Verbraucherrecht

11.07.2025

Aktuelle Tipps zum Pauschalreiserecht

Anlässlich der bevorstehenden Ferienzeit in Bayern planen zahlreiche Verbraucher*innen eine Pauschalreise. Der Vorteil: Die Reisenden genießen hierbei vielfältige Rechte. Damit eine Reise als Pauschalreise gilt, muss eine Mehrzahl von Reiseleistungen, das heißt mindestens zwei gleichwertige und verschiedene Leistungen vorliegen und zu einem Gesamtpaket zusammengefasst sein, was beispielsweise der Fall ist, wenn Verbraucher*innen Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter buchen.

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Zu beachten ist, dass es bei der Online-Buchung von Reisen im Gegensatz zu anderen Verträgen kein Widerrufsrecht gibt.

Zu beachten ist, dass eine Reiseleistung nicht nur untergeordnete Teilleistung der anderen sein darf. Das wäre zum Beispiel der Fall beim bloßen Transfer von der Unterkunft zum Bahnhof.

Eine Besonderheit gilt, wenn Bestandteil der Reise touristische Leistungen, wie zum Beispiel Ausflüge sind. Im letzteren Fall ist keine Pauschalreise gegeben, wenn der Wert der gebuchten touristischen Leistungen unter 25 Prozent des Gesamtwertes der gebuchten Reiseleistungen bleibt. Anders kann es wiederum sein, wenn die touristischen Reiseleistungen ein wesentliches Merkmal der kombinierten Reiseleistungen sind oder zumindest so beworben werden, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Für Reisebuchungen werden üblicherweise Dienste von Reisevermittlern in Anspruch genommen. Diese unterliegen denselben Informationspflichten wie Reiseveranstalter, sind aber nicht für die Umsetzung der Reise selbst verantwortlich. Neben dem klassischen Reisebüro treten auch Online-Plattformen als Vermittler auf.

Online-Buchung einer Pauschalreise

Das Pauschalreiserecht gilt auch bei Online-Buchungen im Falle des „Dynamic Packaging“ (auch als sog. „X-Reisen“ bezeichnet). Bei dieser Form der Buchung sind die einzelnen Reiseleistungen nicht vom Veranstalter vorgegeben, sondern die Nutzenden der Portale wählen sich die für sie in Frage kommenden Reiseleistungen während des Buchungsvorgangs individuell aus und bekommen auf diese Weise auch günstige Angebote. Voraussetzung ist ein Gesamtpreis für alle Reiseleistungen. Nachteil dieser Buchungsform: Im Falle einer frühen Stornierung können Kosten bereits in Höhe bis zu 40 Prozent des Reisepreises entstehen.

Das Pauschalreiserecht kann aber auch im Wege einer sogenannten „Click-Through-Buchung“ zur Anwendung kommen. Kennzeichnend hierfür ist, dass einzelne Reiseleistungen mittels von Verlinkungen mit anderen Internetseiten oder Weiterleitungen zu anderen Leistungserbringern gebucht werden können, sofern der gesamte Vorgang innerhalb einer Grenze von 24 Stunden abgeschlossen ist. Anderenfalls können nur sogenannte „verbundene Leistungen“, mit einem deutlich eingeschränkten Schutzniveau vorliegen.

Mangels eines Gesamtpakets werden in diesem Fall Verträge mit unterschiedlichen Leistungserbringern im Rahmen einer Reise vermittelt. Anders als bei einer Pauschalreise genießen die Reisenden im Falle der Vermittlung solcher Leistungen nur ein sehr eingeschränktes Schutzniveau, worüber sie vom Vermittler zu informieren sind. Darüber hinaus muss der Vermittler nur im Falle seiner Insolvenz die Reisenden in bestimmten Fällen sichern.

Zu beachten ist, dass es bei der Online-Buchung von Reisen im Gegensatz zu anderen Verträgen kein Widerrufsrecht gibt. Verbraucher*innen sollten daher bei Buchung einer Reise die Angebote des Reiseveranstalters besonders sorgfältig prüfen.

Ihre Rechte bei Reisemängeln

Auch Reisemängel können den Reisenden die Urlaubsfreude verleiden. Je nachdem ob die Reise bereits angetreten wurde oder nicht, stehen den Pauschalreisenden unterschiedliche Rechte gegen den Reiseveranstalter zu. Gründe für Reisemängel können vielfältiger Natur sein. Oft ist bereits die Anreise selbst betroffen oder das Hotel bzw. die dortige Verpflegung entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Anhaltspunkte für die Höhe einer Minderung des Reisepreises geben im Internet auffindbare Tabellen, wie zum Beispiel die ADAC-Tabelle oder die Kemptener Tabelle.

