Finanzen

06.04.2011

Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind unzulässig

Verbraucher werden in unangemessener Weise benachteiligt, wenn Banken Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten verlangen. Entsprechende Entgeltklauseln der Kreditinstitute sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis, wonach eine Bank eine jährliche Kontoführungsgebühr von 12 Euro für die Führung von Darlehenskonten erhebt, benachteiligt Verbraucher in unzulässiger Weise. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 08.02.2011 (AZ. 17 U 138/10) entschieden. Solch eine Entgeltklausel ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Die „Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V.“ hatte beim Landgericht Karlsruhe gegen eine Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung einer Klausel beantragt, wonach das Kreditinstitut Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in Höhe von 12 Euro pro Jahr verlangte. Das Landgericht Karlsruhe hatte dem Antrag stattgegeben und die Entgeltklausel als ungesetzlich untersagt. Die Berufung der Sparkasse beim Oberlandesgericht Karlsruhe blieb erfolglos. Gegen dieses Urteil findet keine Revision statt.

Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in Höhe von 12 € pro Jahr zu verlangen, benachteilige Verbraucher in unangemessener Weise. Das Entgelt wird für die Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen und die Zahlungsüberwachung verlangt. Diese Tätigkeiten liegen jedoch im alleinigen Interesse der Bank. Die Gebühr führt zu einer verdeckten Verteuerung des Kredites und darf nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Allgemeine Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen der Bank sind aus den Kreditzinsen zu decken.

Der VSB empfiehlt Verbrauchern die Abrechnung ihrer Darlehenskonten hinsichtlich zusätzlich in Rechnung gestellter Kontoführungsgebühren zu überprüfen. Wurden Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten bezahlt, ist es ratsam, ein Gespräch mit dem entsprechenden Kreditinstitut zu führen und auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu verweisen.