Verbraucherrecht

21.12.2023

Das ändert sich 2024 im Verbraucherrecht

Das neue Jahr steht bevor und bringt zahlreiche Gesetzesänderungen mit sich. Im Energiesektor stehen unter anderem Modifikationen im Bereich Heizung, energetische Sanierung sowie die CO2-Kostenaufteilung auf dem Plan. Aber auch Änderungen der Kabelgebühren für Mieter, eine neue Klageform bei Verbandsklagen sowie Anpassungen bei Pfandflaschen, Ausweisen und Führerscheinen werden aktuell. Wir verschaffen den Verbraucher*innen einen Überblick.

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Bevorstehende Änderungen im Energiesektor

Gebäudeenergiegesetz

Zahlreiche Verbraucher*innen fragen sich, ob sie bereits im kommenden Jahr ihre Heizungsanlage austauschen müssen oder welche Regelungen gelten, wenn die bestehende Heizungsanlage reparaturbedürftig werden sollte.

Zunächst die beruhigende Neuigkeit für diejenigen, die sich um ihre neue Gasheizung sorgen – diese kann weiterhin in Betrieb bleiben. Eine Heizung mit mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien ist nur dann zu betreiben, wenn eine Immobilie ab dem 1. Januar 2024 in einem Neubaugebiet errichtet wird[1]. Bei einer Beauftragung des Neuheizungseinbaus vor dem 19. April 2023 und dessen Einbau bis zum 18. Oktober 2024 gilt diese Pflicht bereits nicht. Auch bei den Neubauten außerhalb der Neubaugebiete, oft als Lückenbau bezeichnet, gibt es bei dem Einbau von Neuheizungen je nach Einwohnerzahl eine Übergangsfrist zwischen dem 30. Juni 2026 bis zum Juli 2028[2].

Bereits vorhandene Heizungen, die mit fossilen Energieträgen betrieben werden, dürfen Verbraucher*innen bis zum Jahr 2045 reparieren[3]. Bei irreparablen Heizungsschäden in einem bestehenden Gebäude besteht die Möglichkeit, in größeren Städten bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Städten sogar bis Juli 2028 eine mit fossilen Energien betriebene Heizung einzubauen[4]. Im Einzelfall ist sogar eine Übergangsfrist bis zu 13 Jahren möglich. Zu beachten ist allerdings, dass bei dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit Brennstoffen betrieben wird, nach dem 1. Januar 2024 eine Beratungspflicht durch einen Energieexperten, zum Beispiel Energieberater oder alternativ den Schornsteinfeger, besteht[5]. Weiterhin ist es zu beachten, dass ab dem Jahr 2029 die Heizungen schrittweise einen steigenden Anteil an Bioenergie oder Wasserstoff nutzen müssen. Hierzu erstellen viele Kommunen einen Wärmeplan.

Schneller Heizungstausch lohnt sich jedoch – wer bis zum Ende des Jahres 2028 seine mit fossilen Energieträgern betriebene alte Heizung austauscht, kann zu der bedingungslosen Grundförderung von 30 % Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% als selbstnutzender Eigentümer erhalten. Danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst auf 17% ab 1. Januar 2029[6]. Bei einem Lebenseinkommen bis 40.000 Euro im Jahr gibt es fristunabhängig zusätzlich zu der Grundförderung einen Bonus von 30 Prozent[7]. Insgesamt übernimmt der Staat damit bis zu 70 Prozent der Anschaffungs- und Einbaukosten für die neue Heizung[8].

Die Novellierung des Gesetzes sieht ebenfalls Härtefallregelungen vor, wenn die Gesetzesziele durch anderweitige Maßnahmen zu erreichen sind oder die Aufwendungen im Verhältnis zur Nutzungsdauer unangemessen sind.

