Verbraucherrecht

09.03.2017, Streitigkeiten mit Unternehmen beilegen

Die Vorteile einer Verbraucher-Schlichtungsstelle

Seit dem 1. April 2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, in Kraft getreten. Verbraucher haben seitdem eine deutlich einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Vertragspartner durch eine neutrale Schlichtungsstelle klären zu lassen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Was ist eine Verbraucherschlichtungsstelle?

Die Vorteile einer Verbraucher-SchlichtungsstelleFoto: © Marco2811 - Fotolia.com

Eine Verbraucherschlichtungsstelle ist eine neutrale Stelle, an die sich Verbraucher wenden können, um eine Streitigkeit mit einem Unternehmen zu schlichten.

Streitschlichtungsstellen müssen bestimmten Anforderungen, insbesondere an die Neutralität der Stelle, genügen; nur dann werden Sie als Streitschlichtungsstelle anerkannt. So sind z.B. Kundenbeschwerdestellen von Unternehmen nicht neutral und können daher nicht als Streitschlichtungsstelle anerkannt werden.

Eine stets aktuelle Liste der anerkannten Streitschlichtungsstellen kann über das Bundesamt für Justiz über das Internet heruntergeladen werden.

Für welche Streitigkeiten ist eine Verbraucherschlichtungsstelle zuständig?

Grundsätzlich sind Schlichtungsstellen für alle vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zuständig.  Keine Zuständigkeit besteht daher z.B. für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Allerdings kann jede Schlichtungsstelle für sich festlegen, in welchem Bereich bzw. innerhalb welcher Branche sie Schlichtungen durchführt, so dass nicht jede Schlichtungsstelle für jede Streitigkeit zuständig ist. Beispielsweise gibt es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die ausschließlich für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten zuständig ist.

Sind Unternehmen verpflichtet, an einer Streitschlichtung teilzunehmen?

Eine gesetzliche Verpflichtung, an einer Streitschlichtung teilzunehmen, gibt es nicht. Die Teilnahme ist sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer freiwillig. In einigen Branchen haben sich die Unternehmen jedoch dazu verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ein Großteil der Versicherungsunternehmen hat sich beispielsweise dazu verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann teilzunehmen.

Wie findet man die richtige Verbraucherschlichtungsstelle?

Jedes Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern muss auf seiner Webseite bzw. in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn es grundsätzlich zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit ist.

Unternehmen die nicht zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit sind, müssen auf diesen Umstand aber ebenfalls hinweisen, so dass Verbraucher bei einem Blick in die AGB oder die Webseite stets wissen, ob das Unternehmen überhaupt bereit ist, an einer Schlichtung teilzunehmen und – wenn ja – welche Schlichtungsstelle zuständig ist.

Unternehmen, die ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, vorab auf eine Schlichtungsstelle hinzuweisen – weil sie z.B. über keine Website oder AGB verfügen oder weniger als 10 Mitarbeiter haben – müssen aber spätestens bei einer Streitigkeit, die nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer beigelegt werden konnte, die oben genannten Informationen geben.

Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?

Der Ablauf eines Schlichtungsverfahrens hängt von der jeweiligen Verfahrensordnung der einzelnen Schlichtungsstellen ab. Im Regelfall wird eine Schlichtungsstelle nach Erhalt einer Beschwerde zunächst ihre Zuständigkeit prüfen und auch, ob bereits ein Streit zwischen Verbraucher und Unternehmer besteht (daher sollten die Schlichtungsstellen auch erst angeschrieben werden, wenn eine Lösung direkt mit dem Unternehmen nicht erzielt werden konnte).

Dann wird das Unternehmen über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt und es kann zu der Beschwerde Stellung nehmen. Nach ggf. weiterem Schriftverkehr wird die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Wenn beide Seiten diesen Vorschlag annehmen, ist die Schlichtung erfolgreich beendet. Kommt keine Einigung zustande, steht dem Verbraucher – nach wie vor – der normale Gerichtsweg offen.

Sind Unternehmen an einen Schlichterspruch gebunden?

Das Gesetz sieht nur einen Schlichtungsvorschlag vor, der von beiden Seiten angenommen aber auch abgelehnt werden kann. Kommt keine Einigung zu Stande, kann selbstverständlich vor einem ordentlichen Gericht geklagt werden. In einigen Branchen haben sich die Unternehmen dazu verpflichtet, Entscheidungen der Schlichtungsstelle zu akzeptieren (so z.B. ein Großteil der Versicherungsbranche beim Versicherungsombudsmann bei Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00).

Ist das Schlichtungsverfahren kostenpflichtig?

Nein, für Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich für rechtsmißbräuchliche Beschwerden kann eine Gebühr verlangt werden.

Was sind die Vorteile eines Schlichtungsverfahrens? Gibt es Nachteile?

Sowohl für Verbraucher, aber auch für Unternehmer macht ein neutrales Schlichtungsverfahren zunächst Sinn. Die Kosten sind im Vergleich zu einem normalen Gerichtsverfahren deutlich geringer, ein Schlichtungsverfahren sollte zudem deutlich schneller abgeschlossen sein. Da Verbraucher einen Schlichtungsvorschlag nicht annehmen müssen, bleibt jederzeit die Möglichkeit bestehen, den Rechtsstreit noch vor einem „normalen“ Gericht weiterzuführen. Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens laufen zudem Verjährungsfristen nicht weiter.

Da es eine Vielzahl verschiedener Schlichtungsstellen gibt, die teilweise erst seit kurzem tätig sind, kann zur Qualität einiger Schlichtungsstellen noch nicht viel gesagt werden. Klar sollte sein, dass in einem Schlichtungsfall in der Regel nicht so genau und nicht so umfangreich vorgegangen werden kann, wie einem normalen Gerichtsverfahren.

Schlichtungsverfahren eignen sich daher ganz besonders für kleinere Streitigkeiten, bei denen man nur äußerst ungern vor Gericht ziehen möchte. Aber auch, wenn es um „viel“ geht, kann ein Schlichtungsverfahren Sinn machen. In diesem Falle sollten Verbraucher sich aber auch in einem Schlichtungsverfahren anwaltlich begleiten lassen. Denn ungeschickte Formulierungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens können einem in einem anschließenden Rechtsstreit durchaus „auf die Füße fallen“.

Weitere Informationen oder eine persönliche Beratung erhalten Sie in unseren Beratungsstellen.