Verbraucherrecht

12.05.2015, Missverständliche AGB-Klauseln

BGH stärkt Rechte der Verbraucher beim Gebrauchtwagenkauf

Ende April hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine intransparente AGB – Klausel zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf gekippt (Aktenzeichen: VIII ZR 104/14).

Widersprüchliche AGBs für Verbraucher unverständlich

Der Händler hatte sich inhaltlich widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen bzgl. der Verjährungsfrist von Gewährleistungs- und von Schadensersatzansprüchen verwendet. Dies verstieß nach Ansicht der Richter gegen das Transparenzgebot, da ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher den Vertragsklauseln nicht entnehmen konnte, wie lange er nun tatsächlich Ansprüche geltend machen kann.

Der vom BGH entschiedene Fall

Im konkreten Fall hatte eine 44-jährige Frau im Februar 2010 bei einem Autohändler einen gebrauchten Vorführwagen für 13.000 Euro gekauft. Bereits nach einem Jahr traten an dem gekauften Fahrzeug Rostschäden auf. Die Rostschäden sind nachgewiesenermaßen aufgrund von Produktionsfehlern aufgetreten. Die Käuferin wollte dies nicht hinnehmen und hat dann beim zuständigen Amtsgericht Klage eingereicht, mit der sie die Kosten für die Beseitigung der Schäden vom Autohändler verlangte.

Für den Kaufvertrag hatte der Händler allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die auf der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.“ basierten. Unter anderem war darin geregelt, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr verjähren. Eine Verkürzung, die bei gebrauchten Gegenständen, also auch bei Gebrauchtwägen, grundsätzlich zulässig ist. Zugleich war dort aber vermerkt, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und somit die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

Händler muss zahlen
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Verjährungsverkürzung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist und der beklagte Autohändler deshalb zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet bleibt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, sorgt sie doch dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mit widersprüchlichem Regelwerk verwirrt werden dürfen.
Es kann sich für den Verbraucher also lohnen, für Sie nachteilige Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen zu lassen. Diese könnten eventuell unwirksam sein.

Achtung: Private Verkäufer dürfen Gewährleistung ausschließen!

Bei privaten Verkäufern bleibt jedoch weiterhin zu beachten, dass diese – anders als gewerbliche Händler – die gesetzliche Gewährleistung ausschließen dürfen! Hier gilt grundsätzlich weiterhin „gekauft wie besehen“.