Auswirkungen der Energiemodernisierungen auf die Mieter

Energetische Sanierungen berechtigen den Vermieter zu Mieterhöhungen. Neu ab dem 1. Januar 2024 ist vor allem der Modernisierungstatbestand, der nicht auf die Energieeinsparung für den Mieter selbst, sondern vor allem auf die Umstellung des Heizungsbetriebes mit erneuerbaren Energien abzielt[9]. Bei dem Einbau einer neuen Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, darf der Vermieter den Jahresmietzins um zehn Prozent der für den Heizungseinbau aufgewandten Kosten erhöhen. Vor der Festsetzung der zehnprozentigen Erhöhung sind von den Gesamtkosten die gewährten öffentlichen Förderungsmittel abzuziehen[10]. Die Kappungsgrenze liegt dabei bei 0,50 Euro pro Quadratmeter innerhalb der sechs Jahre[11].

Rechenbeispiel:

Anschaffungskosten Heizung: 50000 Euro;

Wohnungsgröße: 90 m²;

Fördermittel: 30 Prozent;

Kosten abzüglich Förderung: 35000 Euro;

Maximal umlagefähig jährlich: zehn Prozent = 3500 Euro/jährlich;

Kappungsgrenze: 0,50 Euro/m²;

Endergebnis: 90 m² * 0,50 Euro/m² = 45 Euro monatlich; 540 Euro/jährlich.

Nimmt der Vermieter die Drittmittel nicht in Anspruch, darf der Vermieter den Mietzins maximal um acht Prozent der Gesamtkosten für den Heizungseinbau erhöhen, wobei auch in diesem Fall die Deckelungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter gilt[12].

Der Heizungseinbau kann kumulativ mit den anderen bisher geltenden Modernisierungsmaßnahmen erfolgen. Die Anpassungssumme ist jedoch auf drei Euro pro Quadratmeter bzw. bei dem vor der Mieterhöhung geltenden Mietzins in Höhe von bis zu sieben Euro pro Quadratmeter, auf zwei Euro pro Quadratmeter begrenzt.

Die Berechtigung zu der Mietpreiserhöhung hat der Vermieter im Falle des Einbaus einer Heizung, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird, auch bei der Indexmiete, was ansonsten grundsätzlich gesetzlich nicht vorgesehen ist[13]. Hingegen darf die Staffelmiete bei einer Umsetzung des novellierten Heizungsgesetzes nicht erhöht werden[14]. Die Berücksichtigung der Mietpreisbremse im Zusammenhang mit der Mietpreisanpassungsberechtigung bei der Umsetzung des Heizungsmodernisierungsgesetzes wurde versäumt.

Es besteht grundsätzlich wie zuvor bei den Modernisierungsmaßnahmen die Duldungspflicht des Mieters. Allerdings behält der Mieter unter Umständen sein Minderungsrecht für die Störungen, die während der Durchführung der Einbaumaßnahmen entstehen[15].

CO2 Kostenaufteilungsgesetz innerhalb der Wohnraummiete

Für die Brennstoffe, die der Vermieter nach dem 1. Januar 2023 beschaffte, ist er zwingend verpflichtet, innerhalb der Betriebskostenabrechnung die Aufteilung der CO2-Kosten zu treffen. Der Kostenpunkt bewegt sich ab dem 1. Januar 2024 zwischen 40 und 45 Euro / t des produzierten CO2.

Während bisher die CO2-Kosten vollständig von dem Mieter getragen wurden, gilt künftig das Abstufungsmodell. Bei einem geringen Ausstoß von weniger als 12 kg CO2/m²/a kommt der Mieter wie zuvor für die CO2-Kosten auf, hingegen bei mehr als 52 kg CO2/m²/a trägt der Vermieter 95 Prozent der entstandenen Kosten. Insgesamt gibt es zehn Verteilungsstufen. Sie sind online unter anderem auf der Seite der Bundesregierung frei abrufbar[16]. Zwecks Überprüfung der erfolgten Aufteilung auf deren Rechtmäßigkeit, ist der Vermieter dazu verpflichtet, innerhalb der Betriebskostenabrechnung dem Mieter die entsprechenden Daten mitzuteilen. Bei fehlender Mitteilung steht dem Mieter das pauschale Kürzungsrecht der Heizkosten in Höhe von drei Prozent zu[17].

