Verbraucherrecht
08.06.2026
Digitaler Nachlass – notwendige Vorsorge für das virtuelle Ich
Ob Online-Banking, soziale Netzwerke, Streaming-Dienste oder Cloud-Speicher – wir alle hinterlassen digitale Spuren. Fotos, E-Mails, Profile, Abonnements und Verträge: Ein Großteil des Alltags hat sich in die digitale Welt verlagert. Doch was geschieht mit diesen Daten nach dem Tod? Der „digitale Nachlass" gewinnt stark an Bedeutung, wird aber von vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch unterschätzt.
© kebox - stock.adobe.comDas Problem ist oft unsichtbar: Hinterbliebene wissen nicht, welche Online-Konten die verstorbene Person hatte. Wertvolle Erinnerungen – etwa Fotos in einer privaten Cloud – können unwiederbringlich verloren gehen, während Abonnements unbemerkt weiter Kosten verursachen. Es lohnt sich daher, sich rechtzeitig mit dem digitalen Nachlass zu befassen.
Was ist der digitale Nachlass?
Als „digitaler Nachlass" gilt die Gesamtheit des digitalen Vermögens und sonstiger digitaler Lebensinhalte.
Zwei wesentliche Kategorien lassen sich unterscheiden:
- Finanzielle Werte umfassen alles mit unmittelbarem Geldwert: Online-Banking-Zugänge, Trading-Portale, Kryptowährungen sowie Konten bei Zahlungsdienstleistern wie PayPal oder Klarna.
- Ideelle Werte haben keinen direkten Marktwert, können für Angehörige aber von großer persönlicher Bedeutung sein: private Cloud-Speicher, Social-Media-Profile, Chatverläufe oder Foren-Mitgliedschaften.
Zum digitalen Nachlass gehören Hardware (Smartphones, Laptops, USB-Sticks), E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, digitales Vermögen (Zahlungsdienstleister, Trading-Plattformen, Kryptobörsen) sowie Abonnements und Verträge.
Das Erbrecht gilt auch digital
Der digitale Nachlass unterliegt vollständig dem Erbrecht. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen als Ganzes auf die Erben über – einschließlich digitaler Konten und Online-Verträge. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17): Beim Tod des Kontoinhabers geht der Nutzungsvertrag eines sozialen Netzwerks auf die Erben über; weder das postmortale Persönlichkeitsrecht, das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht stehen dem entgegen. Praktisch bedeutet das: Digitale Konten und Verträge sind vererbbar, die Vererbbarkeit kann durch AGB der Anbieter regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, und die DSGVO gilt nur für Lebende.
Trotz klarer Rechtslage bleibt ein erhebliches praktisches Problem: „Recht haben" bedeutet nicht „Zugriff haben". Ohne Vorsorge müssen Erben zunächst einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen und anschließend bei jedem Dienst den Zugang beantragen.
Das größte Hindernis: Passwörter und Gerätesperren
Selbst rechtlich berechtigte Erben scheitern häufig an technischen Hürden: Dienstleister dürfen Zugangsdaten nicht ohne Weiteres herausgeben, und ohne Passwörter ist ein Zugang zu Online-Konten meist nicht möglich. Hardware-Sperren – etwa der PIN eines Smartphones – sind für Hinterbliebene in der Regel unüberwindbar.
Besondere Vorsicht bei Kryptowährungen
Kryptowährungen werden nicht zentral bei einer Bank verwahrt, sondern durch kryptografische Schlüssel (Private Keys) gesichert. Wer den Private Key nicht kennt, hat keinen Zugang – weder zu Lebzeiten noch im Erbfall. Der Private Key muss daher besonders sorgfältig und für eine Vertrauensperson auffindbar hinterlegt werden.
Für die Passwortaufbewahrung bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:
- Passwortmanager: Software, die alle Passwörter verschlüsselt speichert und über ein einziges Masterpasswort zugänglich macht.
- Physischer Datenträger: Eine verschlüsselte Passwortliste auf einem USB-Stick, sicher, aber auffindbar aufbewahrt.
- Analoge Liste: Eine handschriftliche oder ausgedruckte Übersicht, zusammen mit dem Testament oder anderen wichtigen Dokumenten sicher verwahrt.
Bei allen Varianten gilt: Das Masterpasswort oder die Liste muss für eine Vertrauensperson zugänglich und regelmäßig aktualisiert sein.
Digitale Verfügung und Nachlassliste anlegen
Eine besonders wirksame Maßnahme ist eine strukturierte Nachlassliste, verbunden mit einer schriftlichen Verfügung für den Todesfall.
