Finanzen

08.06.2020

So funktioniert Kurzarbeitergeld

In Zeiten von Corona ist das Thema Kurzarbeitergeld (KUG) in aller Munde. Denn auch wenn es dieses schon länger gibt, fand es noch nie einen so flächendeckenden Einsatz wie zurzeit. Die Arbeitgeber meldeten bis Ende Mai für rund 11 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeit an. Ein historisch noch nie dagewesener Wert. Der bisherige Rekordwert aus dem Krisenjahr 2009 lag bei 1,44 Millionen Menschen. Wie funktioniert das KUG und welchen Einfluss hat es auf das Einkommen?

So funktioniert KurzarbeitergeldFoto: © ivanko80 - stock.adobe.com

Was ist Kurzarbeitergeld und wie funktioniert es?

KUG beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit, wenn ein Umsatzeinbruch zu verzeichnen ist und er damit einen Abbau der Arbeitsplätze verhindert. Kurzarbeit zählt, wie Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld I zu den Lohnersatzleistungen.

Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit komplett freigestellt sind, haben immer noch 60 Prozent des gewohnten Nettoeinkommens zur Verfügung. Hat der Arbeitnehmer mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5, erhöht sich das KUG auf 67 Prozent. Diese Prozentzahlen beziehen sich auf den Nettoeinkommensverlust. Das heißt, auf die Differenz zwischen dem normalen Nettogehalt und dem durch Kurzarbeit gekürzten Nettogehalt, erhält der Arbeitnehmer die entsprechende prozentuale Aufstockung.

Kurzarbeitergeld und Steuern

Das KUG hat auch eine steuerrechtliche Bewandtnis. Zwar ist es als Lohnersatzleistung in der Auszahlung steuerfrei, Betroffene sind aber verpflichtet, es in der Steuererklärung anzugeben. Der jeweilige individuelle Steuersatz errechnet sich aus den Gesamteinnahmen des Jahres. Somit erhöht es das zu versteuernde Jahreseinkommen und den Prozentsatz der zu entrichtenden Einkommenssteuer für das Bezugsjahr. Dieser Sachverhalt wird im Steuerrecht als sogenannter Progressionsvorbehalt bezeichnet.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung, welche die Grenze von 410 Euro Kurzarbeitergeld pro Jahr erreichen.

Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Wenn Sie in einem Jahr als Arbeitnehmer mindestens 410 Euro an Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abzugeben.
  • Bei der Auszahlung des KUG wird Ihnen für diesen Betrag keine Steuer abgezogen, es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
  • Ihr Steuersatz errechnet sich aus den erhaltenen Lohnzahlungen und dem erhaltenen Kurzarbeitergeld.

Um Sie vor unliebsamen Überraschungen wie einer Steuernachzahlung zu bewahren, stellt das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Internetseite einen Progressionsvorbehaltsrechner zur Verfügung. Mit dessen Hilfe und wenigen Angaben überblicken Sie, ob für Sie mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Ist dies der Fall, sollten Sie vorsorglich die entsprechenden Rücklagen bilden.

Progressionsvorbehaltsrechner des Bayerischen Landesamt für Steuern: www.finanzamt.bayern.de