Der Erstattungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht auch bei einer Direktlieferung durch den Energieversorger. Dafür braucht der Mieter die Angaben seines Energieversorgers über die verbrauchte Öl- oder Gasmenge und den Emissionsfaktor. Diese werden mit der Wohnfläche des Mieters und dem aktuellen CO2-Preis multipliziert. Je nach der Gebäudeeffizienzklasse, die der Vermieter dem Mieter auf dessen Aufforderung offenzulegen hat, erfolgt anschließend die Aufteilung[18]. Viele Energielieferanten weisen die CO2-Kosten aber auch direkt auf der Jahresabrechnung aus. In diesem Fall sind nur Daten über die Wohnfläche und die Effizienzklasse des Gebäudes anzugeben.

Der Erstattungsanspruch gegen den Vermieter kann bis zwölf Monate nach der erfolgten Abrechnung geltend gemacht werden.

Energiepreisbremsen sowie Heizungsüberprüfungen

Zwecks Heizungsanlagenoptimierung sind die Vermieter von mindestens sechs Wohneinheiten, die mit Gaszentralheizungen beheizt werden, verpflichtet, bis zum 15. September 2024 den hydraulischen Ausgleich durchzuführen[19]. Führt der Vermieter diesen nicht durch und entstehen dem Mieter infolgedessen höhere Heizkosten, macht sich der Vermieter unter Umständen gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig[20]. Die Beweisführung des entstandenen Schadensersatzes obliegt dem Mieter.

Da es sich bei der Anpassung des hydraulischen Abgleichs um eine einmalige Maßnahme handelt, lässt sich dessen Durchführung nicht auf den Mieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umlegen. Auch eine Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Modernisierung dürfte mangels einer baulichen Veränderung nicht gerechtfertigt sein[21].

Die im Januar 2023 in Kraft getretenen Strom- und Gaspreisbremsen sollten bis zum April 2024, abhängig vom EU-Beihilferahmen, verlängert werden. Dies hat Bundeskanzler Olaf Scholz wegen des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts nun am 28.11.2023 in seiner Rede im Bundestag wieder zurückgenommen.[22]

Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes

Novellierung folgender Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2024:

Im Falle des Lieferantenwechsels wird künftig der bisherige Anbieter verpflichtet, unverzüglich

  1. dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen;
  2. dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen;
  3. dem neuen Lieferanten auf dem elektronischen Wege eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.[23]

Soweit die Verbraucher*innen über ein intelligentes Messsystem verfügen, sollen die Energielieferanten ihnen künftig bereits ab einer Belieferung von 100.000 Haushalten Stromlieferungsverträgen mit dynamischen Tarifen anbieten müssen[24].

Die bereist zuvor existente Regelung über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird zum 01.01.2024 ergänzt. Der Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.[25]

Die Verbraucher*innen haben dabei die Wahl, ob sie Anlagen direkt vom Netzbetreiber ansteuern lassen oder alternativ von ihrem Netzbetreiber den Höchstwert für den Strombezug erhalten.[26] Die Berechtigung der Bundesnetzagentur selbst, die Verpflichtungen zum Abschluss von Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen existiert bereits.[27]

Übliche Haushaltsgeräte sind von der Regelung nicht betroffen.

Nebenkostenprivileg in der Telekommunikation

Ab Juli 2024 sind die Kabelgebühren nicht über die Nebenkostenabrechnung umlagefähig[28]. Soweit es von den Mietern auch weiterhin gewünscht ist, die Fernsehprogramme über Kabel zu empfangen, müssen diese entsprechende Einzelverträge mit dem Telekommunikationsanbieter abschließen. Anstelle der Kabelgebührenumlage haben die Vermieter die Möglichkeit, für die Dauer bis zu neun Jahren die Kosten des Glasfaseranschlusses auf die Mieter umzulegen[29].

