Verbraucherrecht

23.09.2013

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken kommt!

Am 20.09.2013 hat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftpraktiken" den Bundesrat passiert. Die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen wurden gedeckelt und es gibt einen größeren Schutz bei unerlaubten Werbeanrufen. Wir geben einen Überblick über die kommenden Änderungen.

Abmahnwesen bei Urheberrechtsverletzung

Höhe der Anwaltskosten werden beschränkt

Die anwaltliche Abmahnungen wegen illegalen Filesharings über sogenannte Internet-Tauschbörsen kommen die Verbraucher seit Jahren teuer zu stehen. Für das „Sharen“ eines einzelnen Liedes oder Videos wurden mitunter alleine Anwaltskosten um die 900,00 Euro fällig.

Mit dem neuen Gesetz werden die Anwaltskosten für die Abmahnung in der Regel auf 155,00 Euro beschränkt. In Ausnahmefällen können aber weiterhin auch höhere Abmahnkosten fällig werden.

Einschätzung des VSB: Die Neuregelung war überfällig und ist in jedem Falle zu begrüßen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die „Abmahnkanzleien“ und Gerichte auf die neue Rechtslage reagieren. Aufgrund der Ausnahmeregelung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch „Schlupflöcher“ finden lassen, mit denen sich eine Beschränkung der Abmahnkosten umgehen lässt. Zudem betrifft die Neuregelung ausschließlich die Anwaltskosten. Der Schaden, der einem Unternehmen durch eine Urheberrechtsverletzung entsteht, kann nach wie vor in voller Höhe geltend gemacht werden.

Tipp: Eigene Anwaltskosten geltend machen
Künftig können zu Unrecht abgemahnte Verbraucherinnen und Verbraucher auch die eigenen Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner geltend machen. Dies war bislang nicht möglich.

Gerichtsstand zukünftig am Wohnort des Verbrauchers

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Abmahnkanzleien an jedem Amts- oder Landgericht in Deutschland klagen. Mit der Neuregelung ist dies nicht mehr möglich. Gerichtliche Auseinandersetzungen müssen am Wohnort des Verbrauchers ausgetragen werden.

Einschätzung des VSB: Künftig wird es nicht mehr möglich sein, Verbraucher an einem Gerichtsort zu verklagen, wo die Rechtsprechung am „abmahnfreundlichsten“ ist, also der Abmahnende die besten Chancen sieht, den Prozess zu gewinnen. Die weiten Anfahrtswege, wenn der Gerichtstermin persönlich wahrgenommen werden musste, sollten ebenfalls der Vergangenheit angehören.

Inkassodienstleister
Künftig müssen Inkassounternehmen Verbrauchern bestimmte Mindestinformationen an die Hand geben, damit diese die Berechtigung einer Forderung überhaupt überprüfen können. Hierzu gehören insbesondere der Name des Auftraggebers (Gläubiger), der Forderungsgrund und bei Verträgen auch das Datum des behaupteten Vertragsschlusses. Außerdem muss die Forderungsaufstellung künftig übersichtlicher sein. Beispielsweise müssen geltend gemachte Zinsen nachprüfbar berechnet werden. Diese Informationspflichten gelten auch für Rechtsanwälte.

Einschätzung des VSB: Eigentlich sollte es zum Selbstverständnis eines jeden Inkassunternehmens gehören, dem Schuldner mit dem Mahnschreiben den Auftraggeber, die Art der Forderung und eine Aufschlüsselung sämtlicher Kosten mitzuteilen. Da viele Inkassounternehmen sich nicht freiwillig zu einem vernünftigen und gebotenen Mindestinhalt ihrer Inkassoschreiben durchringen konnten, war die nunmehr verabschiedete Regelung durch den Gesetzgeber dringend erforderlich.

Unerlaubte Werbeanrufe
Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers waren auch schon in der Vergangenheit verboten. Trotzdem hat dies viele Unternehmen nicht davon abgehalten, Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch zu belästigen. Daher wurden die Bußgelder, die seitens der Bundesnetzagentur verhängt werden können, auf 300.000 Euro erhöht. Die Obergrenze lag vorher bei 50.000 Euro.

Zudem wird ein telefonisch abgeschlossener Gewinnspiel-Vertrag erst wirksam, wenn er vom Verbraucher schriftlich bestätigt wird (z.B. per Fax oder E-Mail).

Einschätzung des VSB: Die Neuregelung ist für Verbraucher durchweg positiv. Da jedoch nur Gewinnspiel-Verträge schriftlich bestätigt werden müssen, bleibt abzuwarten, ob unseriöse Unternehmen nicht einfach auf andere „Branchen“ ausweichen werden.


Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Lediglich die Informationspflichten für Inkassounternehmen gelten erst ab Mitte 2014.