Verbraucherrecht

02.05.2017, Verbrauchertipp

Damit Ihre Kreuzfahrt zur Traumreise wird!

In den letzten 10 Jahren hat sich die Anzahl deutscher Passagiere auf Hochseekreuzern fast verdreifacht. Im Jahr 2015 haben ca. 2 Millionen Deutsche Urlaub auf ihrem Lieblingsschiff gemacht. – Tendenz steigend. Damit Sie als Kreuzfahrer gut vorbereitet in See stechen können, beantwortet der VerbraucherService Bayern wichtige rechtliche Fragen.

Das Angebot für die Reisenden ist riesig. So können sie zwischen Familien-, Single-, Erlebnis- und Luxuskreuzfahrten auswählen. Abwechslungsreiche Sport- und Wellnessangebote, eine große Essensauswahl und unterhaltsame Entertainmentprogramme an Bord verbunden mit spannenden Landausflügen sind für viele Urlauber eine gelungene Urlaubskombination. Was aber tun wenn es doch einmal zu Problemen kommt?

Reisemängel – was tun?

Auch bei Kreuzfahrten handelt es sich um Pauschalreisen, so dass Ihnen die Rechte des Pauschalreiserechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehen (§§ 651a ff. BGB). Wichtig hierbei ist, dass Sie einen auftretenden Reisemangel sofort gegenüber Ihrem Reiseveranstalter anzeigen und Abhilfe verlangen. Die Abhilfe kann in der Beseitigung des Mangels oder in einer gleichwertigen Ersatzleistung bestehen. Dokumentieren Sie den Mangel ausreichend und zeigen Sie ihn am besten schon vor Ort auf. In jedem Fall müssen Sie die Mängel nach der Rückkehr von der Kreuzfahrt innerhalb eines Monats dem Reiseveranstalter anzeigen. Die Frist beginnt immer mit dem Tag des vereinbarten Endes der Reise. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss Ihre Reklamation beim Reiseveranstalter eingegangen sein. (Weitere Informationen hierzu in unserem Artikel Reisemängel richtig reklamieren.)

Wenn keine Abhilfe oder Ersatz geleistet werden kann, haben Sie weitere Rechte, wie zum Beispiel eine Minderung des Reisepreises oder im äußersten Fall auch die Erstattung des gesamten Reisepreises. Bei schwerwiegenden Mängeln können Sie sogar Ersatz für die aufgewendete „vertane“ Urlaubszeit verlangen.

Ist jedes Problem ein Reisemangel?

Nicht jedes Problem wird als Reisemangel anerkannt. Manchmal handelt es sich bei angezeigten Reisemängeln auf Kreuzfahrten nur um hinzunehmende Unannehmlichkeiten oder Vorfällen, die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter keine Haftung übernehmen.

So wurde beispielsweise eine Reisepreisminderung verwehrt, bei der sich Passagiere einer Kreuzfahrt beschwert hatten, dass in ihrer Kabine im Schiffsheck die Motorengeräusche viel lauter zu hören waren, als in den Kabinen weiter vorne. Motorenlärm, auch in größerer Lautstärke, sind typische Schiffsgeräusche (AG München 18.7.2007 -242C 16587/07).

Auch einem Gast, der wegen den Schwankungen des Schiffs in seiner Kabine über eine Stufe stolperte und sich verletzte, wurde ein Anspruch auf Schadensersatz versagt. Das AG Rostock sah darin das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht (AG Rostock, 9.3.2012 47C/11 RRa 2012,193f).

Muss mich mein Reiseveranstalter über Einreisebestimmungen informieren?

Ja! Wenn Sie von Ihrem Reiseveranstalter falsch oder unzureichend über Einreisebedingungen informiert wurden und sie deshalb ihre Kreuzfahrt nicht antreten konnten, haftet der Reiseveranstalter für die daraus entstandenen Schäden.

Darf der Reiseveranstalter die Reiseroute meiner Kreuzfahrt ändern?

Nein, nicht ohne Ihre Zustimmung. Informiert Sie der Reiseveranstalter bereits vor dem Beginn der Kreuzfahrt über eine Änderung der Reiseroute, können Sie die Reise kostenlos stornieren.  

Wird die Reiseroute während der Fahrt geändert, steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zu. Anders ist dies jedoch, wenn eine Änderung aufgrund von Sicherheits- oder Witterungsgründe erforderlich geworden sind. In diesen Fällen besteht kein Minderungsanspruch.

Wie vermeide ich hohe Telefongebühren an Bord?

Um zu vermeiden, dass Ihre Urlaubsfreude durch eine hohe Mobilfunkrechnung am Ende der Reise getrübt wird, sollten Sie an Bord ihres Kreuzfahrtschiffes immer die „automatische Netzwahl“ Ihres Mobilfunkgerätes ausschalten. Damit verhindern Sie, dass sich ihr Gerät an Bord in das teure Schiffsnetz einwählt. Wenn Sie innerhalb der EU reisen, nutzen Sie die Landgänge mit den günstigen Roaming-Gebühren, um Ihre Telefonate zu erledigen. Erkundigen Sie sich auf alle Fälle im Vorfeld bei Ihrem Reiseveranstalter über die Telefontarife an Bord, damit Sie ausreichend informiert sind.

Wer kann mir bei weiteren Fragen zu Kreuzfahrtreisen weiterhelfen?

Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) klärt Sie über Ihre Reiserechte auf und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. Eine der 15 Beratungsstellen in ganz Bayern ist sicherlich in Ihrer Nähe.