Verbraucherrecht

23.01.2024

Heizkostenabrechnung prüfen lohnt sich

In den letzten Monaten haben zahlreiche Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten und sehen sich vielfach mit hohen Nachzahlungen konfrontiert. Insbesondere die Heizkosten schlagen zu Buche. Obwohl sich der Energiemarkt mittlerweile etwas beruhigt hat, ist auch für das Abrechnungsjahr 2023 mit hohen Heizkosten zu rechnen. Der Gesetzgeber hat frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um die Verbraucher*innen vor allzu hohen Nach- bzw. Vorauszahlungen zu schützen. Doch wurden diese Maßnahmen von Vermietern und Energieunternehmen auch umgesetzt? Es lohnt sich, die Heizkostenabrechnung genauer unter die Lupe zu nehmen.

Betriebskosten Jahresabrechnung mit hohen Nachzahlungen© fovito - stock.adobe.com
Nicht jede Nachzahlung ist berechtigt. Eine Überprüfung der Abrechnung kann sich lohnen.


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Heiznebenkosten überprüfen

Ausgangspunkt einer jeden Heizkostenabrechnung ist die Menge Energie, die im Abrechnungszeitraum, meist ein Jahr, für das gesamte Haus benötigt wird. Dies kann Heizöl, Erdgas, Pellets oder Fernwärme sein.

Zusätzlich dazu kommen noch die Heiznebenkosten, die ebenso in Rechnung gestellt werden können:

  • Betriebsstrom
  • Bedienung und Pflege der Anlage
  • Wartung und Reinigung der Anlage
  • Kaminkehrer
  • Verbrauchserfassung (Kosten der Ablesefirma für das Ablesen und Erstellen der Abrechnung)

Andere Kosten dürfen in der Heizkostenabrechnung nicht erscheinen.

Zählerstände prüfen

Es lohnt sich immer, auch die Zählerstände zu überprüfen, denn manchmal gibt es Übertragungsfehler.

Beispielsweise ist bei Heizöl die Restmenge aus der Vorjahresrechnung als Anfangsmenge der diesjährigen Rechnung einzutragen.

Auch bei Wärmemengenzählern, Warm- und Kaltwasserzählern bildet sich der Verbrauch aus der Differenz von neuem und altem Zählerstand. Deshalb empfiehlt es sich immer die alten Abrechnungen aufzuheben, um diesen Vergleich anstellen zu können.

Die Heizkostenabrechnung muss verbrauchsabhängig erfolgen

Während die „kalten“ Betriebskosten einer Betriebskostenabrechnung, wie zum Beispiel Versicherungen und Hausmeister, in der Regel nach Quadratmetern umgelegt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten („warmen Betriebskosten“) verbrauchsabhängig umzulegen – zumindest zum Teil.

Doch zunächst gilt es, erst einmal zu berechnen, wieviel der verbrauchten Energiemenge des gesamten Hauses in die Warmwasserbereitung und wieviel in die Heizung fließt. Diese Trennung geschieht mit einer mathematischen Formel, in die der Warmwasserverbrauch des Hauses einfließt. Nach dieser Trennung werden sowohl die Warmwasser- als auch die Heizkosten in einen verbrauchsabhängigen und einen nicht verbrauchsabhängigen Teil aufgeteilt.

50 bis 70 Prozent der Kosten sind gemäß Heizkostenverordnung nach Verbrauch abzurechnen. Entsprechend werden 30 bis 50 Prozent verbrauchsunabhängig abgerechnet, in der Regel nach Quadratmetern pro Wohnfläche.

Bei den Warmwasserkosten wird der verbrauchsabhängige Teil nach der Menge des verbrauchten Warmwassers (m³) ermittelt.

Bei den Heizkosten wird der verbrauchsabhängige Teil nach Einheiten abgerechnet, das können die erfassten MWh des Wärmezählers sein, aber auch die abgelesenen Einheiten der Heizkostenverteiler, die an den Heizkörpern angebracht sind.

Dezember Soforthilfe

Am 19. November 2022 ist das Gesetz für die Dezember Soforthilfe verabschiedet worden. Das bedeutet, dass der Bund für Gas und Fernwärme den kompletten Dezember-Abschlag übernommen hat, um die Verbraucher*innen zu entlasten. In der Regel hat der Energieversorger den Dezemberabschlag nicht erhoben oder zurückerstattet.

Mieter haben in der Regel keinen eigenen Gasliefervertrag und zahlen ihren Beitrag für die Heizung über die Betriebskosten. Sie erhalten die Entlastung deshalb über die Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023.

Preisbremse seit 1. Januar 2023

Seit 1. Januar 2023 wirkt die Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme. Das bedeutet, dass für 80 Prozent eines prognostizierten Jahresverbrauchs eine staatliche Deckelung besteht:

  • Gas: 12 Cent/kWh
  • Fernwärme: 9,5 Cent /kWh
  • Strom: 40 Cent/kWh

Für den restlichen Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

Auch diese Entlastung ist im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben. Diese erhalten Sie erst 2024.

Die Preisbremse ist zum 31. Dezember 2023 frühzeitig ausgelaufen.

CO2 Kostenaufteilungsgesetz

Seit 1. Januar 2021 ist im Preis für fossile Brennstoffe ein CO2 Preis enthalten. Bisher konnten die gesamten Kosten für fossile Brennstoffe im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Seit 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Der CO2-Kostenanteil wird nach einem Stufenmodell auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. Dabei ist die energetische Beschaffenheit des Gebäudes ausschlaggebend. Je schlechter die energetische Beschaffenheit, umso höher der Anteil des Vermieters an den Kosten. Je besser die energetische Beschaffenheit, umso höher der Anteil des Mieters an den Kosten. Diese Aufteilung soll einerseits einen Anreiz für energetische Sanierung durch die Vermieter andererseits einen Anreiz zum Energiesparen durch die Mieter geben.

Die Vermieter bzw. die Ablesefirma müssen in der Betriebskostenabrechnung über den vom Mieter bzw. Vermieter zu tragenden CO2-Anteil informieren und die Berechnungsgrundlage offenlegen. Unterlässt der Vermieter die Aufteilung der CO2 Kosten, kann der Mieter Heizkosten um drei Prozent kürzen.

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser, zum Beispiel über eine Gasetagenheizung, so haben sie ebenso einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Allerdings müssen die Mieter hier selbst tätig werden und den Betrag den Vermietern in Rechnung stellen.

Verbrauchsinformationen sind verpflichtend

Bereits seit 1. Januar 2022 müssen Mieter monatlich über ihren Wärmeverbrauch informiert werden, wenn fernablesbare Wärmezähler vorhanden sind. Dies kann per Post, E-Mail oder eine App geschehen. Bis Ende 2026 sind alle Erfassungsgeräte auf Fernablesbarkeit umzurüsten. Dies soll Mietern einen besseren Überblick bieten und zum Sparen anregen.