Verbraucherrecht

04.10.2016, Verbrauchertipp

Ihre Rechte beim Einkauf im Supermarkt

Beinahe täglich kommen Angebotsprospekte von Supermärkten und Discountern ins Haus geflattert und bieten Schnäppchen zum Sonderpreis an. Im Supermarkt selbst ist das Angebot manchmal jedoch kurz nach Ladenöffnung bereits vergriffen. Lesen Sie, welche Rechte Sie als Verbraucher haben.

Vergriffene Sonderangebote sind ärgerlich für den Kunden, zumal er unter Umständen einen längeren Anfahrtsweg auf sich genommen hat, um das begehrte Schnäppchen zu ergattern. Der Verdacht liegt nahe, dass die Händler mit den Sonderangeboten die Kunden lediglich in die Geschäfte locken wollen, damit diese dort ihren Wocheneinkauf machen oder zu einem teureren Produkt greifen, sollte das Beworbene bereits vergriffen sein.

Lockvogelangebote

Welche Rechte hat der Kunde bei einem solchen „Lockvogelangebot“?

Die Ware muss „angemessen“ lange vorrätig sein.

Die Frage, was angemessen ist, war häufig Gegenstand der Rechtsprechung und kann variieren. Als Faustregel kann man nach wie vor die Zwei-Tages-Regel heranziehen. Allerdings hat der BGH in einem Fall von Computerzubehör entschieden, dass eine Bevorratung bis Mittag des ersten Tages ausreichend ist. Sollte die Ware früher ausverkauft sein, muss der Händler nachweisen können, dass er nicht mit einer solchen Nachfrage rechnen konnte. Ansonsten gilt die Werbung als „irreführend“. Doch leider kann der Kunde daraus keine Rechte ableiten, da es sich hierbei um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß handelt und nur Konkurrenten oder Verbraucherverbände den Händler abmahnen können. Dem Kunden bleibt lediglich die freundliche Nachfrage, ob er das beworbene Produkt nachbestellen kann, bestehen darauf kann er nicht. Auch Schadenersatz wegen Fahrtkosten und nutzlos aufgewendeter Zeit kann er nicht verlangen.

Naschen erlaubt?

Die Kirschen schauen ganz verlockend rot und saftig aus. Aber schmecken sie auch? Viele Kunden wollen gerade bei Obst und Gemüse nicht die „Katze im Sack“ kaufen und probieren dann das angebotene Obst. Erlaubt ist dies jedoch nicht, im Grunde handelt es sich hierbei sogar um Diebstahl. Sanftes Betasten um den Reifegrad von Obst und Gemüse zu prüfen ist allerdings erlaubt.

Verpackung meiden

Auf Plastiktüten an der Kasse verzichten mittlerweile schon viele Kunden, zumal diese mittlerweile fast überall kostenpflichtig sind. Einige Kunden möchten aber auch an Wurst- und Käsetheke auf Verpackungsmaterial verzichten und bringen ihre eigene Box mit, um den Käse oder die Wurst abfüllen zu lassen. Viele Geschäfte lehnen dies jedoch ab mit der Begründung, dass dies nicht zugelassen sei. Tatsächlich liegt dies jedoch im eigenen Ermessen der Geschäfte. Insgesamt ist es also nicht verboten Käse in einer eigenen Box von der Kühltheke nach Hause zu transportieren, jedoch müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, wie die Hygieneverordnung.

Hamsterkäufe

Manche Sonderangebote sind so gut, dass der Kunde dazu verleitet wird größere Vorräte anzulegen. Doch hier kann der Händler einen Riegel vorschieben, damit nicht nur einige wenige in den Genuss des Angebots kommen. Er kann bestimmen, dass die Ware nur in „handelsüblichen“ Mengen abgegeben wird. Was „handelsüblich“ ist, kann jeder Händler selbst festlegen.

Wenn die Ware an der Kasse plötzlich teurer ist

Immer wieder kommt es auch vor, dass der Kunde die Ware an der Kasse bezahlen möchte und der Preis plötzlich ein anderer ist als der am Regal oder an der Ware selbst. Ist die Ware günstiger, kann sich der Kunde freuen. Aber was ist, wenn er plötzlich mehr zahlen muss? Kann er auf den ausgezeichneten Preis bestehen? Leider nein, denn der Vertrag kommt erst an der Kasse zustande. Das bedeutet, dass der Kunde an der Kasse das Angebot macht, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu kaufen und der Kassierer das Angebot annehmen kann oder eben ablehnen. Der Kunde kann natürlich an die Kulanz des Händlers appellieren. Vor allem bei Stammkunden sind Händler da oft nicht kleinlich. Aber das Recht, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu bekommen, hat der Kund leider nicht. Er muss sie natürlich auch nicht nehmen sondern kann sie zurücklegen. Sollte die falsche Preisauszeichnung jedoch „Methode“ haben, kann das Vorgehen beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. gemeldet werden.

Bezahlen mit Kleingeld

Auch wenn es ans Bezahlen geht, ist nicht alles erlaubt. Abgesehen davon, dass man sich beim Bezahlen mit viel Kleingeld bei anderen Kunden und beim Kassenpersonal unbeliebt macht, müssen mehr als 50 Münzen an der Kasse nicht akzeptiert werden. Auch ein großer Schein kann abgelehnt werden, wenn der Kunde beispielsweise eine Kleinigkeit, wie einen Schokoriegel mit einem 200 € Schein bezahlen möchte.

Taschenkontrolle an der Supermarktkasse

An der Kasse angekommen, kann es passieren, dass der Kunde aufgefordert wird, seine Tasche hochzuheben oder gar zu öffnen, damit der Angestellte einen Blick hineinwerfen kann, um sich zu überzeugen, dass auch nichts geklaut wurde. Dieser Aufforderung muss der Kunde jedoch nicht nachkommen, da dies einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Auch ein Aushang, in dem steht, dass Taschenkontrollen routinemäßig durchgeführt werden, ändert dies nicht. Eine Tascheninspektion ist nur dann erlaubt, wenn ein konkreter Diebstahlverdacht besteht. Der Kunde darf vom Verkaufspersonal oder dem Ladendetektiv zwar festgehalten werden, die Taschenkontrolle ist aber nur durch die Polizei erlaubt. Ein Kunde, der nichts zu verbergen hat und Ärger vermeiden will, erlaubt dem Verkaufspersonal in der Regel den Blick in die Einkaufstasche. Er kann den Geschäftsführer jedoch darauf hinweisen, dass dies nicht erlaubt ist.

Weitere Tipps und Regeln für den Einkauf im Supermarkt finden Sie hier:
http://www.verbraucherservice-bayern.de/themen/ernaehrung/regeln-fuer-den-einkauf-im-supermarkt/