Finanzen

06.02.2020

Verbraucherfreundliches Urteil: 99 Jahre Prämiensparen

Die Kündigung gutverzinster Prämienspar-Altverträge durch die Sparkassen ist derzeit in aller Munde. Ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zeigt, dass sich Widerspruch durchaus lohnt. Eine Klägerin bekam im Streit mit der Stadtsparkasse Zwickau Recht. Ihre bereits gekündigten Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren werden weitergeführt (OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019, Az.: 8 U 1770/18).

Verbraucherfreundliches Urteil: 99 Jahre PrämiensparenFoto: © Gina Sanders - stockadobe.com

Der Fall: Zwischen 1994 und 1996 schloss die Stadtsparkasse Zwickau drei unbefristete Prämiensparverträge ab. In den Verträgen heißt es unter Ziffer 4: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen." In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für jedes der 99 Jahre einzeln auf.  

Das Landgericht Zwickau wies die Klage der Kundin auf Fortführung der Verträge zurück. Das OLG Dresden entscheid am 21. November 2019 hingegen, dass es sich bei den 99 Jahren um eine Laufzeit und nicht um eine Höchstfrist handle. Die Verträge sind somit unverändert fortzuführen.

Dieses Urteil hat Signalwirkung. Im Zuge der allgemeinen Kündigungswelle der Prämiensparverträge kündigten die Sparkassen auch weitere Verträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren. Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Hilfe unseres Musterbriefes gegen die Kündigung ihres Prämiensparvertrages Widerspruch einlegten, bekamen einen positiven Bescheid: Die Sparkassen nahmen Ihre Kündigungen zurück.