Finanzen

11.04.2011

Schadensersatzansprüche wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen

Bankberater, die Anlageprodukte empfehlen, müssen offenlegen, welche Provisionen die Banken im Zusammenhang mit Anlageempfehlung erhalten. Hierzu zählen sämtliche Rückvergütungen wie Ausgabeaufschlag, Bestandsprovision und Kick-Back-Zahlungen.

Was sind Kick-Back-Zahlungen?
Kick-Back-Zahlungen sind verdeckte Provisionszahlungen aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren, die die Banken vom Anbieter der Anlage (beispielsweise der Fondsgesellschaft) erhalten. Werden nicht sämtliche Provisionen offengelegt (die offenen und die verdeckten), haben Verbraucher grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz.

Jeder Verbraucher muss erkennen können, welche Interessenlage hinter der Anlageempfehlung seiner Bank steht. Wurde er vom Bankangestellten im Verbraucherinteresse, das heißt anleger- und anlagegerecht beraten oder stand die hohe Rückvergütung für die Bank im Vordergrund der Beratung?

Rückvergütungen dürfen nicht verschwiegen werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat im Urteil vom 16.03.2011 (Az.: 9 U 129/10) zugunsten einer Verbraucherin entschieden und die Kreissparkasse Tübingen zu Schadensersatz verurteilt. Im April 2000 hatte die Verbraucherin 540 Anteile eines Deka-Investmentfonds für 23.171,40 Euro erworben. Im Beratungsgespräch wurde erwähnt, dass ein Ausgabeaufschlag von 3,75% sowie eine jährliche Verwaltungsprovision von 1,25% zu entrichten sind. Verschwiegen wurde aber, dass die Sparkasse selbst für den Verkauf der empfohlenen Fondsanteile von der Fondsgesellschaft Deka Rückvergütungen erhält. 3,4% des Ausgabeaufschlags sowie 0,41% jährliche Verwaltungsprovision flossen an die Sparkasse zurück.

Gerade bei Finanzprodukten mit hohen Kick-Back-Zahlungen hat die Bank ein hohes Eigeninteresse, diese zu empfehlen. Der Verbraucher muss die Höhe der Rückvergütung kennen, um die Qualität der Anlageempfehlung beurteilen zu können. Im vorliegenden Fall muss die Sparkasse die Fondsanteile zurücknehmen und den Kaufpreis zuzüglich Zinsen zurückzahlen, da sie vorsätzlich die Kick-Back-Zahlungen gegenüber der Verbraucherin verheimlicht hatte.

Sonderregelung für freie Anlageberater
Leider gibt es hinsichtlich der Schadensersatzhaftung bei verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen bei den freien Anlageberatern eine Sonderregelung. Während der Bankberater dem Verbraucher über jede der Bank zufließende Provision und Kick-Back-Zahlung aufklären muss, gilt diese Pflicht für den freien Anlageberater nur, wenn die Provision die Grenze von 15% des Anlagekapitals überschreitet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2011, Az.: III ZR 170/10).

Schadensersatz geltend machen
Verbraucher, die nach einer Beratung durch die Bank Fondanteile oder sonstige Kapitalanlagen mit Kick-Backs erworben und dabei Verluste erlitten haben, sollten sich von einem Rechtsanwalt für Kapitalanlagen beraten lassen. Hat die beratende Bank Kick-Back-Zahlungen erhalten und diese dem Anleger verheimlicht, besteht die Möglichkeit bis zu 30 Jahre lang Schadensersatzansprüche geltend zu machen.