Verbraucherrecht

21.06.2021

Frühlingsgefühle – worauf achten bei der Online-Partnersuche?

Seit einem Jahr beherrscht die Corona-Pandemie unseren Alltag. Familien reiben sich auf zwischen Haushalt, Homeoffice und Homeschooling, aber auch für Singles ist es keine einfache Zeit. Die Gelegenheit eine(n) Partner*in kennenzulernen besteht praktisch nur noch im Internet.

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Wir nehmen die verschiedenen Möglichkeiten der Online-Partnersuche genauer unter die Lupe und zeigen Ihnen, was es rechtlich zu beachten gilt.

Welches Portal passt zu mir?

In einem ersten Schritt sollten Sie sich überlegen, wonach Sie suchen, denn die Auswahl an Partner- und Kontaktbörsen ist vielfältig. Geht es Ihnen um eine Partnerschaft, einen losen Kontakt oder ein Abenteuer? Soll der Partner bestimmte Interessen und / oder Lebenseinstellungen teilen, zum Beispiel Vegetarier sein? Wollen Sie lieber bei einer allgemeinen Partnerbörse oder bei einem Portal für eine bestimmte Altersgruppe suchen?

Eine grundlegender, rechtlich und tatsächlich relevanter Unterschied besteht zwischen Partnervermittlungen und Single- bzw. Kontaktbörsen. Partnervermittlungen suchen auf Grund Ihrer Angaben einen Partner für Sie. Kontaktbörsen hingegen veröffentlichen die Profile, die Suche nach in Frage kommenden Kandidat*innen übernehmen Sie als Kunde selbst.

Welches Portal ist seriös?

Objektive Qualitätskriterien helfen bei der Auswahl leider nur bedingt weiter. So haben beispielsweise die bei den Verbraucherzentralen angesiedelten Marktwächter 2019 bei einer Marktprüfung bei 18 Partnerschaftsbörsen insgesamt 41 unterschiedliche Siegel festgestellt, die in irgendeiner Form die Güte und Seriosität der jeweiligen Plattform belegen sollten.

Bevor Sie einem Online-Siegel Vertrauen schenken, klicken Sie dieses zunächst an. Es kann nur dann seriös sein, wenn es mit einem Link hinterlegt ist, der zu der Seite des Siegelgebers führt. Hier sollten Sie weitere Informationen zu den Kriterien der Siegelvergabe erhalten sowie zu der Frage, wann das ausgezeichnete Portal das Siegel erhalten hat und für welchen Zeitraum. Wenn das erfüllt ist, sehen Sie sich die Kriterien der Siegelvergabe an. Oftmals werden nur einzelne Aspekte, wie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen geprüft. So gut wie nie ist ein Siegel ein allumfassender „Seriositätsstempel“.

Auch Vergleichsportale geben nur begrenzt Aufschluss darüber, ob ein Portal gut bzw. welches Portal empfehlenswert ist. Da für Verbraucher*innen kostenlose Vergleichsportale grundsätzlich im Wege der Provision am Vertragsabschluss verdienen, gibt es auf diesen Seiten eher wenig negative Informationen.

Welche Laufzeit ist die Richtige?

Ähnlich wie Fitnessstudios werben auch Partnerbörsen damit, dass bei längerer Laufzeit die monatlichen Gebühren sinken. Dennoch sollten Sie sich gut überlegen, wie lange Sie sich binden möchten.

Vorsicht ist bei kostenlosen Probemitgliedschaften geboten, da sich diese nach Ablauf regelmäßig ohne explizite Kündigung zu teuren langfristigen Mitgliedschaften wandeln oder im schlimmsten Fall von reinen Abzockseiten stammen. Diese suggerieren zwar bei der Partnersuche zu helfen, bei genauer Durchsicht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aber zu erkennen, dass tatsächlich so gut wie gar nichts zugesagt wird. Um nicht auf solche Seiten hereinzufallen, lohnt sich – wie immer im Online-Bereich – ein Blick ins Impressum, um festzustellen, mit wem Sie es eigentlich zu tun haben. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, so ist dies in der Regel ein Zeichen dafür, von diesem Portal besser die Finger zu lassen. Geraten Verbraucher*innen an solch eine unseriöse Seite, sehen sie sich regelmäßig nach Ablauf der angeblichen Probemitgliedschaft einer Flut von Mahnungen und Inkassoschreiben ausgesetzt und sollten sich hier im Einzelfall beraten lassen.

Bietet Ihnen eine Partnerbörse eine kostenfreie Grundmitgliedschaft an, so macht das für ein erstes „Reinschnuppern“ gegebenenfalls Sinn. Die Möglichkeit, andere Singles aktiv anzuschreiben, ist in dieser Grundmitgliedschaft aber regelmäßig nicht mitenthalten, daher kommt bei ernsthafter Partnersuche auf die Dauer nur eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in Frage.

Kostenlose Mitgliedschaften, bei denen Sie sämtliche Funktionen nutzen können, existieren höchstens für bestimmte Personengruppen, die ansonsten auf dem Portal unterrepräsentiert, aber „begehrt“ sind. Zum Beispiel sind Frauen bis zum Alter von 45 Jahren auf einigen Portalen von der Gebührenpflicht befreit.

EuGH-Urteil zum Widerruf

Prinzipiell haben Verbraucher*innen das Recht, online geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen ab Zeitpunkt der Belehrung zu widerrufen. Allerdings verlangten Partnerbörsen bislang einen so hohen Wertersatz, dass ein Widerruf des Vertrages häufig sinnlos erschien.

