Verbraucherrecht
05.05.2020, Verbrauchertipp
COVID-19: Aktuelles Reiserecht
Zunächst gilt: Eine Stornierung seitens der Verbraucher*innen ist grundsätzlich immer möglich. Niemand kann Sie zwingen, eine Reise anzutreten. Ob dabei Gebühren anfallen, hängt unter anderem von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab, die dem Reisevertrag zugrunde liegen.
Was ist bei Pauschalreisen zu beachten?
https://www.vzbv.de/pressemitteilung/pauschalreisen-kostenlos-stornieren-können
Sagt der Veranstalter die Reise von sich aus ab, liegt ein Reisemangel vor und der Reisepreis ist dem Kunden restlos zu erstatten.
Müssen Gutscheine akzeptiert werden?
Damit die ohnehin schon gebeutelte Reisebranche eine Chance hat, sich zu erholen, sollten Verbraucher*innen die Alternativen zu einer Erstattung des Reisepreises zumindest in Betracht ziehen. Umbuchungen sollten jedoch mit der gebotenen Vorsicht in Hinblick auf die nur schlecht absehbaren Entwicklungen vorgenommen werden. Gutscheine müssen nach aktueller Rechtslage zwar noch nicht akzeptiert werden, sind jedoch eine Möglichkeit, den Reiseveranstaltern die Liquidität zu erhalten. Tipp: Achten Sie darauf, dass die Gutscheine lange genug gültig und ggf. auch übertragbar sind. Der VerbraucherService Bayern fordert in diesem Zusammenhang einen Insolvenzschutz für derartige Gutscheine, der kulante Verbraucher*innen absichert.
Sonderfälle und rechtliche Unklarheiten
Einerseits ist mit der Stornierung jegliche vertragliche Beziehung zwischen Verbraucher*innen und Veranstalter beendet, sodass es für eine Erstattung keine vertragliche Grundlage gibt. Andererseits bereichert sich der Veranstalter, vor dem Hintergrund, dass er die Reise sowieso hätte absagen müssen, in ungerechtfertigter. Wie die Gerichte über solche Fälle entscheiden, bleibt abzuwarten.
Wer blufft am besten?
In Bezug auf Reisen, die nach dem Ende der weltweiten Reisewarnung anstehen, ergibt sich momentan ein regelrechtes Pokerspiel frei nach dem Motto „Wer zuerst storniert verliert. “Stornieren Verbraucher*innen frühzeitig aus Angst vor COVID-19, bleiben sie womöglich auf den (noch moderaten) Stornierungsgebühren sitzen. Warten sie jedoch ab, in der Annahme, dass die Reisewarnung verlängert wird und/oder der Veranstalter die Reise seinerseits cancelt, sind sie davon abhängig, wie sich die Situation weiterhin entwickelt. Sagt der Veranstalter ab, zahlen Verbraucher*innen nichts. Gilt zum Zeitpunkt der Reise (noch) eine Warnung des Auswärtigen Amtes, können sie womöglich kostenfrei stornieren. Ist weder das eine noch das andere gegeben, besteht entweder die Möglichkeit, die Reise anzutreten oder unter sehr hohen Gebühren (bis hin zum vollen Reisepreis) abzusagen.
Was ist bei Individualreisen zu beachten?
Bei Individualreisen, wo also jede Leistung einzeln gebucht wurde, verhält es sich ähnlich wie bei Pauschalreisen, nur dass die oben genannte Gesetzesnorm in Bezug auf die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände nicht direkt anwendbar ist.
Es gilt: Wenn der Veranstalter absagt, müssen Verbraucher*innen nicht bezahlen. Stornierungen sollten aufgrund der Reisewarnung ebenfalls kostenfrei sein. Kontaktieren Sie dazu unbedingt das entsprechende Unternehmen.
Flüge: Leitlinie der EU-Kommission
Am 18. März 2020 legte die EU-Kommission die folgenden Leitlinien zum Reiserecht in der Corona-Krise vor:
Fluggesellschaften, die Flüge streichen, sind verpflichtet, den Betroffenen die Wahl zwischen folgenden drei Optionen anzubieten:
a) Erstattung
b) Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
c) Anderweitige Beförderung zu einem späteren, vom Fluggast gewählten Zeitpunkt
Rückholung aus dem Ausland
Zudem wird damit verhindert, dass Bundesbürger weiterhin ins Ausland verreisen und dann aufgrund von Grenzsperrungen und abgesagten Flügen dort festsitzen. Wer im Ausland ist, hat die Möglichkeit, sich unter folgendem Link des Auswärtigen Amtes zu registrieren, um so eine Rückholung in die Wege zu leiten: www.rueckholprogramm.de
Alle wichtigen Informationen zur Rückholung finden Sie hier: www.auswaertiges-amt.de
Reisen mit der Bahn
Neben der Erstattung von Ticketpreisen bietet die Bahn auch einen nachträglichen Rabatt auf BahnCards an, die vor dem 14.03.2020 erworben wurden: https://www.bahn.de/p/view/home/info/bahncard-kulanz.shtml
Auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen rund um das Thema Reiserecht und Corona: www.evz.de