Verbraucherrecht
03.12.2024
Gesetzesänderungen 2025 im Überblick
Im kommenden Jahr erwarten Verbraucher*innen zahlreiche Gesetzessänderungen. Diese betreffen unter anderem die Deutsche Post AG, den Gesundheits- und Pflegebereich, den Energiesektor, die E-Rechnung für Unternehmen, den Führerschein-Umtausch, das Verbot von Bisphenol A (BPA) in Materialien mit Lebensmittelkontakt und den Austausch von Kaminöfen.
Deutsche Post AG – Briefporto und Pakete steigen im Preis, neue Brieflaufzeiten und Kennzeichnungspflicht
Der bis zu 20 Gramm schwere Standardbrief kostet derzeit 85 Cent im Inland und die Postkarte 70 Cent. Ab dem nächsten Jahr erhöhen sich die Portokosten für Briefe und für DHL-Pakete. Die Deutsche Post AG hat ihre Preise für einen Standardbrief und eine Postkarte auf 0,95 Cent erhöht, für ein Päckchen von 3,99 Euro auf 4,19 Euro und für Pakete bis zwei Kilogramm von 5,49 Euro auf 6,19 Euro [2]. Die neuen Preise sind gültig bis 31.Dezember 2026.
Neue Vorgaben für Brieflaufzeiten und eine Kennzeichnungspflicht für schwere Pakete
Das neue „Gesetz zur Modernisierung des Postrechts“ [3] legt fest, dass 95 Prozent der Briefsendungen zukünftig spätestens drei Tage nach Einlieferung ankommen müssen und nicht wie bisher nach zwei Tagen.
Nach § 73 Postgesetz (PostG) müssen Pakete, deren Gewicht in den Gewichtsstufen über 10 Kilogramm bis 20 Kilogramm sowie über 20 Kilogramm ab dem 1. Januar 2025 mit einem sichtbaren, verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht gekennzeichnet werden. Diese Pflicht gilt für Geschäfts- und Privatkunden. Außerdem sind die Anbieter verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen oder dem Zusteller ein geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Gesundheit und Pflege – Pflegereform 2025, elektronische Patientenakte, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Pflegereform 2025
Zu Beginn des Jahres 2025 erhöhen sich zahlreiche Pflegeleistungen um jeweils 4,5 Prozent. Dieser § 30 des Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) [4] entstand bereits mit dem Pflege -und Entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Jahr 2023.
Es werden folgende Pflegeleistungen erhöht:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Wohnraumfeldverbessernde Maßnahmen
- Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA (Digitale Pflegeanwendungen)
- Leistungen für die vollstationäre Pflege
- Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Der Entlastungsbetrag erhöht sich von 125 Euro auf 131 Euro. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, insbesondere für die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad eins bis fünf gleich hoch.
Die Erhöhung des Pflegegelds für pflegebedürftige Personen, die ihre Pflege selbst organisieren, staffelt sich ab dem 1. Januar 2025 folgendermaßen:
Pflegegrad 2: Von 332 Euro auf 347 Euro
Pflegegrad 3: Von 573 Euro auf 599 Euro
Pflegegrad 4: Von 765 Euro auf 800 Euro
Pflegegrad 5: Von 947 Euro auf 990 Euro
Auch die Leistungen für die vollstationäre Pflege, das heißt die Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung, werden erhöht:
Pflegegrad 2: Von 770 Euro auf 805 Euro
Pflegegrad 3 : Von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
Pflegegrad 4: Von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
Pflegegrad 5 : Von 2.005 Euro auf 2.096 Euro
Die elektronische Patientenakte (ePA)
Ab dem 15. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Krankenversicherten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten über die ePA informiert haben. Die ePA ist ein digitales Ablagesystem für Gesundheitsdaten, sozusagen ein digitaler Ordner.
Die ePA soll zunächst vier bis sechs Wochen in den Modellregionen Franken und Hamburg getestet werden und ab März für alle gesetzlich Krankenversicherten nutzbar sein. Es sollen von Beginn an die Medikationslisten, Arzt- und Befundberichte in der ePA einsehbar sein. Ab Sommer 2025 sollen dann der digitale Medikationsprozess und auch die Laborbefunde nutzbar sein.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig und kostenlos. Sollten Versicherte die ePA nicht nutzen wollen, müssen sie aktiv der Nutzung der ePA widersprechen, das heißt es wird die sogenannte „Opt-Out“ Lösung eingeführt.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der ePA zu widersprechen - entweder selbständig in der ePA-App, bei der eigenen Krankenkasse oder auch bei der Ombudsstelle der Krankenkassen. Diese Ombudsstellen werden neu eingerichtet und sie sollen die Versicherten bei allen Fragen und Problemen mit der ePA beraten.
