Finanzen

02.04.2020

Kreditzahlungen während der Corona-Krise

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise stehen weite Teile der Wirtschaft still. Arbeitgeber schicken ihre Belegschaft reihenweise in Kurzarbeit oder sprechen sogar Kündigungen aus, da die Behörden den Geschäftsbetrieb komplett eingestellt haben. Die aktuelle Situation bereitet nicht nur Unternehmern schlaflose Nächte, auch bei Verbraucher*innen steigt die Unsicherheit. Wenn ein großer Teil des Einkommens wegbricht oder Kurzarbeiter- bzw. Arbeitslosengeld ausreichen müssen, können sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegebenenfalls nicht mehr nachkommen. Was ist jetzt zu tun? Wir geben Tipps.

Kreditzahlungen während der Corona-KriseFoto: © seksan94 - stock.adobe.com

In den Jahren des wirtschaftlichen Booms und der nahezu flächendeckenden Vollbeschäftigung erfüllten sich viele Menschen den Traum von den eigenen vier Wänden; aufgrund der hohen Immobilienpreise mit entsprechend hohen Finanzierungsdarlehen. Oder sie gönnten sich mit Hilfe eines Konsumentenkredits einfach mal etwas außer der Reihe. In der aktuellen Situation fragen sich viele Kreditnehmer, wie sie ihre Ratenzahlungen leisten sollen, wenn nur noch 60 bis 67 Prozent des ursprünglichen Einkommens zur Verfügung stehen.

VerbraucherService Bayern rät zum Dialog mit den Banken

Eine pauschale Lösung gibt es in dieser Situation leider nicht, da das Kreditrisiko in erster Linie vom Kreditnehmer zu tragen ist. Verbraucher*innen, die in einen Liquiditätsengpass geraten und für welche absehbar ist, dass sie ihre Kreditraten bis auf Weiteres nicht wie gewohnt bedienen können, sollten nicht warten bis das Kind in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen ist, sondern aktiv auf ihre Bank zugehen und mit dem Kreditinstitut gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Auch die Finanzwirtschaft ist daran interessiert, ihre Forderungen gegenüber den Schuldnern möglichst ohne größere Probleme zu verbuchen. In der Regel bietet sich hier das Instrument einer Kreditstundung an, bei der die Ratenzahlung für einen fest vereinbarten Zeitraum zunächst ausgesetzt wird. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Corona-Hilfspakets das Anrecht auf eine dreimonatige Stundung ab dem 01.04.2020 gesetzlich verankert. Betroffen sind alle Kreditverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Die ausgesetzten Raten werden dann nachgezahlt und die Laufzeit des Kredits verlängert sich um die Dauer der Stundung. Einige Sparkassen bieten diese Stundung auch direkt an und informieren ihre Kunden auf den Internetseiten.

Bei Konsumentenkrediten besteht mittlerweile bei vielen Anbietern von vornherein die Möglichkeit einer begrenzten Zahlungspause, was die Kreditverträge auch so ausweisen. Für Verbraucher*innen empfiehlt es sich, ihre Kreditbedingungen durchzulesen und dementsprechend an ihre Bank heranzutreten.

Restschuldversicherung bei Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit springt unter Umständen auch die Restschuldversicherung ein, wenn Kreditnehmer*innen diese zusätzlich abgeschlossen haben. Wobei es die Versicherungsbedingungen hier genau zu studieren gilt, da diese Verträge durch zahlreiche Ausschlussklauseln gekennzeichnet sind und in der Regel auch sogenannte Karenzzeiten beinhalten. Kurzarbeit löst bei einer Restschuldversicherung keinen Leistungsfall aus.

Grundsätzlich rät der VerbraucherService Bayern Verbraucher*innen, bei sich anbahnenden Zahlungsschwierigkeiten immer aktiv auf den Gläubiger zuzugehen und in einem gemeinsamen Gespräch nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen und nicht erst die erste Mahnung oder die Kreditkündigung durch die Bank abzuwarten. Den Kopf in den Sand zu stecken und auf bessere Zeiten zu hoffen, ist hierbei die denkbar schlechteste Strategie.