Verbraucherrecht

21.12.2021

Ab Januar 2022: Auszahlung coronabedingter Gutscheine

Seit Mai 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht in Kraft. Dies erlaubte Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreibern von Freizeiteinrichtungen bei coronabedingten Absagen, Verschiebungen oder Schließungen Gutscheine anstelle einer Gelderstattung an die Verbraucher*innen auszugeben. Wer seinen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung in voller Höhe verlangen.

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Kaufdatum entscheidet

Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen und zwar für Tickets, die VOR dem 8. März 2020 gekauft worden sind. Der Veranstaltungstermin selbst ist dabei unerheblich. Betroffen sind beispielsweise Eintrittskarten für Konzerte, Festivals, Theater, Zirkus, Filmvorführungen oder Sportereignisse. Aber auch Tickets für Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks und Abos für Fitnessstudios, Kurse oder Musikunterricht zählen dazu.

Beim Ticketkauf (bei abgesagten Veranstaltungen) nach dem 8. März 2020 müssen Verbraucher*innen weder Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren.

Ordnungsgemäßer Gutschein notwendig

Auf dem Gutschein muss hervorgehen,

  • dass dieser aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde,
  • unter welchen Voraussetzungen der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung verlangen kann,
  • wann eine Auszahlung möglich ist. Entweder wenn der Gutschein für den Betroffenen angesichts seiner persönlichen Lebensumstände nachweislich unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurde.

Gutscheinwert

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich bezahlter Vorverkaufsgebühren umfassen.

Es dürfen keine Kosten für die Ausstellung und die Übersendung des Gutscheins erhoben werden.

Gutscheine: Verjährung nach drei Jahren

Grundsätzlich gilt bei abgesagten Veranstaltungen, dass Gutscheine bzw. Ansprüche auf eine Rückzahlung innerhalb von drei Jahren verjähren. Wurde also eine Veranstaltung im Jahr 2020 abgesagt, können Betroffene noch bis zum 31. Dezember 2023 Ihre Ansprüche geltend machen. Konnte 2021 eine Veranstaltung nicht stattfinden, gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2024.

Auszahlung ist kein Muss

Für Inhaber von Corona-Gutscheinen besteht weiterhin die Möglichkeit, diese beim Veranstalter einzulösen oder für dessen Angebote zu nutzen und sich für andere Veranstaltungen Karten zu kaufen. Verbraucher*innen sollten darauf achten, wenn sich eine Differenz zwischen den Kosten ergibt, dass der Veranstalter den Betrag anpasst und gegebenenfalls einen neuen Gutschein für die Differenzsumme ausstellt.

Insolvenzrisiko tragen Verbraucher*innen

Die ausgereichten Gutscheine sind insolvenzrechtlich nicht abgesichert, deshalb tragen grundsätzlich die Verbraucher*innen das Insolvenzrisiko. Im Falle einer Insolvenz können erhaltene Gutscheine gegebenenfalls nicht mehr eingelöst werden. Bestehende Rückzahlungsansprüche sind dann nur noch anhand der entsprechenden Insolvenzquote anteilig erstattbar.
 

Quellen