Dieser Praxis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: C-614/19) einen Riegel vorzuschieben versucht. Danach darf der Anbieter als Wertersatz nur noch den Teil der Gebühren verlangen, der zeitanteilig, auf bis zum Widerruf vergangenen Tage gerechnet, angefallen wäre. Ist der Gesamtpreis überhöht, so setzen die Richter stattdessen den üblichen Marktpreis an.

Nach wie vor dürfen die Anbieter allerdings ausdrücklich vereinbarte separate Preise für sofort erbrachte Sonderleistungen zusätzlich in Rechnung stellen. Es empfiehlt sich daher, genau zu prüfen, ob Zusatzleistungen, wie beispielsweise ein Persönlichkeitsgutachten, angeboten werden und zu welchen Konditionen.

Den Widerruf müssen Sie unbedingt fristgemäß, am besten per Einwurfeinschreiben erklären.

Fake-Profile

Wenn Sie sich entschieden haben, das gewählte Portal für die geplante Laufzeit zu nutzen, nehmen Sie sich bei der Partnersuche vor Fake-Profilen in Acht. Nach einer Recherche der Marktwächter aus dem Jahr 2017 setzten 187 Online-Dating-Portale Fake-Profile ein, 171 davon vermittelten der Eindruck, Kontakt zu echten Personen herstellen zu können. Die Hinweise darauf, dass es sich um Fake-Profile handelt, dass man also mit einem Mitarbeiter oder mit einem Bot chattet, waren häufig sehr versteckt.

Als Faustregel gilt: wann immer etwas zu gut ist, um wahr zu sein, dann ist es auch nicht wahr.

Love- und Romance-Scammer

Sogenannte Love- and Romance-Scammer entsprechen modernen Heiratsschwindlern. Sie tummeln sich in Onlinepartnerschaftsbörsen und bauen zu ihren Opfern dort via Chat eine Beziehung auf. Ein persönliches Treffen scheitert in der Regel an der angeblichen örtlichen Entfernung. Sobald das Opfer Vertrauen gefasst hat, wird ihm eine Geschichte aufgetischt, warum die Online-Bekanntschaft kurzfristig dringend Geld benötigt. Überweist das Opfer das Geld, so ist es fort und – im besten Fall – die Bekanntschaft vorbei. Teilweise wiederholen die Täter dieses Vorgehen mehrmals.

Rechtliche Tücke für die Partnerpartnerbörsen – der Paragraf zur Heiratsvermittlung

Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat (§ 656 Abs. 1 BGB)

Dieser Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur eher nicht mehr populären Heiratsvermittlung wird heute auf die Partnervermittlung analog angewandt. Er bedeutet, dass Verbraucher*innen grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtung haben. Wenn sie aber bezahlen, haben sie – zumindest nach diesem Paragrafen – keinen Grund, das Geleistete zurückzufordern. Ob bei Singlebörsen, die klassische Dienstverträge darstellen, der § 656 BGB ebenfalls analog anzuwenden ist, war bislang rechtlich stark umstritten. Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az.: III ZR 125/19) hat der BGH dies nun verneint.

Die meisten Partnervermittlungen versuchen der gesetzlichen Tücke dadurch zu begegnen, dass sie im Vertrag Vorauszahlungsklauseln vereinbaren. Das lässt die Rechtsprechung in einem maßvollen Rahmen auch zu.

Gelegentlich wird versucht, über die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils einen Werkvertrag zu konstruieren, bezahlt würde also vorrangig für das Gutachten. Darauf wäre die obige Klausel nicht anwendbar. Hier bleibt die Rechtsprechung aber in der Regel beim eigentlichen Zweck des Vertrages, nämlich der Partnerschaftsanbahnung, und wendet § 656 BGB an.

Partner gefunden oder aufgegeben – wie funktioniert die Kündigung?

Einen Partnervermittlungsvertrag können Sie jederzeit aus wichtigem Grund oder gemäß § 627 BGB wegen der Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses fristlos kündigen. Eine Gegenansicht ist der Auffassung, dass die Kündigung wegen Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses nur dann in Betracht kommt, wenn die Auswertung persönlicher Daten durch einen Mitarbeiter und nicht lediglich durch einen Algorithmus vorgenommen worden ist. Häufig führt es jedenfalls zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Verbraucher*innen auf diesem Recht zur vorzeitigen Kündigung beharren. Deswegen macht es Sinn, bei Vertragsschluss eine Zahlungsvariante auszusuchen, bei der Sie nicht komplett in Vorleistung gehen.

Hinweis: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen plant in diesem Zusammenhang eine Musterfeststellungsklage gegen Parship, da Verbraucher*innen das Recht zur vorzeitigen Kündigung verwehrt wird. Betroffene können sich hier melden: Partnervermittlung(musterfeststellungsklagen.de).

Möglich bleibt immer eine fristgemäße Kündigung zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit, die per Einschreiben erklärt werden sollte.

Was passiert mit meinen Daten?

Bereits bei Vertragsschluss lohnt es sich, ein kritisches Augenmerk auf die Einwilligung zur Datenschutzerklärung zu haben. Möchte der Anbieter Ihre Profildaten auch auf einem anderen Portal nutzen, so verlieren Sie gegebenenfalls den Überblick, wo überall Ihre Daten kursieren und ob das wirklich in Ihrem Interesse ist.

Wenn Sie glücklich eine(n) Partner*in gefunden haben, empfiehlt es sich, mit der Kündigung bei der jeweiligen Partnerbörse auch die Löschung Ihrer Daten zu beantragen.