Finanzen

07.05.2021

Sparen: Negativzinsen und neues BGH-Urteil zu Bankgebühren

Während Corona und generell in Krisenzeiten sparen Verbraucher*innen deutlich mehr und überdenken bzw. verschieben häufig geplante Ausgaben für größere Neuanschaffungen. Die Ungewissheit, was kommt ist groß und ein gut gefülltes Bankkonto vermittelt eine gewisse Sicherheit. In Deutschland stieg die Sparquote im vergangenen Jahr auf 16,3 Prozent, was einem neuen Rekordhoch entspricht. Ein Mensch mit einem Nettoeinkommen von 1.000 Euro legt somit im Durchschnitt 163 Euro zur Seite. Die steigenden Spareinlagen bedeuten für die Geldinstitute hohe Kosten, welche sie teilweise auf die Kunden umzulegen versuchen. Wie die aktuelle Rechtslage aussieht und was Verbraucher*innen tun können, erfahren Sie hier.

Sparen: Negativzinsen und neues BGH-Urteil zu BankgebührenFoto: © Dzmitry - stock.adobe.com

Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Kunden-Spareinlagen als sogenannte Mindestreserve bei der Europäischen Zentralbank (EZB) anzulegen und das zu einem Negativzins von derzeit -0,5 Prozent, wenn die Einlagenhöhe eine gewisse Freigrenze überschreitet. Das heißt, dass Banken und Sparkassen schon lange Strafzinsen auf ihre Guthaben zahlen und klassische Spareinlagen der Kunden mittlerweile ein unattraktives Geschäft darstellen. Bei 567 Milliarden Euro an Spareinlagen auf deutschen Bankkonten im Jahr 2020 laut Deutscher Bundesbank, kommen so einige Strafzinsen zu Lasten der Banken und Sparkassen zusammen. Allerdings muss man auch anmerken, dass sich Kreditinstitute durch die Vergabe von Darlehen zu -1,0 Prozent bei der EZB refinanzieren können. Das bedeutet also, dass eine Bank der EZB weniger Geld zurückzahlen muss, als sie von ihr als Darlehen erhalten hat. Somit zahlen Kreditinstitute auf der einen Seite zwar unter Umständen Strafzinsen an die EZB, auf der anderen Seite fahren sie allerdings auch einen Gewinn ein. Dieser Sachverhalt wird von der Kreditwirtschaft bei der Weitergabe von Negativzinsen an ihre Sparkunden gerne verschwiegen.

Im ersten Quartal des laufenden Jahres führten mehr als 100 Geldinstitute Strafzinsen ein. Mittlerweile verlangen inzwischen über 460 Banken und Sparkassen Negativzinsen, die oftmals als sogenanntes Verwahrentgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) aufgeführt werden. Damit versuchen die Geldhäuser neben der Abwälzung der eigenen Kosten auf die Kunden, diese auch zum Investieren in lukrativere Produkte, wie zum Beispiel Investmentfonds, zu bewegen. Denn neben den Vermittlungsprovisionen, die die Banken beim Verkauf dieser Produkte aus dem sogenannten Ausgabeaufschlag von den Anlegern erhalten, handelt es sich bei den Fondsgesellschaften oftmals um Tochterunternehmen der Bankenkonzerne, dessen Gewinne wieder an die Inhaber, sprich die Banken, ausgeschüttet werden. Auch wenn sich die Zinsen bei Tagesgeldkonten oder Sparbüchern laut Preisaushang der Banken noch im minimalen positiven Bereich bewegen, erweisen sich diese durch die Einführung einer Kontoführungsgebühr faktisch als negativ und die Sparer realisieren mit dieser Anlageform einen Verlust.

Die Freibeträge für Negativzinsen sinken

Für lange Zeit verlangten Kreditinstitute Negativzinsen erst ab Summen von über 100.000 Euro. Mittlerweile sinkt der Grenzwert für Kunden zunehmend, sodass aktuell immer mehr Geldhäuser Negativzinsen bereits ab einem Guthaben von 50.000 Euro oder weniger berechnen. Es ist zu erkennen, dass der Trend bei den Freibeträgen klar nach unten geht und immer mehr Sparer davon betroffen sind.

Was können betroffene Verbraucher*innen tun und wie ist die derzeitige Rechtslage?