In ihrer persönlichen ePA können die Versicherten, die bislang an den verschiedenen Orten vorliegenden Dokumente zu Behandlungen, Therapien, Anamnesen oder Befunde an einer Stelle digital zusammenführen, verwalten und für die Behandlung verfügbar machen. Dies ersetzt jedoch nicht die Primärdokumentation in der Arztpraxis oder im Krankenhaus.
Die ePA soll den Austausch von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und den Versicherten erleichtern. Alle medizinisch relevanten Dokumente lassen sich auf der ePA digital abspeichern. Überweist zum Beispiel ein Hausarzt einen Versicherten an einen Facharzt, so kann dieser, wenn der Versicherte vorher einwilligt, die Berichte des Hausarztes einsehen und auch seinen Bericht dort hochladen. Die Absprachen von Behandlungen zwischen den unterschiedlichen Ärzten sollen verbessert und unnötige Doppeluntersuchungen, wie beispielsweise Röntgenuntersuchungen, dadurch vermieden werden.
Gesetzlich Versicherte können sich die App ihrer Krankenkasse für die ePA in einem App Store herunterladen. Die App funktioniert auf einem mobilen Endgerät wie einem Smartphone oder einem Tablett. Auf dem PC nur mit eingeschränkten Möglichkeiten. Der Versicherte erteilt dem Arzt beim nächstfolgenden Arztbesuch die persönlichen Zugriffsrechte auf seine ePA und der Arzt kann dann Dokumente einstellen.
Ziel ist es, dass nur die Versicherten selbst die ePA einsehen und auch Inhalte einfügen oder löschen können. Nur die Versicherten selbst entscheiden, wer auf die ePA zugreifen darf. Eine Berechtigung für einen Arzt lässt sich jederzeit widerrufen oder zeitlich begrenzen. Verbraucher*innen haben die Möglichkeit, auch nur einzelne Dokumente zur Einsicht freizugeben, zu löschen oder auch die gesamte ePA. Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die ePA.
Ein Zugriff auf die ePA ist nur erlaubt, wenn er für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Der Zugriff ist zeitlich begrenzt. Ärzt*innen und Krankenhäuser können 90 Tage darauf zugreifen, Apotheken dagegen nur drei Tage. Es ist auch möglich die Zugriffsdauer individuell anzupassen, zum Beispiel nur für den Tag des Behandlungstermins.
Der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten muss gewährleistet sein. Daher sind auch die Anforderungen an die Datensicherheit der ePA sehr hoch. Die Inhalte in der ePA sind verschlüsselt, so dass nur der Versicherte oder Berechtigte darauf zugreifen kann. Die Daten der ePA werden zentral auf Servern in Deutschland gespeichert und verschlüsselt. Die Server unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen.
Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für das Jahr 2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozent auf 2,5 Prozent angehoben [5]. Diese Erhöhung des Zusatzbeitrages müssen die einzelnen Krankenkassen aber nicht zwingend übernehmen. Eine Beibehaltung oder Anhebung des Beitrages richtet sich immer nach der Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse.
Eine aktuelle Auflistung der jeweils gültigen Zusatzbeiträge der einzelnen gesetzlichen Krankenkasse sind in der Übersicht des GKV-Spitzenverbandes [6] veröffentlicht. Gesetzliche Krankenversicherungen müssen ihre Versicherten rechtzeitig von der Erhöhung schriftlich informieren und über das damit verbundene Sonderkündigungsrecht.
Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich ab 2025
Durch die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht wird [7].
Dynamische Stromtarife und Smart Meter ab 2025
Ab 2025 sind Energieversorger verpflichtet, allen Verbraucher*innen einen dynamischen Stromtarif anzubieten [8]. Der dynamische Stromtarif berechnet sich alle 15 bis 60 Minuten am aktuellen Börsenstrompreis neu. Dieser Börsenstrompreis schwankt am Tag stetig. Bisher hatten Verbraucher*innen einen konstanten Tarif über eine Vertragslaufzeit von ein oder zwei Jahren.
