Verbraucherrecht

11.12.2020, Verbrauchertipp

Das ändert sich 2021 für Verbraucher*innen

Höheres Kindergeld, der Wegfall des Soli, die Einführung der Grundrente, das Verbot von Einwegplastik und vieles mehr. 2021 gibt es zahlreiche gesetzliche Änderungen für Verbraucher*innen. Wir informieren Sie über die relevantesten Neuerungen aus den Bereichen Gesundheit, Einkommen und Abgaben, Immobilien, Umwelt und Energie sowie Ernährung.

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Gesundheit

Elektronische Arbeitsunfähigkeits-(AU)-Bescheinigung

Für 2021 ist ein elektronisches Meldeverfahren geplant. Der Arzt übermittelt die AU-Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse, der Arbeitgeber (AG) kann den Zeitraum der AU online bei der Krankenkasse abrufen. Ab 2022 soll der Abruf durch den AG entfallen und die Krankenkasse übermittelt direkt an diesen. Bis Ende 2021 gilt eine Übergangsphase, in welcher der Arzt dem Patienten noch eine Bescheinigung über die AU auf Papier aushändigen muss.

Krankenversicherung:
  • Elektronische Patientenakte (ePA) möglich
    Gesetzliche Krankenkassen sind ab 1. Januar 2021 verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA anzubieten. Grundsätzlich entscheidet der Krankenversicherte dann selbst, ob eine solche elektronische Akte überhaupt angelegt wird, welche Daten sie enthält und wer darauf Zugriff haben darf – womit er die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten behält. Die Nutzung der ePA ist für die Krankenversicherten kostenfrei, Zugang und Nutzung erfolgt über die Apps der jeweiligen Krankenkasse.
  • Steigender Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
    Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV ändert sich: Dieser steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent.
  • Bindefrist an Krankenkasse verkürzt
    Ab dem 1. Januar 2021 verkürzt sich die Bindungsfrist an eine Krankenkasse von 18 auf zwölf Monate. Zudem gestaltet sich der Wechsel für die Mitglieder deutlich einfacher. Sie erklären  der neuen Krankenkasse nur noch die Neuaufnahme und müssen nicht mehr bei der bisherigen Kasse kündigen. Zudem ist es nicht mehr notwendig, dass man der GKV einen Arbeitgeberwechsel meldet. Der neue Arbeitgeber ist nur noch darüber zu informieren,  bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Der Arbeitgeber meldet den neuen Versicherten dann bei der Krankenkasse an, die die Mitgliedschaft dann auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Neuregelung der Heilmittelbehandlung
    Wurden bislang Krankengymnastik, Logopädie, Physio-, Ergo- oder Ernährungstherapie oder Podologische Therapie verordnet, waren Patienten verpflichtet, die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beim jeweiligen Heilmitteltherapeuten zu beginnen. Mit einer Neuregelung zur Heilmittelverordnung erweitert sich dieses Zeitfenster ab 1. Januar 2021: Eine Heilmittelbehand­lung kann dann bis zu 28 Tage nach Verordnungsdatum starten.
     

Einkommen und Abgaben

Befreiung vom Solidaritätszuschlag

Zahlreiche Steuerzahler erwartet 2021 eine Entlastung. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, hebt sich auf 16.956 Euro beziehungsweise auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung an. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

Kindergeld steigt

Das Kindergeld steigt ab 2021 für die ersten beiden Kinder um 15 Euro auf 219 Euro je Monat, für das dritte Kind auf 225 Euro und für das vierte auf 250 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag eines Elternpaares auf 8388 Euro.

Einführung der Grundrente für Geringverdiener

Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen können. Dazu gehören Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verdienst, bezogen auf das gesamte Berufsleben, im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Der Zuschlag berechnet sich individuell und beträgt zwischen 75 Euro brutto im Monat, maximal aber 418 Euro. Die Grundrente muss nicht beantragt werden, sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausbezahlt.

Erhöhung der Hartz IV Regelsätze

Alleinstehende Erwachsene erhalten ab 2021 monatlich 14 Euro mehr, bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sind es 45 Euro mehr.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn erhöht sich bis zum 1. Juli 2022 stufenweise bis auf 10,45 Euro brutto. In einer ersten Anpassung steigt er zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto. Bereits zum 1. Juli 2020 erfolgt die zweite Erhöhung auf 9,60 Euro brutto. Ab Januar 2022 kommt die dritte Stufe mit einem Mindestlohn von 9,82 Euro.

Mobilitätsprämie

Als Alternative zur Entfernungspauschale wird die Mobilitätsprämie eingeführt. Ab 2021 haben Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine (Lohn-)Steuern zahlen, die Möglichkeit, alternativ zu der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen.

Entfernungspauschale

Gleichzeitig wird die Entfernungspauschale angehoben. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich diese um 0,05 Euro auf 0,35 Euro – befristet vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

Rundfunkbeitrag

Der ARD ZDF Deutschlandfunk Rundfunkbeitrag steigt von 17,50 Euro auf 18,36 Euro.

