Verbraucherrecht

09.02.2018, Angebote genau prüfen

Fitnessstudios: Verträge nicht voreilig abschließen!

Das Frühjahr naht, aber noch immer sitzen die Weihnachtsleckereien auf den Hüften. Höchste Zeit etwas für Figur und Fitness zu tun. Wer unabhängig vom Wetter sein will und lieber in der Gruppe schwitzt, geht in ein nahegelegenes Fitnessstudio. Doch nicht alle Angebote sind passend und Verträge sollten gut geprüft werden.

Vergleichen sollte man die Angebote der Fitnessstudios genau und schauen, ob das Programm zu den eigenen Ansprüchen passt. Falls Probleme mit dem Rücken oder ein anderes Leiden vorliegen, sollte medizinisch vorgebildetes Personal vorhanden sein, das die individuelle Situation berücksichtigt. Getestet werden können Fitnessstudios in der Regel durch ein Schnuppertraining oder ein Probeabo.

Kein Widerrufsrecht bei Fitnessstudio-Verträgen

Fitnessstudios: Verträge nicht voreilig abschließen!Foto: © Inti St. Clair - Fotolia.com

Ein Fitnessvertrag über sechs oder mehr Monate sollte keinesfalls vorschnell unterschrieben werden, denn in der Regel gibt es kein Widerrufsrecht. Nur wenn der Vertrag außerhalb des Studios, zum Beispiel bei einer Werbemaßnahme in der Fußgängerzone, unterschrieben wurde, kann er innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Meist werden die Verträge aber direkt im Fitnessstudio geschlossen, wo das Widerrufsrecht nicht gilt. An den einmal geschlossenen Vertrag ist man dann je nach Vereinbarung der Laufzeit 6,12 oder sogar 24 Monate gebunden.


Informationen zur Laufzeit, zur Laufzeitverlängerung und zu der Kündigungsfrist finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Lesen Sie deshalb diese AGBs aufmerksam durch, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.

Im Gesetz ist verankert, dass derartige Verträge maximal für die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen werden und sich maximal um ein Jahr verlängern dürfen, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Länger als drei Monate darf die Kündigungsfrist jedoch nicht sein. Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit einer langen Laufzeit allerdings recht unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte sahen eine Laufzeit von höchstens einem Jahr als zulässig an, während der BGH auch an einer Grundlaufzeit von 24 Monaten nichts zu beanstanden hatte.

Gerade bei Fitnessverträgen ist es besser – falls möglich – einen Vertrag ohne feste Laufzeit abzuschließen, der monatlich gekündigt werden kann. Sowohl einen Widerruf, als auch eine Kündigung senden Sie zu Beweiszwecken am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Kündigung nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund

Wenn man einen Vertag mit längerer Laufzeit hat, kann dieser eventuell vorzeitig („außerordentlich“) gekündigt werden, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt.

Dauerhaft Sportunfähig

Einer diese Gründe ist eine Krankheit, die mit einer dauerhaften Sportuntauglichkeit verbunden ist. Sollte dies der Fall sein, benötigt man ein ärztliches Attest, in dem dies explizit bestätigt wird. Das Sportstudio erhält das Attest zusammen mit der Kündigung, ist aber nicht berechtigt, die genaue Diagnose zu verlangen. Machen Sie auch dies per Einschreiben mit Rückschein oder geben Sie die Kündigung persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.

Einige Fitnessstudios lehnen auch die außerordentliche Kündigung ab, weil der Kunde trotz Sportunfähigkeit noch die Sauna nutzen oder am Yogakurs teilnehmen kann. Oder sie fordern, der Kunde müsse den Vertrag erfüllen und solle die Zeit nach der Krankheit anhängen. Darauf brauchen Sie sich nicht einzulassen, wenn Sie dauerhaft sportunfähig sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Ihre Kündigungsmöglichkeiten diesbezüglich einschränken, sind unwirksam.

Vorübergehend sportunfähig oder schwanger

Führt eine Erkrankung zu einer vorübergehenden Sportunfähigkeit, hat der Kunde kein Sonderkündigungsrecht. Er kann aber für die im Attest bescheinigten Monate der Sportunfähigkeit „aussetzen“ und anschließend weiter trainieren.

Ähnlich verhält es sich während einer Schwangerschaft. Die Schwangere kann ihren Vertrag in dieser Zeit aussetzen, zahlt in dieser Zeit keine Beiträge und erfüllt ihn nach der Schwangerschaft.

Umzug oder geänderte Rahmenbedingungen

Bisher urteilten einige Gericht, dass Kunden auch bei einem Umzug unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der BGH hat in seinem Urteil vom Mai 2016 damit jedoch aufgeräumt. Er urteilte, dass der Kunde bei längerfristigen Vertragen selbst das Risiko trägt, wenn er die Leistung wegen einem berufs- oder privatbedingten Wohnortwechsel nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Ein Sonderkündigungsecht besteht demnach nicht.

Wenn das Fitnessstudio selbst umzieht und es aufgrund der neuen Lage nur noch schwer zu erreichen ist, kann unter Umständen außerordentlich gekündigt werden.

Schränkt das Fitnessstudio seine Öffnungszeiten so ein, dass eine Nutzung für Sie kaum mehr möglich ist, sollten Sie das Studio darüber informieren und es schriftlich auffordern, die Öffnungszeiten wieder zu ändern. Sollte dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist von ca. vier Wochen geschehen, haben Sie auch hier das Recht, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen. Das gleiche gilt, wenn Kurse und Angebote aus dem Programm genommen werden, die nachweislich Grund für den Abschluss Ihres Vertrages waren.