Verbraucherrecht

20.03.2015, Wichtig für Mieter

BGH stärkt die Rechte von Mietern beim Auszug

Hat der Vermieter die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben, so sind Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen und Abschlagszahlungen unwirksam. Dies haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14) entschieden.

BGH stärkt die Rechte von Mietern beim AuszugFoto: © Alekss - Fotolia.com

Der Mieter muss in diesen Fällen beim Auszug weder renovieren noch Abschlagszahlungen leisten. Damit hat der BGH, was längst überfällig war, seine frühere Rechtsprechung zugunsten der Vermieter aufgegeben und die Rechte von Mietern erheblich gestärkt. 

Ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde, kommt es laut BGH darauf an, dass vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume einen renovierten Gesamteindruck hinterlassen. Denn der Vermieter soll durch die Schönheitsreparaturen des Mieters keinen Vorteil erlangen. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter verpflichtet wäre, durch die Renovierung auch Vorschäden des Vormieters zu beseitigen. Durch die Renovierung des Mieters könnte die Wohnung dann in einem besseren Zustand sein, als sie zu Beginn des Mietverhältnisses war.

Damit wird der gängigen Praxis vor allem in den Großstädten und Ballungszentren mit Wohnungsknappheit ein Riegel vorgeschoben, die Kosten für notwendige Renovierungen auf Mieter abzuwälzen.