es eines Antrags beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse).

P-Konto - das Wichtigste in Kürze:
  • Pro Person ist nur ein P-Konto möglich.
  • Ein Gemeinschafstkonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Es sollte in zwei Einzel-Girokonten und danach in zwei P-Konten umgewandelt werden.
  • Ein Konto, das noch nicht gepfändet ist, muss aber nicht schon vorsorglich umgwandelt werden. Vielmehr sind nach Eingang der Pfändung noch vier Wochen Zeit. Wird die Umwandlung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt, gilt der Schutz des P-Kontos auch rückwirkend.
  • Für ein P-Konto darf die Bank nur die für Girokonten üblichen Kontoführungsgebühren verlangen. Verlangt eine Bank überhöhte oder zusätzliche Entgelte, ist dies unzulässig.
  • Fordern Sie die bereits gezahlten überhöhten Entgelte bei Ihrer Bank zurück. Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen helfen Ihnen hier weiter.