Verbraucherrecht

28.05.2018, Verbrauchertipp

EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten

Am 25.05.2018 ist europaweit die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten.
Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen:

EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  in Kraft getretenFoto: © Rudie - Fotolia.com

Anwendungsbereich

Die DSGVO gilt einheitlich in allen EU-Staaten. Sie soll den Bürgern mehr Kontrolle über ihre Daten geben. In Deutschland galt mit dem Bundesdatenschutzgesetz bereits bislang ein vergleichsweise strenger Schutz, aber auch für die Verbraucher hierzulande ergeben sich mit der DSGVO einige neue Vorteile.


So ist z.B. nach dem sogenannten Marktortprinzip die Verordnung immer dann anwendbar, wenn Daten europäischer Bürger verarbeitet werden, unabhängig davon, wo das verarbeitende Unternehmen seinen Firmensitz hat. Damit sind auch große Internetkonzerne wie Google oder Facebook von den neuen Regeln betroffen.

Einwilligung in die Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann zulässig, wenn der Verbraucher in selbige einwilligt.
Wichtig: hier ist eine konkrete Einwilligung für den jeweiligen Zweck erforderlich!

Weiterhin kann die Datenverarbeitung aber auch aus folgenden Gründen zulässig sein:

  • zur Vertragserfüllung (Beispiel: der Versandhändler benötigt Ihre Adresse, um Ihnen die bestellte Ware liefern zu können.)
  • zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hier ist jeweils eine Abwägung im Einzelfall erforderlich!
  • um lebenswichtige Interessen der Betroffenen zu schützen.
  • für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
  • auf Grund einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung.

Auskunftsrecht

Jeder Verbraucher kann von jedem Unternehmen kostenlos und ohne Begründung Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten es über ihn speichert, woher diese Daten stammen und wohin sie weitergeleitet wurden. Diese Auskunft hat das Unternehmen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen. Die Auskunft muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgen und in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein.

Kopie

Die Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen gespeichert hat, ist dem Verbraucher als Kopie zur Verfügung zu stellen.

Berichtigung

Wurden personenbezogene Daten über einen Verbraucher nicht korrekt gespeichert, so kann er dies berichtigen lassen.

Löschung

Die Löschung von Daten kann der Verbraucher verlangen, wenn Daten unberechtigt verarbeitet wurden oder wenn der Zweck der Datenverarbeitung entfällt, beispielsweise wenn der Verbraucher einen bestimmten Dienst nicht mehr nutzen möchte.

Datenmitnahme

Verbraucher haben das Recht, ihre Daten von einem zum anderen Anbieter, also beispielsweise von WhatsApp zu einem anderen Messenger Dienst, mitzunehmen. Es bleibt abzuwarten, wie dies in der Praxis funktionieren wird.

Kinder

Kinder unter 16 Jahren bedürfen künftig des Einverständnisses ihrer Eltern, wenn sie in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen wollen.
Auch hier ist die Frage noch offen, wie das Alter bzw. das Einverständnis der Erziehungsberechtigten in der Praxis von den Unternehmen kontrolliert werden wird.

Widerspruch

Verbraucher können der Verarbeitung ihrer Daten jederzeit und kostenlos widersprechen.
Wenn die Datenverarbeitung ursprünglich nur auf Grund ihrer Einwilligung erfolgt ist, dann dürfen diese Daten nicht weiter verwendet werden. Eine Weiterverarbeitung kann allerdings beispielsweise dann zulässig sein, wenn das Unternehmen die Daten zur Geltendmachung von eigenen Rechtsansprüchen gegen den Verbraucher benötigt.

Sperrung der Daten

Es kann sinnvoll sein, bei einem Widerspruch die Sperrung der Daten zu verlangen, denn dann dürfen diese nicht weiter verarbeitet werden. Bei einer Löschung der Daten hingegen ist es jederzeit denkbar, dass diese erneut erhoben und gespeichert werden.

Bußgelder

Verstöße gegen die Regelungen der DSGVO können für die Unternehmen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es können Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahrs oder bis zu 20 Millionen Euro verhängt werden.
Ob und inwieweit die Datenschutzaufsichtsbehörden von ihren neuen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.