Gebühren Personalausweis

Die Ausstellung eines Personalausweises wird deutlich teurer. Die Gebühren für Erwachsene ab dem 24. Lebensjahr steigen von 28,80 Euro auf 37,00 Euro
 

Immobilienbesitzer und -käufer

Verbesserung der Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie wird verbessert. Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen erhöhen sich ab 2021 deutlich. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1024 Euro auf 1400 Euro. Dieser Sparbeitrag wird mit einem Zuschuss von 10 Prozent gefördert (aktuell sind es 8,8 Prozent). Alleinstehende haben bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 Euro (aktuell 25.600 Euro bzw. 51.200 Euro).

Neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Ab 23. Dezember 2020 in Kraft. Künftig ist es nicht mehr möglich, dass Verkäufer die vollen Maklerkosten auf den Käufer abwälzen. Der Immobilienkäufer ist erst dann verpflichtet, seinen Anteil an der Provision zu bezahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Künftig ist der Maklervertrag schriftlich festzuhalten. Eine mündliche Absprache ist nicht mehr ausreichend.

Bereits ab 23. Dezember 2020 gelten §§ 656a bis d) BGB zur Frage, wer die Maklerkosten beim Immobilienkauf trägt. Ist der Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses ein Verbraucher und beauftragt der Verkäufer den Makler, dann muss der Verkäufer mindestens die Hälfte der gesamten Maklercourtage selbst tragen, damit auch der Käufer wirksam zur Zahlung von Maklerkosten verpflichtet werden kann. In dem Fall, dass der Makler einer Partei verspricht, unentgeltlich für diese tätig zu werden, kann er seine Courtage auch nicht von der anderen Partei verlangen.

Baukindergeld bei Kauf oder Bau eines Eigenheims bis 31. März 2021

Ursprünglich sollte bis zum Ende 2020 die Baugenehmigung beziehungsweise der Kaufvertrag für eine selbst genutzte Immobilie als eine Voraussetzung für einen Antrag auf das Baukindergeld vorliegen. Diese Frist für das Vorliegen von Baugenehmigungen und Kaufverträgen verlängert sich bis zum 31. März 2021. Für jedes minderjährige Kind gibt es 1.200 Euro jährlich, 10 Jahre lang. Allerdings darf das Haushaltseinkommen der Familie mit einem Kind 90.000 Euro, zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere Kind nicht übersteigen. Spätestens sechs Monate nach Einzug in die neue Immobilie, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2023, können Familien oder Alleinerziehende das Baukindergeld beantragen.
 

Umwelt und Energie

Verbot von Einwegplastik

Ab 2021 gilt ein Verbot von Einwegplastik aus Plastik und Styropor, wenn es umweltfreundlichere Alternativen gibt. Ab dem 3. Juli 2021 dürfen EU-weit Plastikgeschirr, Plastikbesteck, Strohhalme, Styroporbehälter für warmes Essen zum Mitnehmen oder auch Wattestäbchen aus Plastik nicht mehr hergestellt werden.

Neue Einteilung der Energieeffizienzklassen für Elektrogeräte ab 1. März 2021

Ab 1. März 2021 gelten für Waschmaschinen, Kühlgeräte, Geschirrspüler, Fernsehgeräte und Lichtquellen wieder die alten Einstufungskategorien „A“ bis „G“ ohne die irritierenden Plus-Klassen. Auch wenn die neue Kennzeichnung erst zum 1. März 2021 eingeführt wird, müssen bereits in einer Übergangsphase ab 1. November 2020 Elektrogeräte mit dem alten und neuen Etikett ausgezeichnet werden. Verbraucher*innen sind auf den ersten Blick verwirrt, da beispielsweise die neue Spülmaschine nach aktueller Kennzeichnung mit A+++ eingestuft wird, das neue Energielabel aber mit der Kennzeichnung E ausgestellt ist. Die A-Kategorie wird zu Beginn der neuen Regelung nicht vergeben. Zusätzlich müssen Geräte reparaturfreundlicher sein und vom Hersteller ist eine schnellere Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu gewährleisten. Über einen QR-Code auf dem neuen Energielabel erfahren Verbraucher*innen wichtige Informationen zu den Geräte- und Verbrauchseigenschaften.

CO2-Bepreisung

Unternehmen zahlen ab 2021 pro Tonne CO2 25 Euro für den Treibhausgasausstoß fossiler Energien. Diese Kosten werden auf die Verbraucher*innen umgelegt. Der Spritpreis an den Tankstellen steigt damit um rund sieben Cent, die Preise für Heizöl und Erdgas gehen ebenso nach oben.

EEG-Umlage gesenkt

Als Ausgleich und zur Entlastung der Verbraucher*innen wird die EEG-Umlage in den Stromkosten gesenkt. Von 6,756 ct/kWh in 2020 auf 6,5 ct/kWh in 2021. Für das Jahr 2022 kalkuliert sich die EEG-Umlage mit 6 ct/kWh.
 

Ernährung

Verbot der Ferkelkastration ohne Betäubung

Das nationale Verbot tritt ab 2021 in Kraft.

Verbindliche Obergrenze für Trans-Fettsäuren

Eine verbindliche Obergrenze für Trans-Fettsäuren, von denen in der menschlichen Ernährung möglichst wenig enthalten sein sollen, erfolgt ab 2. April 2021 auch in Deutschland. Es dürfen künftig nur noch Lebensmittel in den Handel gelangen, deren Fettgehalt zu weniger als zwei Prozent aus industriell hergestellten Transfetten besteht.