Die Gebühren bzw. Zinsen verlangen die Kreditinstitute in erster Linie von Neukunden, die ein Konto eröffnen und somit gleich einen aktuellen Vertrag mit der Bank schließen, in dem die Entgelte bereits aufgeführt sind. Bei Bestandskunden gestaltet sich die Angelegenheit für die Geldhäuser schon schwieriger, da hier die Bank nicht einfach eine neue Gebühr einführen kann, sondern sich erst die Zustimmung der Kunden durch einen neuen Vertrag oder eine Vereinbarung einholen muss. Stimmt der Kunde dieser Vereinbarung nicht zu, darf die kontoführende Stelle diese Gebühr auch nicht berechnen.

Allerdings gibt es bei dieser aus Verbrauchersicht zunächst vorteilhaften Regelung auch eine Schwachstelle für die betroffenen Kunden: Da ein Kontovertrag bei einem Giro- oder Tagesgeldkonto in der Regel unbefristet ist, also keine feste Laufzeit beinhaltet, hat die Bank auch aus ihrer Position ein Kündigungsrecht. Zwar muss sie hierbei eine Frist von zwei bis drei Monaten einhalten, im schlimmsten Fall steht der Kunde nach dieser Zeitspanne allerdings ohne Konto da.

Die einzige Möglichkeit, die betroffene Bankkunden derzeit haben, wenn sie mit negativen Zinsen oder einem Verwahrentgelt nicht einverstanden sind und ihnen die Bank die Kontoverbindung kündigt, ist, sich nach einem anderen Kreditinstitut umzusehen. Um die Suche im Dschungel der Angebote zu erleichtern, hat die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Stiftung Warentest damit beauftragt, ein unabhängiges und neutrales Vergleichsportal für Bankkonten und deren Konditionen zu entwickeln, indem die Kontomodelle aller in Deutschland ansässigen Geldhäuser abgebildet werden sollen. Bis dieses Angebot den Verbraucher*innen zur Verfügung steht, gehen laut Aussage der BaFin noch rund zwei Jahre ins Land, allerdings ist das ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung und im Sinne der Verbraucher*innen. Bis dahin bleibt in der Regel nur die eigene Recherche und die Verteilung des Vermögens auf mehrere Kreditinstitute, sofern andere Anlageprodukte in der individuellen Situation keinen Sinn ergeben. Damit umgehen Betroffene die Überschreitung der noch vorhandenen Freigrenzen, denn die Zinsen für Spareinlagen unterscheiden sich mittlerweile selbst bei Onlinebanken nur noch minimal und sind so gut wie kaum ausschlaggebend für die Geldvermehrung.

Neues BGH-Urteil zu Bankgebühren entlastet Verbraucher*innen

Aus Verbrauchersicht grundsätzlich positiv zu bewerten ist ein vom Bundesgerichtshof (BGH) in der letzten Aprilwoche 2021 gefälltes Urteil (AZ.: XI ZR 26/20) zur grundsätzlichen Einführung neuer Gebühren und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).

Handhabten es in der Vergangenheit die Geldhäuser eher so, dass sie Informationen zu Änderungen der AGBs oder die Einführung neuer Entgelte einfach per Post oder auf digitalem Wege zustellten, und diese von den Kunden bei einem ausbleibenden Widerspruch als angenommen galten, hat der BGH diesem Geschäftsgebaren nun einen Strich durch die Rechnung gemacht. Laut dem aktuellen Urteilsspruch bedeutet das Schweigen der Kunden keine automatische Zustimmung. Kreditinstitute sind ab sofort dazu verpflichtet, sich die entsprechenden Vertragsänderungen durch ihre Kunden schriftlich bestätigen zu lassen. Das hat für die Verbraucher*innen den Vorteil, dass sie für die Änderungen sensibilisiert werden, da sie aktiv tätig werden müssen und zum anderen keine nachteiligen Klauseln mehr untergeschoben bekommen.

Wichtig: Durch den Richterspruch können Verbraucher*innen bereits gezahlte Kontoführungsgebühren von Ihrer Hausbank zurückfordern, wenn diese unrechtmäßig und ohne die aktive Zustimmung der Kunden erhoben wurden. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gegen die Bank beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Entgelte erhoben wurden. Das heißt, Verbraucher*innen sind berechtigt in diesem Jahr die Zahlungen seit 2018 von Ihrer kontoführenden Stelle zurückzufordern.

Unter dem Menüpunkt Service finden Sie auf unserer Internetseite einen entsprechenden Musterbrief dazu:

Downloads & Musterbriefe - VerbraucherService Bayern