Damit Verbraucher*innen diese dynamischen Stromtarife nutzen können, muss ein intelligentes Messsystem installiert werden, ein Smart Meter. Dynamische Stromtarife in Kombination mit einem Smart Meter können bei Verbraucher*innen, die viel Energie verbrauchen, interessant sein, da es dadurch größerer Einsparungspotentiale geben kann.
Ab 2025 sind alle Verbraucher*innen ab 6000 bis 100.000 Kilowattstunden Verbrauch pro Jahr zum Einbau von Smart Metern verpflichtet. In diese Kategorie fallen zum Beispiel mittelständische Unternehmen und größere Privathaushalte mit mehr als fünf Personen. Der Pflichtrollout erfolgt in mehreren Schritten, sodass bis Ende 2030 mindestens 95 Prozent der Verbrauchsstellen mit einem Smart Meter ausgestattet sein sollen. Auch Erzeuger*innen ab sieben bis 100 Kilowatt installierter Leistung sind ab 2025 zum Einbau eines Smart Meters verpflichtet.
Umverteilung der Netzentgelte 2025
Im Jahr 2025 werden die Netzentgelte neu verteilt [9]. Stromlieferanten zahlen Netzentgelte dafür, dass sie die Stromnetze zur Stromversorgung nutzen dürfen. Die Kosten dafür legen die Energieanbieter dann auf ihre Kund*innen um, dadurch steigen oder sinken die Stromkosten. Auch die Kosten für den Stromnetzausbau werden auf die Netzentgelte umgelegt.
Das Stromnetz gilt es dort stark auszubauen, wo viel Ökostrom erzeugt wird, zum Beispiel in Windparks in Niedersachsen. Die Kosten für den Ausbau werden dann auf die Menschen vor Ort umgelegt, obwohl nur ein Teil des erneuerbaren Stroms dort gebraucht wird und der Großteil in Richtung Süden weitergeleitet wird. Das heißt, dass die Menschen im Norden für ihren Strom mehr bezahlen als die Menschen im Süden und auch deren Strom mitbezahlen. Diese Ungleichbehandlung soll die Umverteilung der Netzentgelte ab 2025 ausgleichen. Wo viel erneuerbare Energie erzeugt wird, sollen die Menschen nicht mehr überproportional belastet werden, durch den Netzausbau, der dafür notwendig ist. Das bedeutet, dass es Regionen gibt, in denen die Netzentgelte sinken und andere Regionen in denen sie steigen.
CO2-Steuer-Erhöhung 2025
Die CO2-Steuer wird auch im Jahr 2025 angehoben. Der CO2-Preis wird von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne angehoben. Die CO2-Steuer wurde im Januar 2021 eingeführt, um den CO2-Ausstoß zu verringern. Sie betrifft vor allem fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas.
Die geplante Erhöhung der CO2-Abgabe wird sich direkt auf die Preise für Kraftstoffe und Heizenergie auswirken. Für Autofahrer bedeutet dies höhere Kosten beim Tanken. Der Liter Benzin könnte um ca. 4,3 Cent und der Liter Diesel um ca. 4,7 Cent steigen.
Welche Kaminöfen sind bis 2025 auszutauschen?
Die nächste Stufe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes tritt ab 2025 in Kraft [10]. Dieses Gesetz legt fest, dass ältere Holzöfen, die bestimmte Emissionswerte überschreiten, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen. Der Grund dafür ist der Feinstaub, der bei der Verbrennung von Holz entsteht und die Atemwege angreifen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen kann. Um die gesundheitliche Belastung zu reduzieren, sorgt der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Verordnung dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 1. BlmSchV dafür, dass alte Holzöfen nach und nach durch neue, emissionsärmere Ofengenerationen ersetzt oder zumindest nachgerüstet werden.
Die Verordnung betrifft aktuell alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Die Besitzer dieser Öfen haben bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ihre Öfen nachzurüsten oder stillzulegen. Ab 2025 sind alle Holzöfen verboten, welche die neuen Grenzwerte nicht einhalten. Für ältere Kaminofengenerationen gelten die Grenzwerte bereits jetzt.
Welche Grenzwerte gelten künftig?
Ab 2025 gelten folgende Grenzwerte für Kamine und Kamin-, Kachel-, Pellet-, Hackschnitzel-, Scheitholz- und Kohleöfen:
- maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas
- maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas
Welche Ausnahmen gibt es für betroffene Kaminöfen?
