Verbraucherrecht

23.03.2015, Verbrauchertipp

Geschenkgutscheine - nicht unbefristet gültig?

An Geburtstagen und anderen besonderen Anlässen werden oftmals Gutscheine gekauft und verschenkt. Findet der Gutscheininhaber allerdings nichts Passendes oder versäumt es, den Gutschein rechtzeitig einzulösen, so  ist er schnell mit Problemen konfrontiert.

Geschenkgutscheine - nicht unbefristet gültig?Foto: © pictoores - Fotolia.com

Bei Geschenk- und Warengutscheinen handelt es sich um sog. „kleine Inhaberpapiere“. Durch die Bezahlung des Gutscheins wurde bereits eine Vorleistung erbracht und es besteht der Anspruch auf die vereinbarte Ware oder Dienstleistung.

Gutscheine kann man an eine andere Person übertragen, denn jede Person die den Gutschein vorlegt, kann diesen einlösen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Person ausgestellt ist. Meist ist es lediglich eine nette Geste, auf dem Gutschein den Namen des Beschenkten zu vermerken, jedoch kann im Einzelfall der Gutschein auch konkret auf die benannte Person zugeschnitten und deshalb nicht ohne weiteres übertragbar sein.

Wie lange gelten Geschenkgutscheine?

Besitzen Sie einen Gutschein ohne Befristung, so ist dieser trotzdem nicht unbegrenzt gültig. Er hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Der Gutscheininhaber muss z.B. einen Gutschein von 2014 also spätestens bis zum 31.12.2017 einlösen. Danach kann der Händler die Leistung mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung verweigern.

Der Verkäufer kann diese Frist im Einzelfall noch weiter verkürzen, allerdings darf diese nicht zu knapp bemessen sein. In den meisten Fällen wird diese Befristung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Ein kleines Frisörgeschäft darf seinen Gutschein für eine Dienstleistung grundsätzlich kürzer befristen als ein großer Internetversandhändler, der den Gutschein vielfach verkauft. Das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 3193/07) hat 2007 in einem Urteil entschieden, dass die Firma Amazon Gutscheine nicht auf ein Jahr befristen darf.

Eine Befristung auf unter 1 Jahr wurde vom Landgericht München I (Az. 7 O 21 2109/95) für unwirksam angesehen. Vereinzelt wird selbst eine Befristung auf zwei Jahre für einen Kinogutschein als unzureichend beurteilt (Kinogutschein, OLG Hamburg Az. 10 U 11/00). Bezieht sich ein Gutschein für einen Kino- oder Theaterbesuch nur auf eine bestimmte  Vorstellung, so hat er auch nur für diese Gültigkeit. Ist er dagegen auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt, sollten Sie nur die dreijährige Verjährungsfrist akzeptieren.

Tipp: Bei befristeten Gutscheinen sollten Sie rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Verkäufer über eine mögliche Verlängerung der Frist sprechen.

Was passiert, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Bei wirksam befristeten Gutscheinen haben Sie Anspruch auf die Einlösung innerhalb der bestimmten Frist. Weigert sich der Verkäufer nach Ablauf der Frist den Gutschein einzulösen, so haben Sie keinen Anspruch mehr darauf. Vom Geschäft können Sie jedoch die Auszahlung des Geldwertes verlangen, da der Verkäufer bereits Geld für die von ihm zu erbringende Leistung erhalten hat. Von der Auszahlungssumme kann der Verkäufer jedoch seinen entgangenen Gewinn abziehen. Die Höhe des entgangenen Gewinns hängt vom Einzelfall ab. Würde der Verkäufer nichts zurückbezahlen, so hätte er sich ungerechtfertigt bereichert.

Beachten Sie, dass Sie nach drei Jahren (Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist) weder Anspruch auf die Einlösung des Gutscheins noch auf die Auszahlung des Geldwertes abzüglich des entgangenen Gewinns haben.

Auszahlung des Gutscheins in bar möglich?

Geschenkgutscheine - nicht unbefristet gültig?Foto: © pictoores - Fotolia.com

Ein Gutschein kann immer nur für eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden.
Für den Fall, dass Sie im Geschäft nicht das Richtige finden, haben Sie kein Recht darauf, dass Ihnen der Händler den Wert des Gutscheins in bar auszahlt.

Kann man Gutscheine teilweise einlösen?

Zur teilweisen Einlösung von Gutscheinen gibt es keine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Klärung. Es kann bei Geldgutscheinen aber davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf eine Teileinlösung besteht. Auf dem Gutschein werden die Restbeträge eingetragen oder es wird ein neuer Gutschein ausgestellt. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Barauszahlung dieser Restsummen. Aus Kulanz zahlen manche Händler geringe Restbeträge in bar aus, fragen Sie einfach nach.

Alternativen zu Gutscheinen

Wenn Sie selbst einen Gutschein verschenken wollen, sollten Sie sich sicher sein oder wissen, dass der Beschenkte tatsächlich mit dem Gutschein etwas anfangen kann. Gerade zu runden Geburtstagen erhalten die Beschenkten oft mehrere Gutscheine, gerne werden sie weggelegt und vergessen. Überlegen Sie sich, ob es nicht Alternativen zu Geschenkgutscheinen gibt. Schenken Sie einfach mal Ihre freie Zeit, die Sie z.B. mit einen gemeinsamen Ausflug oder einem Museumsbesuch verbringen können.
Gerade Senioren kann man damit eine Freude machen.

Tipp: Lesen Sie vor dem Kauf eines Gutscheins die Bedingungen durch und fragen Sie beim Verkäufer nach.