Verbraucherrecht

06.12.2021

Das ändert sich 2022 im Verbraucherrecht

Im Jahr 2022 gibt es eine Vielzahl von Neuregelungen im Verbraucherrecht: Das Kaufrecht wurde modernisiert. Gewährleistungsansprüche gestalten sich verbraucherfreundlicher. Längst überfällige Regelungen betreffend den Erwerb digitaler Güter sorgen für mehr Klarheit. Hinzu kommen Transparenz- und Informationspflichten, um Verbraucher*innen vor unlauteren Geschäftsmethoden zu schützen. Wir geben einen Überblick.

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Ab dem 1. Januar 2022 tritt das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ in Kraft.

Neuer Begriff des Sachmangels

Verbraucher*innen, die mangelhafte Ware gekauft haben, konnten zwar schon immer Gewährleistungsansprüche geltend machen, die in aller Regel auf eine kostenfreie Reparatur oder Neulieferung der mangelhaften Sache hinausliefen. Bisher lag ein Sachmangel aber immer nur dann vor, wenn die Ware bei Übergabe an die Verbraucher*innen – so die entsprechende Vorschrift im BGB – „nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine übliche Beschaffenheit aufweist“.

Der Begriff des Sachmangels wurde mit der Neuregelung erweitert: Die Ware muss nun der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und gleichzeitig auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist. Künftig gilt eine Kaufsache also auch dann als mangelhaft, wenn diese zwar der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, aber nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

An den Käufer ausgehändigte Proben oder Muster müssen künftig mit der verkauften Ware übereinstimmen, andernfalls ist diese mangelhaft. Das gleiche gilt, wenn die Ware nicht einhält, was die Werbung verspricht. Denn künftig gehören auch Werbeaussagen zur „Beschaffenheit“ einer Ware, selbst wenn die Werbeaussage nicht vom Verkäufer, sondern beispielsweise vom Hersteller stammt. Künftig haftet der Verkäufer damit auch für falsche Werbeaussagen des Herstellers.

Verbesserung der Beweissituation bei mangelhafter Ware

Bei mangelhafter Ware haben Verbraucher*innen Gewährleistungsansprüche, allerdings nur dann, wenn der Mangel bereits bei „Gefahrübergang“, regelmäßig also bei Übergabe der Ware vorhanden war. Bis 2002 mussten Verbraucher*innen beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Zahlreiche Menschen scheiterten mit der Durchsetzung ihrer Rechte, selbst wenn das Vorhandensein eines Mangels an sich unstreitig war, allein deswegen, weil sie nicht beweisen konnten, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war. Bereits seit 2002 gilt daher eine Beweislastumkehr, Unternehmer mussten – zumindest innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache - nachweisen, dass ein (unstreitig vorhandener oder nachgewiesener) Mangel erst nach Übergabe der Ware entstanden ist.

Da sich auch diese Frist als zu kurz herausgestellt hat – Mängel werden oftmals erst nach mehr als sechs Monaten entdeckt (z.B. Materialfehler, die erst nach längerer Zeit auffallen) – wurde diese nunmehr auf ein Jahr erweitert. Verbraucher*innen, die mangelhafte Ware erworben haben, müssen also im ersten Jahr nach Gefahrübergang lediglich das Vorhandensein eines Mangels nachweisen. Behauptet der Verkäufer, der Mangel sei erst nach Übergabe aufgetreten, muss er dies im ersten Jahr nach Übergabe beweisen und nicht – wie bisher – nur in den ersten sechs Monaten.

Kein Gewährleistungsausschluss bei Kenntnis von Mängeln

Verbraucher*innen, die mangelhafte Ware reklamierten, sahen sich in der Vergangenheit oft dem Einwand ausgesetzt, dass ihnen die Mängel bei Vertragsschluss bekannt gewesen seien. Auch wenn diese Behauptung vom Unternehmen zu beweisen war, stand dies erst einmal im Raum und hat Verbraucher*innen davon abgehalten, ihre Rechte durchzusetzen. Zudem war häufig unklar, von welchen Mängeln der Kunde denn konkret „Kenntnis“ hatte, wenn er beispielsweise B-Ware erworben oder ein Gebrauchtfahrzeug „wie gesehen“ gekauft hat. Künftig kommt es auf die Kenntnis bei Vertragsschluss nicht mehr an. Über vorhandene Mängel müssen Verbraucher*innen vielmehr explizit in Kenntnis gesetzt werden und mit diesen einverstanden sein.

Neue Regeln bei Kaufsachen mit digitalen Elementen

Immer häufiger gibt es „klassische“ Produkte mit digitalen Elementen. Sei es die Armbanduhr, die jetzt „Smartwatch“ heißt und über eine App angesteuert werden kann oder das Handy, das es ohnehin fast nur noch als „Smartphone“ gibt. Aber auch die intelligente (weil über WLAN angesteuerte) Glühbirne oder der heimische Geschirrspüler, dessen Betriebszustand bequem von unterwegs aus appgesteuert überprüft werden kann – allen diesen Produkten ist gemeinsam, dass sie nicht nur aus dem Kaufgegenstand selber – also der physischen Ware –, sondern auch aus eng damit verbundenen „digitalen Elementen“ bestehen. Während die Pflichten von Verkäufern – gerade im Hinblick auf die Gewährleistung – bei physischen Produkten gesetzlich klar geregelt sind, gab es bislang keine befriedigenden Antworten, was für den digitalen „Teil“ gilt. Hier gibt es künftig deutlich klarere und verbraucherfreundlichere Vorgaben.