Es gibt jedoch Ausnahmen, für die keine Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht besteht, dazu zählen:
- Grundöfen
- Kochherde
- Backöfen
- Badeöfen
- offene Kamine für den ausschließlich gelegentlichen Betrieb
- Öfen, die vor 1950 errichtet wurden
Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
Höhere Betriebskosten für Mieter aufgrund der Grundsteuerreform
Ab 2025 tritt eine neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer in Kraft. Diese Änderung betrifft nicht nur Eigentümer von Immobilien, sondern auch Mieter. Die Grundsteuer ist ein Teil der Betriebskosten, die Vermieter auf die Mieter umlegen können. Viele Kommunen planen ihre Hebesätze für die Grundsteuer zu erhöhen. Das kann sich auf die Höhe der Betriebskosten auswirken und diese erhöhen.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt am 1. Januar 2025 von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro [11].
E-Rechnungspflicht für Unternehmen
Mit dem Beschluss für das Wachstumschancengesetz [12] hat der Gesetzgeber die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für Unternehmen in Deutschland eingeführt. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zwischen inländischen Unternehmern eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu versenden. Dies bezieht sich auf Unternehmen untereinander (B2B-Umsätze).
Davon ausgenommen sind Rechnungen an Verbraucher*innen (B2C), außer sie stimmen der E-Rechnung zu, und auch grenzüberschreitende Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B). Weitere Ausnahmen sind sogenannte Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), Fahrausweise und Leistungen, die umsatzsteuerfrei sind.
Die E-Rechnung ist zukünftig eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Datenformat ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und auch eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Davon zu unterscheiden sind sonstige Rechnungen, dazu gehört auch die Papierrechnung oder auch die Rechnung im PDF-Format. Es gibt Übergangsfristen für den Versand von Rechnungen, das heißt bis Ende 2026 dürfen auch noch Papierrechnungen versendet werden.
Digitale Einreisegenehmigung für Großbritannien
Reisende aus Deutschland und auch der EU benötigen ab dem 2. April 2025 neben dem gültigen Reisepass auch eine gültige Einreisegenehmigung [13] für ihre Reise nach Großbritannien (England, Schottland, Wales, Nordirland).
Bei der online Beantragung der ETA sind persönliche Daten einzugeben und Fragen zur Reise zu beantworten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 11,85 Euro. Die ETA hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und kann in dieser Zeit auch für mehrere Reisen genutzt werden. Auch Kinder und Babys benötigen eine ETA.
Ab Januar 2025: Neues EU-Verbot bei Plastikflaschen
Die EU-Mitgliedstaaten haben bereits im Juni 2024 einem Vorschlag der Kommission zugestimmt, der ein Verbot von Bisphenol A (BPA) in Materialien mit Lebensmittelkontakt vorsieht [14].
Ab Ende 2024 darf BPA nicht mehr in Lebensmittelverpackungen wie
- Konservendosen
- Trinkflaschen
- Plastikverpackungen
verwendet werden, um Verbraucher*innen und die Umwelt zu schützen.
Bisphenol-A ist schädlich für Menschen
Wissenschaftliche Untersuchungen haben wiederholt gezeigt, dass BPA sowie andere Bisphenole das menschliche Hormonsystem negativ beeinflussen können. Ihre Struktur ähnelt dem Hormon Östrogen, wodurch sie mit den entsprechenden Rezeptoren im Körper interagieren können.
Diese sogenannten "endokrinen Disruptoren" stehen im Verdacht, etwa folgende gesundheitliche Beschwerden zu fördern:
- Unfruchtbarkeit
- Krebs
- Diabetes
- neurologische Störungen
Insbesondere Säuglinge, Kinder und Schwangere sind anfällig für die schädlichen Auswirkungen dieser Hormongifte, die auch die Entwicklung wichtiger Organe wie des Gehirns stören können.
Verpflichtender Führerscheintausch
Wie in den vorigen Jahren kommen auf Inhaber älterer Führerscheine wieder Tauschtermine zu. Wer 1971 oder später geboren wurde und noch immer einen alten Führererschein, also die rosafarbene oder graue Fahrerlaubnis besitzt, muss diesen bis zum 19. Januar 2025 tauschen.
[3]https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO.html
[4] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html
[6] https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
[7] https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/erhoehung-pflegebeitraege-2319616
[8] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/133/VO.html
[9]https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240830_Netzkosten.html
[10] https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__26.html
[12] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html
[13] https://www.visasunited.de/visum-beantragen/visum-fuer-grossbritannien/eta-united-kingdom.html