Verbraucherrecht

18.02.2025

Gutscheine: Diese Fristen gelten

Gutscheine sind beliebte Geschenke, denn es gibt sie für jede Gelegenheit. Zur Verfügung stehen Wertgutscheine von einem Geschäft oder Restaurant, Gutscheine von einem Onlinehändler, für einen Theaterbesuch, einen Saunabesuch und vieles mehr. Daneben gibt es Gutscheine für umgetauschte Ware oder Aktionsgutscheine. Häufig verschwinden Geschenke dieser Art jedoch in Schubladen und tauchen dann erst nach Monaten oder gar Jahren wieder auf. Welche Fristen gelten und wie lange Gutscheine gültig sind, erfahren Sie hier.

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Bei Wellnessgutscheinen, können kurze Verjährungsfristen von einem Jahr zulässig sein.

Welche Fristen gelten bei welchen Gutscheinen?

Geschenkgutscheine verjähren grundsätzlich erst nach drei Jahren, wenn nichts Weiteres vereinbart wurde. Die Frist beginnt sogar erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ein im Jahr 2024 gekaufter Gutschein kann also bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden. Danach hat der Beschenkte keinen Anspruch mehr auf Einlösung. Einige Geschäfte vor Ort sind jedoch kulant und bieten dies dennoch an.

Manchmal ist ein Gutschein auf einen gewissen Zeitraum begrenzt. Das ist zulässig, sofern der Zeitraum nicht zu knapp bemessen ist. Nach aktueller Rechtsprechung sind Befristungen von weniger als einem Jahr grundsätzlich unwirksam, da sie Verbraucher*innen unangemessen benachteiligen. Ist die Frist unangemessen kurz, gilt wiederum die dreijährige Verjährungsfrist.

Für einige Dienstleistungen, wie beispielsweise bei Wellnessgutscheinen, können kurze Verjährungsfristen von einem Jahr zulässig sein, da davon auszugehen ist, dass Energiekosten und Arbeitslöhne in diesem Zeitraum steigen.

Ist die Frist angemessen und will der Gutscheininhaber den Gutschein nach Ablauf der Frist einlösen, hat er darauf keinen Anspruch mehr. Er kann sich bis zum Ende der dreijährigen Verjährung jedoch den Geldwert des Gutscheins auszahlen lassen. Allerdings muss er sich den entgangenen Gewinn des Unternehmers abziehen lassen. Wieviel das ist, hängt vom Einzelfall ab. Einen generellen Anspruch, sich den Geldwert des Gutscheins ausbezahlen zu lassen, haben Verbraucher*innen jedoch nicht.

Gutschein für eine Veranstaltung, wie ein Konzert oder eine Ausstellung, dürfen natürlich auf die Dauer der Veranstaltung begrenzt sein, da sie nur in einem bestimmten Terminrahmen oder an einem bestimmten Termin eingelöst werden können. Die Befristung muss für den Gutscheininhaber jedoch deutlich erkennbar sein. Handelt es sich um einen Gutschein für eine Veranstaltung, die nur an einem einzigen Tag stattfindet, verfällt der Gutschein mit diesem Tag und das Geld lässt sich nicht mehr zurückfordern.

Manchmal kommt es zu Preiserhöhungen zwischen Gutscheinausstellung und Gutscheineinlösung. Hier gilt es, zu unterscheiden, um welche Art Gutschein es sich handelt. Handelt es sich um einen Gutschein für eine bestimmte Dienstleistung, zum Beispiel „Ayurverdische Massage" und kommt es innerhalb der Frist zu einer Preiserhöhung, ist dies nicht relevant, da der Gutschein nur für eine "Leistung" und nicht für einen "Wert" ausgestellt wurde. Anders verhält es sich, wenn der Gutschein für eine "Ayurverdische Massage im Wert von 60 Euro" ausgestellt wurde. Dann muss der Gutscheininhaber den Mehrpreis aufzahlen, sollte die Massage teurer geworden sein.

Weiterhin geben Händler manchmal sogenannte Umtauschgutscheine aus, wenn Kunden Ware gekauft haben und sie diese ins Geschäft zurückbringen, weil sie Ihnen bei näherer Betrachtung doch nicht so gut gefällt. Grundsätzlich ist es so, dass es kein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht gibt, wenn etwas in einem Geschäft vor Ort gekauft wurde. Das bedeutet, dass die Händler die Rücknahme der Ware auch ablehnen können. Viele Händler nehmen die Ware dennoch zurück, einige geben dem Kunden einen Gutschein, einige zahlen sogar das Geld aus. Das ist jedoch reine Kulanz und Freiwilligkeit, so dass Händler hier die Konditionen bestimmen. Sie dürfen den Gutschein beispielsweise auf zwei Wochen befristen, ohne dass diese Frist als zu kurz bewertet werden kann. Wenn sie einen unbefristeten Gutschein ausstellen, gilt auch hier wieder die dreijährige Verjährungsfrist.

Aktionsgutscheine und Rabattgutscheine geben Händler aus, um Kunden zu gewinnen und Kaufanreize zu schaffen. Kunden erhalten beispielweise zehn Prozent Rabatt auf den gesamten Einkauf oder einen Nachlass von zehn Euro innerhalb eines gewissen Zeitraums. Da dies eine freiwillige Aktion der Händler ist, bestimmen sie auch die Konditionen. Sie können also auch eine Befristung des Gutscheins von nur einer Woche festlegen. Nach Ablauf der Frist hat der Kunde keine Ansprüche mehr auf Einlösung. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt hier nicht.