Sofern Reisende einen Mangel vom Urlaub aus feststellen, besteht die Notwendigkeit den Mangel rechtzeitig bei den zuständigen Ansprechpersonen vor Ort anzuzeigen, um gegebenenfalls eine schnelle Abhilfe zu ermöglichen. Empfehlenswert ist es auch, festgestellte Mängel zu dokumentieren und mit Fotos nachzuweisen. Im Falle des Fehlens einer Reiseleitung vor Ort sollte der Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter per E-Mail angezeigt werden. Um hier ganz sicherzugehen, lohnt es sich, eine Vertrauensperson des Reisenden bei der Versendung der E-Mail in cc zu setzen. Nach der Rückreise müssen die Mängel beim Reiseveranstalter vorzugsweise schriftlich geltend gemacht werden.

Verspätungen von Flügen und Flugausfälle

Ein Ärgernis auf Reisen sind auch Verspätungen von Flügen und Flugausfälle. Für diese Fälle können Sich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung für die Flugreisenden ergeben, die aber auf Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind.

Möglicherweise kommt es im Bereich der Fluggastrechte in absehbarer Zeit im Vergleich zur heutigen Rechtslage zu Verschlechterungen im Bereich der Entschädigungsansprüche, nachdem sich die EU-Verkehrsminister auf einen entsprechenden Vorschlag geeinigt haben. Statt der bisherigen Regelungen soll es eine Entschädigung in Höhe von pauschal 300 Euro erst für Verspätungen ab vier Stunden bei einer Flugstrecke bis zu 3.500 Kilometer geben. Für Langstreckenflüge kommt danach eine Entschädigung (hier in Höhe von 500 Euro) nur in Frage, wenn die Verspätung mehr als sechs Stunden beträgt. Allerdings muss das Europäische Parlament diesen geplanten Änderungen noch zustimmen.

Bei Fragen zum Reiserecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie finden unser Beratungsteam in unseren 15 Beratungsstellen in ganz Bayern. Weitere Informationen unter: Beratungsstellen - VerbraucherService Bayern

 

Quellen/Nachweise:

Bundesministerium der Justiz, Broschüre Pauschalreiserecht, Berlin, Stand: Oktober2023, Pauschalreiserecht

Europäische Union, Your Europe, Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, Brüssel, Stand: 07.01.2025, Pauschalreisen, Pauschalurlaub und verbundene Reiseleistungen in der EU - Your Europe

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Pauschalreise: Das sind ihre Rechte, Kehl, Stand: 30.07.2024,  Pauschalreise: Entschädigung, Reisemängel, Insolvenzschutz & Co.

Europäisches Verbraucherzentrum, Deutschland, Publikation-Auf-Pauschalreise-durch-Europa, Kehl, Stand: Dezember 2020

Rechtsanwalt Karimi, Rosbeeh, Fortbildung Reiserecht Aktuell, VZBV, Berlin, Stand 04.06.2025

Verbraucherzentrale Niedersachsen, Überblick Pauschalreiserecht, Hannover, Stand 04.04.2025 Reisemängel & -ärger | Verbraucherzentrale Niedersachsen

Verbraucherzentrale Niedersachsen, Reisemängel & -ärger, Pauschalreise mit X-Anbieter kann teuer werden, Hannover, Stand 21.08.2024, Pauschalreise mit X-Anbieter kann teuer werden | Verbraucherzentrale Niedersachsen

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Pauschalreisen: Merkmale und Vorteile, Düsseldorf, Stand01.01.2025, Pauschalreisen: Merkmale und Vorteile | Verbraucherzentrale NRW

Prof. Dr. Vogel, Hans Josef, § 35 / e) Rz. 17, Reiserecht-Verbundene Online-Buchungsverfahren, § 35 Reiserecht / e) Verbundene Online-Buchungsverfahren | Haufe

Rechtsanwalt Strasmann, Jan Fredrick, LL.M, Verbraucherschutz beim Reisen: Was ist ihr Recht beim Urlaub? Onlinebeitrag, ANWALT.ORG Ihr Ratgeberportal für Gesetz & Recht, Berlin, Stand 29.01.2025, Reiserecht und Reiserechtsschutz: Rechte Reisender

Rechtsanwalt Dr. Hammerich, Philipp, Reform der Fluggastrechte: Was plant die EU?

Onlinebeitrag, ANWALT.ORG Ihr Ratgeberportal für Gesetz & Recht, Berlin, Stand 06.06.2025, Was die Reform der Fluggastrechte für Sie bedeutet

Dr. Jannik, Otto, Das neue BGB-Reiserecht, Zeitschrift für das Juristische Studium, ZJS 3/2018, S.230 ff, Microsoft Word - Otto_paginiert.doc

Dümmer, Katharina, Fluggastrechte: Weniger Geld bei Verspätung von Flügen, ADAC, München, Stand 06.06.2025, Fluggastrechte: Weniger Geld bei Verspätungen von Flügen