Im Zentrum steht dabei vor allem eine Verpflichtung des Verkäufers zu regelmäßigen Aktualisierungen der Software, das heißt die Funktionsfähigkeit dieser aufrechtzuerhalten und für Sicherheitspatches zu sorgen. Leider regelt das Gesetz nicht genau, wie lange eine solche Update-Pflicht besteht, sondern verweist auf die „Erwartungen des Verbrauchers“ im jeweiligen Einzelfall. Aller Voraussicht nach wird die Dauer der Aktualisierungspflicht daher vor allem von der Lebensdauer des (physischen) Produkts, aber auch zum Beispiel von Werbeaussagen des Herstellers/Verkäufers abhängen.

Neuer Vertragstypus: Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitale Dienstleistungen

Verträge, die ausschließlich digitale Inhalte bzw. digitale Dienstleistungen – also z.B. Computerprogramme, soziale Netzwerke – betreffen, werden in einem eigenen, neuen Vertragstypus geregelt. Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ legt unter anderem fest, dass verbraucherschutzrechtliche Vorschriften auch dann gelten, wenn digitale Leistungen mit persönlichen Daten bezahlt werden, selbst wenn die Leistung im klassischen Sinne „kostenfrei“ ist. Verbraucher*innen erhalten damit erstmals auch bei solchen Verträgen Gewährleistungsansprüche. Auch bei diesen Verträgen besteht eine Update-Pflicht.

Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen

Am 22. Mai 2022 tritt das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ in Kraft, das vor allem für mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen, beim Ranking von Suchergebnissen und bei Bewertungen sorgen soll.

Oft ist bei Online-Marktplätzen nicht klar, ob es sich bei den jeweiligen Anbietern, die auf diesen Marktplätzen Waren oder Dienstleistungen anbieten, um Unternehmen oder Privatpersonen handelt. Für Verbraucher*innen ist diese Information aber wichtig, da sie bei Verträgen mit Unternehmen deutlich besser geschützt sind, beispielsweise häufig ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Bei Verträgen mit Privatpersonen ist dies nicht der Fall. Künftig sind Betreiber von Online-Marktplätzen daher verpflichtet, darüber zu informieren, ob es sich bei dem jeweiligen Anbieter um einen Unternehmer handelt.

Mehr Transparenz beim Ranking

Portale, die Suchanfragen nach Waren oder Dienstleistungen anbieten und entsprechende Ergebnislisten anzeigen, sind künftig verpflichtet, über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings und die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zueinander zu informieren. Das bedeutet, dass ein Suchmaschinenbetreiber beispielsweise angeben muss, wenn eine höhere Platzierung in den Suchergebnissen aufgrund einer Bezahlung an den Suchmaschinenbetreiber erfolgt ist.

Mehr Transparenz bei Online-Bewertungen

Online-Bewertungen und Empfehlungen von Verbraucher*innen sind kaum auf Ihre Authentizität überprüfbar. Künftig haben Unternehmen die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucher*innen stammen und sind verpflichtet, darüber zu informieren, wie sie dies sicherstellen.
 

Weitere Neuerungen:

Mietspiegelreform

Zum 1. Juli 2022 tritt das „Gesetz zur Mietspiegelreform“ in Kraft. Städte ab 50.000 Einwohnern sind dann verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Es wird künftig in deutlich mehr Städten Mietspiegel geben und auch die Qualität von Mietspiegeln verbessert sich vermutlich, da sowohl Mieter als auch Vermieter auskunftspflichtig über bestimmte Merkmale ihrer Wohnung sind. Mieterhöhungen, die auf Basis eines Mietspiegels vorgenommen werden, sollten daher künftig auf einer zuverlässigeren Datengrundlage beruhen.

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Kündigungsbutton

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist in weiten Teilen bereits seit Oktober 2021 in Kraft. Für einen ganz wesentlichen Punkt gibt es aber noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022: Ab diesem Zeitpunkt sind Unternehmen, bei denen man online Verträge über eine bestimmte Laufzeit abschließen kann, verpflichtet, einen leicht zugänglichen und gut sichtbaren Kündigungsbutton auf Ihrer Website vorzuhalten. Schnell und ohne Umschweife geschlossene Online-Verträge sollten daher künftig genauso einfach wieder kündbar sein.

Kürzere Kündigungsfristen

Auch bei Kündigungsfristen gibt es Änderungen: Es wird zwar auch künftig noch möglich sein, Verträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren zu schließen. Diese lassen sich aber künftig bis zu einem Monat vor dem Verlängerungszeitraum kündigen (und nicht wie bislang häufig nur bis zu drei Monate vorher) und können sich auch nicht mehr um – wie bisher – ein ganzes Jahr verlängern, sondern lediglich auf unbestimmte Zeit (d.h. mit jederzeitiger, kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit). Darüber hinaus gilt ein fristloses Kündigungsrecht bei online geschlossenen Verträgen, die sich nicht an diese Vorgaben halten.