Verbraucherrecht

21.09.2019, Verbrauchertipp

Einkäufe auf Messen - wie steht es um das Widerrufsrecht?

Herbstzeit ist Messezeit. An den Messeständen locken häufig besondere Angebote, die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Kauf einladen. Doch welche Rechte gelten beim Vertragsschluss und dürfen Sie Kaufverträge auf Messen eigentlich widerrufen? 

Einkäufe auf Messen - wie steht es um das Widerrufsrecht?Foto: © rcfotostock / Fotolia

Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Kaufverträge auf Verkaufsmessen ebenso wie in stationären Ladenlokalen und Geschäften grundsätzlich verbindlich und können nicht widerrufen werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 82/17) ist selbst der Kauf einer Einbauküche ohne Widerrufsrecht auf einer Verkaufsmesse möglich. 

Ein Widerrufsrecht besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen, in denen es dem Käufer nicht möglich ist, die Ware vorab zu prüfen und zu begutachten, wie zum Beispiel bei telefonischen Verträgen oder Einkäufen im Internet. Eine weitere Ausnahme sind Situationen, in denen eine Überrumpelung oder Überraschung gegeben ist, wie beispielsweise bei Verkäufen an der Haustüre. 

Trotz der genannten Grundsätze gibt es Ausnahmen, die dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen: 

1. Der Verkäufer gewährt dem Kunden freiwillig ein Widerrufs- oder Rückgaberecht.

In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Ob ein solches privatrechtlich eingeräumtes Widerrufsrecht existiert, erfahren Sie vom Verkäufer, beispielsweise durch entsprechende Hinweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf dem Kassenbon. Mittlerweile gewähren immer mehr stationäre Geschäfte wie Baumärkte oder Elektronikhändler ein privates Widerrufsrecht, um den Kauf attraktiv zu halten und die Unterschiede zum Onlinehandel abzubauen. 

2. Widerrufsrecht auf Messen

Um gegebenenfalls doch Käufe auf Messen widerrufen zu können, ist zunächst die Art der Messe entscheidend. Handelt es sich um eine reine Verkaufsmesse gibt es kein Widerrufsrecht. Denn hier ist damit zu rechnen und keine Überraschung, Dinge verkauft zu bekommen. Etwas anderes gilt, wenn der Messestand selbst als reiner Informationsstand ausgelegt („getarnt“) ist und dann völlig überraschend Waren verkauft werden. In diesen Fällen liegt eine Überrumpelungssituation vor, die zu einem Widerrufsrecht führt. Ebenso ist die Situation, wenn Messeaussteller fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder dem Messestand in Zusammenhang stehende Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Hier liegt ein Überraschungsmoment des Kunden vor, welches durch ein Widerrufsrecht kompensiert wird. 

Kaufvertrag anfechten

Wenn kein Widerrufsrecht existiert, bedeutet das nicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher schutzlos ausgeliefert sind. Die allgemeinen Rechte des Kunden und damit die Möglichkeit, sich bei vorliegenden Gründen vom Vertrag zu lösen, bleiben auch auf Messen erhalten. So kann der Käufer einen Kaufvertrag zum Beispiel anfechten, wenn

  • er einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Sache unterlag (Hinweis: Dass die Sache woanders günstiger zu haben ist, ist kein begründeter Irrtum).
  • der Verkäufer falsche Versprechungen gemacht hat.
  • der Käufer noch minderjährig war und keine Erlaubnis der Eltern vorlag.

Der große Unterschied zum Widerrufsrecht ist die Tatsache, dass bei allen anderen Rechten jeweils ein berechtigter Grund vorliegen muss, sich vom Vertrag zu lösen. Es ist also bei Vertragsschluss oder danach immer etwas schief oder unregelmäßig gelaufen. Das Widerrufsrecht kann im Gegensatz grundlos ausgeübt werden und stellt damit eine exotische Besonderheit von den übrigen Gestaltungsrechten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. 

Bei weiteren Fragen zur Ihren Messe-Einkäufen oder sonstigen Verbraucheranliegen wenden Sie sich gerne an eine unserer 15 Beratungsstellen in Bayern.