Verbraucherrecht
29.04.2024
Fakten zu Kündigung und Vertragsverlängerung
Ein Vertrag ist schnell abgeschlossen. Jedoch herrscht bei Verbraucher*innen häufig Unsicherheit darüber, wie lange der Vertrag gilt, wie sie aus diesem wieder herauskommen, wie und wann sie rechtssicher kündigen sowie wann und wie lange sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Regelungen zu fairen Verbraucherverträgen sowie die Einführung des Kündigungsbuttons 2022 sorgen hierbei für Erleichterung.
Vertragslaufzeit sinnvoll wählen
Die Mindestvertragslaufzeit beschreibt die Dauer, die ein Vertrag mindestens gültig ist, bevor er gekündigt werden kann. Dabei besteht die Möglichkeit, eine Kündigung auch früher auszusprechen, sie wird aber erst mit dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Wenn Sie einen Vertrag mit einer längeren Laufzeit (z.B. 24 Monate) abschließen, sollten Sie sich vorher gut überlegen, ob Sie das Angebot wirklich über diesen Zeitraum nutzen möchten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wählen Sie lieber einen Vertrag, der jederzeit kündbar ist.
Automatische Vertragsverlängerungen
Gemäß den neuen Regelungen zu fairen Verbraucherverträgen, besteht die Möglichkeit, Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden und die sich automatisch verlängern (über regelmäßige Warenlieferungen und Dienstleistungen, wie z.B. Streamingdienste und Zeitschriften-Abos), schneller zu kündigen.
Für Telekommunikationsverträge (z.B. Festnetz- und Handyverträge) gilt das sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge schon seit dem 1. Dezember 2021. Die Verträge dürfen sich demnach nur auf unbestimmte Zeit verlängern und können mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Bevor sich ein Vertrag stillschweigend verlängert, ist der Anbieter verpflichtet, vorab über die Verlängerung und Kündigungsmöglichkeit zu informieren. Auch auf die Möglichkeit, den verlängerten Vertrag nach einem Monat zu kündigen, muss er hinweisen. Diese Regelung dient dazu, Verbraucher*innen besser vor untergeschobenen Verträgen und überlangen Vertragsverlängerungen zu schützen.
Beachten Sie, dass es bei Fitnessstudioverträgen, bei denen die Nutzung der Geräte im Vordergrund steht und nicht das Kursangebot, die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Aus Sicht des VerbraucherService Bayern ist auch hier keine Vertragsverlängerung über eine bestimmte Laufzeit möglich.
Vertragskündigung – so geht’s
Eine Vertragskündigung ist eine einseitige Willenserklärung, das heißt sie muss eindeutig ausgesprochen werden. Sie ist empfangsbedürftig, bedarf aber keiner Einverständniserklärung des Vertragspartners. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten gewisse Elemente in der Kündigung enthalten und die Kündigung nachweisbar sein.
Elemente der Kündigung:
- Absender
- Adressat
- Zustellart (z.B. per Mail, Bote, Einschreiben/Einwurf …)
- Vertragsbezeichnung (mit z.B. Vertrags-Nummer/Kunden-Nr./Adressen o.ä.)
- Wirkungszeitpunkt (außerordentlich, mit sofortiger Wirkung/zum …./hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt)
- Original-Unterschrift des Vertragspartners mit Datum
(zwingend bei Wohnraummiete oder rechtlicher Vertretung)
Die Kündigung sollte noch vor Erreichen des Ablaufs der Mindestvertragsdauer vom Vertragspartner erhalten werden. Der Brief gilt als zugestellt, wenn der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis erlangen kann (z.B. bei Einschreiben/Einwurf am nächsten Werktag oder bei persönlicher Übergabe sofort).
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus den Vereinbarungen des Vertrages oder aus dem Gesetz (z.B. beim Mietvertrag).
Bei der regelmäßigen Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen wurden die Kündigungsfristen von Verträgen auf einen Monat vor Ablauf der Erstvertragszeit verkürzt.
Bei einer fristlosen Kündigung aus bestimmtem Grund, kündigen Sie „außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung“. Ergänzen Sie „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, damit die Kündigung bei Unstimmigkeiten auf jeden Fall wirksam wird – im Zweifelsfall zu einem späteren Zeitpunkt.
Kündigungsgrund
Für eine ordentliche Kündigung ist in der Regel kein Grund anzugeben. Bei außerordentlichen Kündigungen ist es notwendig, einen Grund anzugeben, weil Verträge nur so außerordentlich gekündigt werden können.
Kündigungszustellung
Es empfiehlt sich, die Kündigung per Brief mit Einschreiben/Rückschein oder als Einschreiben/Einwurf mit Postnachweis zu verschicken. Alternativ ist auch ein Faxversand mit Sendebestätigung oder Zustellung durch einen unbeteiligten oder beauftragten Boten möglich sowie direkte Bestätigung auf der Kündigung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens (Name, Datum, Uhrzeit, Unterschrift). Es ist immer hilfreich, wenn Sie für den Vorgang unbeteiligte Zeugen benennen können oder den Vorgang mittels Fotos und/oder Video belegen. Vermeiden Sie mangels Nachweises einen einfachen Brief, eine Mail oder den Einwurf in den Briefkasten.
Da auch bei vermeintlich sicherer Zustellung Fehler auftreten können, stellen Sie Ihre Kündigung auf zwei verschiedenen Wegen und möglichst frühzeitig vor Ende der Frist zu.
Bewahren Sie eine Kopie der Original-Kündigung und den Zustellungsbeleg (z.B. Rückschein bei Einschreiben-Rückschein, Fax-Sendebericht) als Nachweis auf.
Faustregel: Je wichtiger und teurer der Vertrag, desto sicherer die Zustellmethode und bedeutender der Beleg.
Kündigungsbestätigung
Fordern Sie in Ihrer Kündigung bereits zur Bestätigung der Kündigung auf und fragen Sie auch nach, um auf der sicheren Seite zu sein.
Kündigungsbutton-Pflicht
Damit langfristige Verträge, die online mittels Vertragsbutton geschlossen wurden, genauso leicht zu kündigen sind, gibt es seit 1. Juli 2022 die Kündigungsbutton-Pflicht. Verbraucher*innen haben somit die Möglichkeit, auf gleichem Weg – nämlich online – zuverlässig zu künden. Unmittelbar nach der Kündigung per Button erhalten Sie eine Eingangsbestätigung (z.B. per Mail).
Der Kündigungsbutton muss gut und leicht zugänglich sein (nicht im Kundenbereich mit Login) und auch für Verträge vor dem 1. Juli 2022 sowie für in einem Ladengeschäft abgeschlossene Verträge gelten. Fehlt der Kündigungsbutton, so berechtigt das bei Online-Verträgen zur fristlosen Kündigung.
Am Telefon geschlossene Verträge
Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Verträge gültig. Da sich aber Beschwerden über ungewollt per Telefon abgeschlossene Verträge gehäuft haben, wurde bei Gewinnspiel- und Energieverträgen die Regel eingeführt, dass am Telefon abgeschlossene Verträge nur dann gültig sind, wenn sie in Textform (z.B. per Mail) bestätigt wurden. Bei Telekommunikationsverträgen muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbestandteile inklusive der Widerrufserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dann können Verbraucher*innen den Vertragsschluss in Ruhe überprüfen. Dann haben Sie 14 Tage Zeit zu widerrufen. Falls keine Widerrufsbelehrung enthalten ist, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr.
Ausnahmen
Von diesen neuen Regelungen ausgenommen sind Versicherungsverträge und Webseiten, die Finanzdienstleistungen online anbieten.