Neue Klageform bei den Verbandsklagen

Am 13. Oktober 2023 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie in Kraft. Die hierdurch geschaffene neue Klageform, die Abhilfeklage, erlaubt es den Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen, sodass es im Falle des Obsiegens zu den unmittelbaren Auszahlungen an die einzelnen Verbraucher*innen kommt[30].

Dies stellt den entscheidenden Unterschied zu der Musterfeststellungsklage, die es seit dem Jahr 2018 gibt. Bei der Verurteilung eines Unternehmens im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens, waren die Unternehmen zunächst zu keiner Handlung oder Unterlassung verpflichtet. Demnach mussten die Verbraucher*innen im Anschluss an das Musterfeststellungsverfahren ihre Ansprüche noch individuell einklagen, wobei die Feststellungen der Musterfeststellungsklage für das Gericht bindend waren[31]. Für die Erhebung der neuen Klage müssen mindestens 50 Verbraucher*innen betroffen sein[32].

Ist eine Abhilfeklage zulässig, eröffnet das Bundesamt für Justiz das Klageregister, in welches die Verbraucher*innen ihre Ansprüche eintragen können. Die Beteiligung ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Geplante und aktuell laufende Verfahren sind unter https://www.sammelklagen.de/ zu finden.

Führerschein, Blackbox, Ausweis

Diejenigen Personen, die Ihren Führerschein vor dem 31. Dezember 1998 erhielten und in den Jahren zwischen 1965 und 1970 geboren sind, müssen, soweit sie Kraftfahrzeuge auch weiterführen wollen, bis zum 19.Januar 2024 ihren Führerschein erneuern.

Ab dem 7. Juli des kommenden Jahres gilt die Verpflichtung, alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem Event Data Recorder (EDR) auszustatten. Diese Blackbox ist mit dem Airbag-Steuergerät verbunden und speichert die relevanten Daten (Geschwindigkeit, Motordrehzahl, Auslösung des Airbags) für fünf Sekunden vor und 300 Millisekunden nach einem Unfall [33]. Die Hoheit über die gesammelten Daten liegt bei den Fahrzeughaltern. Lediglich zur Beweissicherung können Gericht oder Staatsanwaltschaft die Auswertung der Daten über ein Gutachten einfordern[34].

Erleichterungen gibt es ab November 2024 bei der Beantragung eines neuen Ausweisdokuments. Verbraucher*innen müssen das fertige Ausweisdokument nicht mehr bei der zuständigen Behörde abholen, sondern diese können es direkt an die beantragende Person versenden. Die persönliche Identifikationsnummer wird zuvor an die antragsstellende Person übergeben[35].

Pfandflaschen und –deckel

Ab Januar 2024 wird das Pfand auch auf die Milchgetränke erhoben, die in Plastikflaschen oder Dosen abgefüllt sind. Tetrapackverpackungen bleiben wie zuvor pfandfrei [36]. Ab Juli 2024 müssen außerdem EU-weit die Verschlusskappen mit der Flasche verbunden werden. Dasselbe gilt ebenfalls für einen To-Go-Becher[37]. Das Ziel ist es, mehr Recycling und weniger Plastik in der Umwelt zu fördern.
 

(Der Artikel wurde am 04.04.2024 aktualisiert.)

 

[1] https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942.

[2] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[3] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[9] § 555 b Abs. 1 BGB – Entwurf.

[10] §559 e Abs. 1 BGB – Entwurf.

[11] § 559 e Abs. 3 a BGB – Entwurf.

[12] § 559 e Abs. 3 BGB- Entwurf.

[13] § 557 b Abs. 2 BGB – Novellierung.

[14] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[15] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[17] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[19] § 3 Abs. 1 EnSimiMaV.

[20] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[21] Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt.

[23] BT-Drucksache 20/9187; S. 68

[24] BT-Drucksache 20/9187; S. 69.

[27] § 14 a Abs.1  EnWG

[28]Art. 15 TKModG..

[29]§ 2 Nr. 15 c BetrKV

[37] § 3 EWKKennzV.