Verbraucherrecht

04.11.2015, Verbrauchertipp

Ein Bankkonto für alle - Rechtliche Situation und Tipps

Gerade vor dem Hintergrund der hohen Flüchtlingszahlen stellt sich aktuell die Frage, ob jeder Verbraucher Anspruch auf ein Bankkonto hat.

Aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtung einiger Banken, vorrangig den Sparkassen, ist es auch jetzt zum Teil schon möglich, ein Zahlungskonto auf Guthabenbasis zu eröffnen. Seit einem entsprechenden Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an die Kreditinstitute besteht diese Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen auch für Asylsuchende. Die Selbstverpflichtung der Banken begründet allerdings bisher keinen Rechtsanspruch darauf. Eine Abweisung der am Bankkonto Interessierten ist derzeit durchaus noch möglich.

Die Zahlungskontenrichtlinie (014/92/EU), welche den Anspruch auf den Zugang zu einem Zahlungskonto regelt, ist am 17.09.2014 in Kraft getreten und muss bis zum 18.09.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Geplant ist das Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie schon für Anfang 2016. Spätestens nach der Umsetzung wird jedem Verbraucher das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eingeräumt. Diese Funktionen sollen alle Vorgänge sein, die mit der Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos in Verbindung stehen. Somit auch das Senden und Empfangen von Zahlungen. Ferner soll auch die Eröffnung eines Bankkontos in jedem anderen europäischen Mitgliedstaat möglich sein.

Fehlender Identitätsnachweis bei Asylsuchenden

Für Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die entweder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können, wird dies auch gelten. Oft scheitert die Kontoeröffnung dieser Personen daran, dass ein Nachweis der Identität nach den Anforderungen des Geldwäschegesetztes (GwG) nicht möglich ist. Als Vereinfachung dieses Vorgangs wird der Gesetzgeber entsprechende Zugangsvoraussetzungen im geplanten Gesetz anpassen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist die Kontoeröffnung trotz fehlender entsprechender Papiere zum Identitätsnachweis nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG auf freiwilliger Basis möglich. Die BaFin erkennt auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auch Meldebescheinigungen mit Lichtbild als Legitimationsgrundlage für eine Kontoeröffnung an.

Unser Tipp

Sollten Sie zu einer der oben genannten betroffenen Personengruppen gehören, fragen Sie bei den Banken nach einem Kontomodell auf Guthabenbasis. Spätestens ab 2016 werden die Banken gesetzlich dazu verpflichtet sein, entsprechende Kontenmodelle anzubieten und betroffenen Verbrauchern dazu den Zugang zu gewähren. Während sich einige Banken, vornehmlich Privatbanken, noch sträuben, räumen Sparkassen und genossenschaftliche Banken diese Möglichkeit bereits jetzt auf freiwilliger Basis ein.

Gerne erhalten Sie in den Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern nähere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher.