Verbraucherrecht

12.12.2019

Gutschein als Geschenk: Fristen und rechtliche Grundlagen

Nach wie vor erfreuen sich Gutscheine einer großen Beliebtheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Gerade an Weihnachten werden diese statt Bargeld gerne verschenkt und nach den Feiertagen eingelöst. Leider führen diese an sich sinnvollen Geschenke in der Alltagspraxis immer wieder zu Problemen. Hier erfahren Sie, was bei der Einlösung von Gutscheinen wichtig ist.

Gutschein als Geschenk: Fristen und rechtliche GrundlagenFoto: © yarmolovych - stock.adobe.com

Rechtlich gesehen sind Gutscheine sogenannte „Inhaberpapiere“ nach § 807 BGB. Diese sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber nicht benannt sein muss und der Gutscheinaussteller an jeden leisten darf, der den Gutschein vorlegt. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Geldwertes ist in aller Regel ausgeschlossen.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Üblicherweise regelt der Aussteller des Gutscheins in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie lange sein Gutschein gültig ist. Er orientiert sich dabei grundsätzlich an den gesetzlichen Regeln und darf ohne triftigen Grund auch nicht davon abweichen.

Zu kurze Fristen erklärte die Rechtsprechung in der Vergangenheit für unwirksam. So ist für Warenkäufe im Internet eine Zeitspanne von nur einem Jahr unwirksam, weil dies die Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt. Anders ist die Lage bei Leistungen, die nur für kurze Zeit angeboten werden, wie zum Beispiel bei kulturellen Veranstaltungen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

Nach Ablauf einer angemessenen Befristung kann ein Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, kann hier aber der Geldwert - abzüglich eines etwaigen entgangenen Gewinns des Verkäufers - verlangt werden.

Vorsicht bei Gutscheinen im Internet, die die Händler im Rahmen einer Rabatt-Aktion ausgeben. Diese unterliegen oft besonderen Voraussetzungen.

 

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