Verbraucherrecht
06.10.2023
Der Weg zum eigenen Führerschein
Endlich den Führerschein in der Tasche und im eigenen Auto unterwegs sein – das ist für viele Jugendliche ein wichtiger Schritt in die Unabhängigkeit. Wieviel Zeit die Nachwuchsfahrer*innen für den Erwerb des Führerscheins benötigen und was es aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt, darüber informiert der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Begleitetes Fahren oder bis 18 warten
Jugendliche sollten sich darüber im Klaren sein, ob ein Führerschein mit 17 mit zunächst begleitetem Fahren für sie in Frage kommt, oder ob es genügt, wenn sie die Fahrerlaubnis erst zum 18. Geburtstag besitzen. Der Führerschein für den Personenkraftwagen ist der Führerschein der Klasse B (ab 18 Jahren) oder B17 (ab 17 Jahren). Die Anmeldung erfolgt frühestens ein halbes Jahr vor dem 17. bzw. 18. Geburtstag.
Erster Schritt: Passende Fahrschule finden
Um eine Führerscheinprüfung abzulegen, benötigen die Jugendlichen eine Fahrschule, welche ihnen die notwendigen Fähigkeiten beibringt. Bei der Anmeldung wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) geregelt. Fahrschulen händigen meist zum Vertrag noch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Diese regeln beispielsweise den „Abschluss der Ausbildung“. Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Normalerweise endet die Ausbildung mit der erfolgreich bestandenen Fahrerlaubnisprüfung.
Bei der Anmeldung in der Fahrschule wird bereits ein Grundbetrag plus Kosten für Lehrmittel fällig. Die Lehrmittel werden den Fahrschüler*innen meist digital über eine App zur Verfügung gestellt. Diese dient zum Üben des Unterrichtsstoffes und für die Prüfungsvorbereitung.
Wie viel Unterricht ist nötig?
Wenn die bürokratischen Voraussetzungen gegeben sind, müssen die Fahranfänger einiges an Zeit investieren, um an seinen angestrebten Führerschein zu gelangen.
Anfangs werden Theorie-Unterrichtsstunden besucht. Dort sind zwölf Doppelstunden für den Grundstoff zu besuchen, weitere zwei Doppelstunden mit je 90 Minuten für den Zusatzstoff. Das gesamten Theorie-Wissen lässt sich in der zur Verfügung gestellten Lernsoftware testen und üben. Die Fahrschule bzw. der Fahrlehrer kann den Fortschritt der Fahrschüler*innen mit verfolgen. Die Lernziele ändern sich von „rot“ über „orange“ bis hin zu „grün“, wenn der Stoff „sitzt“. Unter www.fahrschulapp.de lässt sich dies schon vorab testen und Fragen dazu beantworten.
Nach erfolgreicher Teilnahme am theoretischen Unterricht meldet der Fahrlehrer seinen Prüfling bei der theoretischen Prüfung an. Wenn diese Hürde bestanden wurde, könne die Fahrschüler*innen nach den erforderlichen „Pflichtstunden“ und dem Ermessen des Fahrlehrers zur praktischen Prüfung angemeldet werden. Bei Nichtbestehen ist nach einer 14-tägigen Wartefrist eine Wiederholung möglich.
Kosten im Überblick
Neben der Anmeldegebühr fallen folgende weitere Kosten an:
Fahrstunden – hier lohnt sich der Vergleich, es gibt Unterschiede bei den Stundensätzen. Dies treibt womöglich die Gesamtkosten zum Schluss in die Höhe.
Bei einer Absage einer vereinbarten Fahrstunde durch die Fahrschüler*innen, regeln die Fahrschulen dies in den AGB mit einer Ausfallentschädigung.
Die Fahrstundenkosten unterscheiden sich nach reinen Übungsfahrten und Sonderfahrten wie Autobahn-, Überland- und Beleuchtungsfahrten.
Pflichtstunden für Sonderfahrten sind:
- fünf Fahrstunden a 45 Minuten auf Bundes- und Landstraße
- vier Fahrstunden a 45 Minuten auf der Autobahn
- drei Fahrstunden a 45 Minuten bei Dämmerung bzw. Dunkelheit
Für die Prüfung sind an den TÜV-Prüfungsgebühren für die theoretische und praktische Prüfung zu zahlen. Im Falle einer Prüfungswiederholung, sind diese erneut zu entrichten.
Zulassung zur Führerscheinprüfung
Die Antragsstellung für die Zulassung zur Führerscheinprüfung erfolgt beim zuständigen Landratsamt bzw. bei kreisfreien Städten beim Einwohnermeldeamt.
Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung
- Anmeldebestätigung der Fahrschule
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- zwei biometrische Passbilder (45x 35 mm)
- Nachweis Erste-Hilfe-Kurs (Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist Voraussetzung. Wann und wo Kurse angeboten werden, ist über die Fahrschulen zu erfragen oder lässt sich beim örtlichen Roten Kreuz, der Caritas und anderen Institutionen in Erfahrung bringen)
- Sehtest (Diese Bescheinigung gibt es beim Optiker oder Augenarzt und darf nicht älter als zwei Jahre sein)
Die Unterlagen werden geprüft und im positiven Fall erhalten die Fahrschüler*innen vom TÜV die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung. Die Bearbeitung dauert einige Wochen.
Bei einem Fahrschulwechsel ist in § 6 FahrschAusbO 2012 geregelt, dass der Fahrlehrer die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen hat.