Verbraucherrecht

25.07.2016, Reiserecht

Ausnahmezustand in der Türkei, Insolvenz von Unister – was gilt es zu beachten?

In der Türkei hat Präsident Erdogan den Ausnahmezustand ausgerufen. Die Firma Unister, die Reiseportale wie Ab-in-den-Urlaub.de oder Fluege.de betreibt, und der Reiseveranstalter Urlaubstours (ebenfalls eine Unister-Tochter) haben Insolvenz angemeldet. Diese und ähnliche Nachrichten vergällen Verbrauchern derzeit die Vorfreude auf den geplanten Sommerurlaub. Wir geben Ihnen Tipps, was Sie als Reisender momentan beachten sollten.

Ausnahmezustand in der Türkei, Insolvenz von Unister – was gilt es zu beachten?Foto: © bahrialtay - Fotolia.com

Kündigung wegen höherer Gewalt nicht in jedem Fall möglich

Zahlreiche Krisen erschüttern momentan die Welt, es kommt zu Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, die politische Situation ist vielerorts äußerst angespannt. In solchen Fällen kann, ebenso wie bei Naturkatastrophen oder Epidemien, eine Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt sowohl durch den Veranstalter als auch durch den Reisenden denkbar sein.

Ab wann im Einzelfall ein Kündigungsgrund angenommen werden kann, ist umstritten. Wenn das Auswärtige Amt für das entsprechende Gebiet eine Reisewarnung herausgegeben hat, kann man aber von einer Kündigungsmöglichkeit ausgehen.

Sicherungsschein nur bei Pauschalreisen

Die Firma Unister, die in der vergangenen Woche Insolvenz angemeldet hat, betreibt unter anderem zahlreiche Reisepreisvergleichsportale. „Wenn Sie hier eine Reise gebucht haben, sollten Sie sich mit den Leistungsanbietern wie der Fluggesellschaft oder dem Hotel direkt in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, ob die Reise wie geplant angetreten werden kann“ rät Eva Traupe, Volljuristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Reisevergleichsportale fungieren in der Regel lediglich als Reisevermittler. Wenn Sie im Insolvenzfall die Zahlungen des Kunden an die jeweiligen Leistungserbringer noch nicht weitergeleitet haben, fallen diese Gelder unter Umständen in die Insolvenzmasse. In diesem Fall müsste der Reisende ggf. Rückforderungsansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmelden und Flug oder Hotel erneut bezahlen, wenn er den Urlaub wie geplant antreten möchte.

Wird ein Reiseveranstalter insolvent, wie es bei der Unister-Tochter Urlaubstours seit letzter Woche der Fall ist, so sollten bereits gebuchte Reisen über einen Sicherungsschein abgesichert sein. Der im Fall Urlaubstours beauftragte Insolvenzverwalter bestätigte, dass dem hier so ist.

Veranstalter von Pauschalreisen haben von Gesetzes wegen EU-weit die Pflicht, dem Reisenden vor Reiseantritt einen Sicherungsschein auszuhändigen. Dieser garantiert, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters eine Versicherung einspringt. Sie sollten darauf achten, dass Sie ein Originaldokument erhalten und überprüfen, ob dort der Veranstaltername, die Veranstaltungsnummer sowie die Haftungsdauer angegeben sind.

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