Achtung: Die digitale Verfügung ist kein rechtswirksames Testament. Verbindliche erbrechtliche Anordnungen (z. B. Erbeneinsetzung, Vermächtnisse) erfordern die gesetzlichen Formvorschriften: Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; alternativ ist ein notarielles Testament möglich. Die digitale Verfügung ist ein ergänzendes Hilfsdokument – sie ersetzt kein Testament.
Beim Erstellen helfen die drei Ws:
- Wo? – Auflistung aller Online-Konten und Plattform-Zugänge
- Wie? – Auflistung der Zugangsdaten (Benutzername, Passwort)
- Was? – Festlegung, was mit den Daten geschehen soll: löschen, in einen Gedenkzustand versetzen oder auf eine andere Person übertragen
Die Nachlassliste kann tabellarisch nach Kategorien gegliedert werden: E-Mail-Konten, soziale Netzwerke, Streaming- und Shopping-Dienste sowie Finanzkonten. Ergänzend empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich auch digitale Konten und Daten umfasst.
Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht wirkt nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und erlischt mit dem Tod. Wer einer Vertrauensperson auch nach dem eigenen Tod Handlungsvollmacht einräumen möchte, benötigt eine sogenannte transmortale Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt.
Kostenlose Tools der großen Anbieter nutzen
Größere Plattformen bieten eigene, kostenlose Instrumente für den Todesfall an:
- Google bietet einen „Inaktivitätsmanager": Nutzer legen fest, was mit ihrem Konto nach einer bestimmten Inaktivitätsdauer geschehen soll – automatisches Löschen oder Weitergabe an eine bestimmte Person.
- Facebook und Instagram (Meta) ermöglichen die Benennung eines „Nachlasskontakts" oder die Versetzung des Profils in einen „Gedenkzustand".
- Apple erlaubt über die Apple-ID-Einstellungen, einen „Nachlasskontakt" festzulegen, dem im Todesfall der Zugang zu iCloud-Daten ermöglicht wird.
Hinweis: Diese Tools regeln jeweils nur den einzelnen Account. Für eine umfassende Regelung – insbesondere bei Vermögenswerten wie Kryptowährungen oder Trading-Guthaben – sind Nachlassliste und ggf. ein Testament unerlässlich.
Vorsicht bei kommerziellen Nachlassverwaltern
Am Markt haben sich kommerzielle Anbieter etabliert, die gegen Entgelt den digitalen Nachlass abwickeln. Davon ist abzuraten: Die Angebote sind häufig teuer, obwohl die meisten Aufgaben ohne großen Aufwand selbst erledigt werden können. Hinzu kommt die Offenlegung hochsensibler Daten gegenüber Dritten. Das Missbrauchspotenzial ist erheblich, und das Knacken von Passwörtern kann unter Umständen sogar illegal sein.
Das können Sie bereits heute tun
- Überblick verschaffen über alle Online-Konten und Abonnements
- Nachlassliste anlegen nach dem Muster der drei W's und sicher verwahren
- Schriftliche Verfügung verfassen: Was soll mit Ihren digitalen Daten geschehen? (Kein Ersatz für ein Testament!)
- Passwort-Zugang regeln: Masterpasswort für Passwortmanager sichern; bei Kryptowährungen den Private Key besonders schützen
- Plattform-Tools aktivieren: Kostenlose Nachlass- und Gedenkfunktionen bei Google, Apple und Meta einrichten
- Vorsorgevollmacht prüfen: Digitale Angelegenheiten einbeziehen; für Wirkung über den Tod hinaus anwaltliche Beratung zur transmortalen Vollmacht einholen
Was tun als Hinterbliebener?
Wer ohne Vorsorge den digitalen Nachlass einer verstorbenen Person regeln muss, sollte folgende Schritte unternehmen:
- Überblick verschaffen: E-Mail-Postfach (falls zugänglich) und Kontoauszüge sichten – dort finden sich häufig Hinweise auf bestehende Konten und laufende Abonnements.
- Verträge kündigen: Dienstleister schriftlich über den Todesfall informieren; hierfür wird in der Regel die Sterbeurkunde benötigt.
- Hardware sichern: Smartphones und PCs nicht zurücksetzen oder löschen, solange die darauf gespeicherten Daten noch benötigt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17 – Digitaler Nachlass (sog. Facebook-Urteil)
- Verfassungsblog.de: Zugang für die Erben gesichert, aber viele Fragen offen: Das BGH-Urteil zu digitalen Hinterlassenschaften
- Bundesministerium der Justiz: Informationen zum Erbrecht unter www.bmj.de
- Datenschutz.org: Digitaler Nachlass: So regeln Sie Ihr digitales Erbe!
