Finanzen

25.06.2010

Verbesserter Kontopfändungsschutz

Verbraucher, deren Girokonto bereits gepfändet ist oder die von einer Pfändung ihres Kontos bedroht sind, haben ab dem 01.07.2010 die Möglichkeit, ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln zu lassen.

Mit Hilfe des P-Kontos können Verbraucher, die in finanzielle Not geraten sind, ohne aufwändigen Bürokratismus ihre alltäglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Der Kunde hat ein Recht auf Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto
Jeder Kunde kann verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Auf dem P-Konto ist jeden Monat automatisch ein Mindestbetrag von 985,15 Euro geschützt, egal ob es sich um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Geldgeschenke handelt. Wird der Betrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, wird das Restguthaben auf den Folgemonat übertragen. Bei Unterhaltszahlungen des Schuldners erhöht sich der Mindestbetrag entsprechend. Auch steht es jedem Schuldner weiterhin offen, beim Gericht einen höheren Pfändungsschutz zu beantragen.

Laut Gesetz darf jeder Verbraucher nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Die Kreditinstitute sind zudem berechtigt die Führung eines Pfändungsschutzkontos der SCHUFA Holding AG mitzuteilen.

Nachteile der alten Rechtslage
Bisher führte eine Kontopfändung dazu, dass das Konto komplett blockiert war. Der Schuldner konnte erst mittels gerichtlicher Kontofreigabe seine Bank beauftragen, aus dem nicht-pfändbaren Guthaben Überweisungen für ihn zu tätigen oder Geld an ihn auszuzahlen. Selbst Sozialleistungen waren für den Verbraucher nur innerhalb einer Sieben-Tages-Frist pfändungssicher.

Mit dem neuen Kontopfändungsschutz will der Gesetzgeber dem Verbraucher die Möglichkeit geben, ungehindert am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Insbesondere seine Zahlungen des täglichen Lebens, wie Miete, Strom und Wasser, soll er hierüber abwickeln können.