Finanzen

29.10.2014, Bundesgerichtshof urteilt

Zehn Jahre Verjährungsfrist bei Kreditbearbeitungsgebühren

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen beiden Urteilen am 28.Oktober 2014 eine verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt. Die in den letzten 10 Jahren unzulässig in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite können bis zum 31.12.2014 zurückgefordert werden.

Rückforderung der Bearbeitungsgebühren

Banken dürfen für Verbraucherkredite keine Bearbeitungsgebühr verlangen, da die Kreditbearbeitung nach dem grundlegenden BGH Urteil (Az.: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) keine rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung für Kreditinstitute darstellt.

Mit der Bearbeitungsgebühr wurden bislang Kosten für Tätigkeiten wie beispielsweise die Erfassung der Kundendaten und Kundenwünsche, die Prüfung der Kundenbonität, die Bearbeitung des Darlehensvertrages sowie die Zurverfügungstellung der Kreditsumme auf die Verbraucher abgewälzt.

Diese Tätigkeiten erbringt jedoch das Kreditinstitut entweder im eigenen Geschäftsinteresse oder auf Grund bestehender gesetzlicher Pflichten. Betroffene Verbraucher können diese Extragebühr zurückfordern.

Verjährung der Forderungen

Keine Probleme bei der Durchsetzung der Forderung auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren gab es für Kredite, die Verbraucher im Laufe des Jahres 2011 oder später unterzeichnet hatten. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist, wobei der Verjährungsbeginn jeweils Ende des Jahres ist, in dem die Forderung entstand.  D.h. die in 2011 bezahlten Entgelte können bis Ende 2014, die in 2012 bezahlten Entgelte bis Ende 2015 zurückgefordert werden.

Mit dem aktuellen BGH Urteil (AZ.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) legte der BGH jetzt nach.  Bis ins Jahr 2011 gab es keinen Grund für Verbraucher zu klagen, weil selbst der BGH bis zu diesem Zeitpunkt Bearbeitungsgebühren gebilligt hatte. Seit 2011 waren sich jedoch acht Oberlandesgerichte einig, dass Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. Laut BGH ist deshalb davon auszugehen, dass Verbraucher erst im Laufe des Jahres 2011 Klarheit über ihre Rechtslage hatten und Rückforderungsklagen auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes für diese zumutbar waren. In solchen Fällen gilt eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren, beginnend mit Anspruchsentstehung.

Tipps:

Bearbeitungsentgelte die im Jahr 2003 oder früher bezahlt wurden, können nicht zurückgefordert werden, da sie bereits verjährt sind.

Bearbeitungsentgelte, die im Kalenderjahr 2005 bis 2011 bezahlt wurden, können zurückgefordert werden. Es müssen aber spätestens bis zum 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden (Ombudsmann oder Klage).

Bei Bearbeitungsentgelten, die im Kalenderjahr 2004 bezahlt wurden, ist von einer Verjährung exakt 10 Jahre nach deren Bezahlung auszugehen.

Beispiel: Der Rückforderungsanspruch eines am 05.11.2004 bezahlten Bearbeitungsentgeltes wäre daher nach exakt 10 Jahren verjährt. D.h. dass man bis spätestens 05.11.2014 verjährungshemmende Maßnahmen (z.B. Einreichung einer Klage) ergreifen müsste.

Musterbrief

Für die Rückforderungen Ihrer Bearbeitungsgebühren können Sie unseren Musterbrief verwenden:

Musterbrief für die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren