Finanzen

07.05.2014

Neuregelung beim Abzug der Kirchensteuer bei Kapitalerträgen

Überschreiten Ihre Kapitalerträge den Freibetrag von 801 Euro pro Jahr? Sind Sie kirchensteuerpflichtig? Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird die jeweils fällige Kirchensteuer zukünftig automatisch an die betreffende Kirchengemeinschaft abgeführt.

Bisherige Regelung
Auf Kapitalerträge, die über den steuerlichen Freibetrag hinausgehen, wird sowohl Abgeltungssteuer, Solidaritätsbeitrag als auch Kirchensteuer erhoben. Bisher hatten Sie die Wahl, die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge von Ihrem Kreditinstitut einbehalten und abführen zu lassen oder dies über Ihre Einkommensteuererklärung selbst vorzunehmen.

Beispiel: Sie sind Single und haben 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr erzielt. Hiervon wird der Freibetrag von 801 Euro abgezogen, so dass 199 Euro der Kapitalerträge der Steuer unterliegen.

Zu versteuernde Kapitalerträge 199,00 €

Abgeltungssteuer (25% von 199,00 €) 49,75 €

Solidaritätszuschlag (5,5% von 49,75 €) 2,74 €

Kirchensteuer z.B. katholisch (8,0% von 49.75 €) 3,98 €

Neuregelung: Automatische Abfrage und Abführung der Kirchensteuer
Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Religionszugehörigkeit abzufragen. Diese Abfrage erfolgt erstmals im Jahr 2014 im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober. Mit Hilfe dieser Information wird ab dem Jahr 2015 die Kirchensteuer automatisch abgeführt.

Wenn Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind, müssen Sie nichts unternehmen.

Widerspruch gegen automatisches Verfahren bis 30.06.2014 möglich
Sie wollen nicht, dass Ihre Kreditinstitute Ihre Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. In diesem Fall legen Sie beim BZSt Widerspruch ein und geben eine sogenannte Sperrvermerkserklärung ab. Diese Erklärung muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum 30.06.2014 beim BZSt eingehen. Das entsprechende Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das BZSt darf dann Ihre Konfessionsdaten nicht weitergeben. Dies hat zur Folge, dass Ihr Kreditinstitut den fälligen Kirchensteueranteil nicht automatisch abführt.

Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihren Widerspruch an das für Sie zuständige Finanzamt weiter zu melden. Wegen Ihrer Sperrvermerkserklärung wird das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung auffordern, wenn Sie diese nicht bereits selbst mit Ihrer Einkommenssteuererklärung eingereicht haben.

Sind Sie konfessionslos?
Sind Sie nach einem Kirchenaustritt von der Kirchensteuer befreit, müssen Sie nichts unternehmen. Es wird von Ihren Instituten keine Kirchensteuer abgeführt.